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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 385. A. Erwerb der Rechte. Grundsatz.

Dabei ist vor Allem der Grundsatz in seiner wahren
Bedeutung darzustellen, und zugleich das Verhältniß alter
und neuer Gesetzgebung, so wie der Meinungen der Schrift-
steller, zu diesem Grundsatz anzugeben.

Ferner ist dieser Grundsatz auf einzelne Rechtsverhält-
nisse und Rechtsfragen anzuwenden.

Endlich ist die Natur der Ausnahmen darzustellen, die
neben diesem Grundsatz nicht selten vorkommen.

B. Zweitens für die Rechtsregeln, welche das Daseyn
der Rechte zum Gegenstande haben. Die Anordnung der
einzelnen Fragen ist der für die erste Klasse angegebenen
ähnlich, nur daß diese Fragen hier eine einfachere Gestalt
annehmen.

§. 385.
A. Erwerb der Rechte. -- Grundsatz.

Es ist nunmehr der Grundsatz der zeitlichen Collision
für diejenigen Rechtsregeln festzustellen, welche den Erwerb
der Rechte zum Gegenstand haben. In diesem Gebiete ist
in der That der Grundsatz als wahr anzunehmen, dessen
Allgemeingültigkeit oben (§ 384) verneint werden mußte.
Ich will denselben in den beiden vorläufig angegebenen
Formeln genauer festzustellen suchen, wodurch zugleich das
innere Verhältniß beider Formeln zu einander anschaulich
werden wird.


§. 385. A. Erwerb der Rechte. Grundſatz.

Dabei iſt vor Allem der Grundſatz in ſeiner wahren
Bedeutung darzuſtellen, und zugleich das Verhältniß alter
und neuer Geſetzgebung, ſo wie der Meinungen der Schrift-
ſteller, zu dieſem Grundſatz anzugeben.

Ferner iſt dieſer Grundſatz auf einzelne Rechtsverhält-
niſſe und Rechtsfragen anzuwenden.

Endlich iſt die Natur der Ausnahmen darzuſtellen, die
neben dieſem Grundſatz nicht ſelten vorkommen.

B. Zweitens für die Rechtsregeln, welche das Daſeyn
der Rechte zum Gegenſtande haben. Die Anordnung der
einzelnen Fragen iſt der für die erſte Klaſſe angegebenen
ähnlich, nur daß dieſe Fragen hier eine einfachere Geſtalt
annehmen.

§. 385.
A. Erwerb der Rechte. — Grundſatz.

Es iſt nunmehr der Grundſatz der zeitlichen Colliſion
für diejenigen Rechtsregeln feſtzuſtellen, welche den Erwerb
der Rechte zum Gegenſtand haben. In dieſem Gebiete iſt
in der That der Grundſatz als wahr anzunehmen, deſſen
Allgemeingültigkeit oben (§ 384) verneint werden mußte.
Ich will denſelben in den beiden vorläufig angegebenen
Formeln genauer feſtzuſtellen ſuchen, wodurch zugleich das
innere Verhältniß beider Formeln zu einander anſchaulich
werden wird.


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[381/0403] §. 385. A. Erwerb der Rechte. Grundſatz. Dabei iſt vor Allem der Grundſatz in ſeiner wahren Bedeutung darzuſtellen, und zugleich das Verhältniß alter und neuer Geſetzgebung, ſo wie der Meinungen der Schrift- ſteller, zu dieſem Grundſatz anzugeben. Ferner iſt dieſer Grundſatz auf einzelne Rechtsverhält- niſſe und Rechtsfragen anzuwenden. Endlich iſt die Natur der Ausnahmen darzuſtellen, die neben dieſem Grundſatz nicht ſelten vorkommen. B. Zweitens für die Rechtsregeln, welche das Daſeyn der Rechte zum Gegenſtande haben. Die Anordnung der einzelnen Fragen iſt der für die erſte Klaſſe angegebenen ähnlich, nur daß dieſe Fragen hier eine einfachere Geſtalt annehmen. §. 385. A. Erwerb der Rechte. — Grundſatz. Es iſt nunmehr der Grundſatz der zeitlichen Colliſion für diejenigen Rechtsregeln feſtzuſtellen, welche den Erwerb der Rechte zum Gegenſtand haben. In dieſem Gebiete iſt in der That der Grundſatz als wahr anzunehmen, deſſen Allgemeingültigkeit oben (§ 384) verneint werden mußte. Ich will denſelben in den beiden vorläufig angegebenen Formeln genauer feſtzuſtellen ſuchen, wodurch zugleich das innere Verhältniß beider Formeln zu einander anſchaulich werden wird.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/403>, abgerufen am 22.11.2024.