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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
vergangenen drei Jahre, als für die ganze Zukunft (a).
Sie läßt das durch bloßen Vertrag erworbene Eigenthum
fortwirken, nicht blos für die vergangenen fünf Jahre, son-
dern auch für alle Zukunft.

Ich gehe nun zur zweiten Formel über, die also
lautet:

Neue Gesetze sollen erworbene Rechte unberührt
lassen.

Damit wird gefordert die Schonung der bereits erwor-
benen Rechte, oder, in genauerem Ausdruck, die Erhaltung
der Rechtsverhältnisse in der ihnen einmal gegebenen Na-
tur und Wirksamkeit.

Manche haben diese zweite Formel so aufgefaßt, als ob
darin ein neuer, selbstständiger Grundsatz enthalten wäre,
verschieden von dem in der ersten Formel ausgedrückten (b).
In der That aber erscheint in beiden Formeln ein und
derselbe Grundsatz, nur von verschiedenen Seiten angesehen
und bezeichnet. Die Anwendung auf die bereits bei der
ersten Formel benutzten Beispiele wird Dieses anschaulich
machen. -- Der Glaubiger hat durch den auf zehen Pro-
zent geschlossenen Zinsvertrag das Recht erworben, Zinsen
in diesem Betrag zu fordern, so lange das Darlehen

(a) Diese Aufrechthaltung für
die Zukunft wird meist unerheblich
seyn, weil der Schuldner das Dar-
lehen kündigen kann, und in Folge
des neuen Gesetzes leicht Geld zu
geringeren Zinsen finden wird.
Sie ist in den seltneren Fällen
wichtig, wenn die Unkündbarkeit
der Schuld auf längere Zeit be-
dungen seyn sollte.
(b) Bergmann S. 92.
Puchta Vorlesungen S. 223.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
vergangenen drei Jahre, als für die ganze Zukunft (a).
Sie läßt das durch bloßen Vertrag erworbene Eigenthum
fortwirken, nicht blos für die vergangenen fünf Jahre, ſon-
dern auch für alle Zukunft.

Ich gehe nun zur zweiten Formel über, die alſo
lautet:

Neue Geſetze ſollen erworbene Rechte unberührt
laſſen.

Damit wird gefordert die Schonung der bereits erwor-
benen Rechte, oder, in genauerem Ausdruck, die Erhaltung
der Rechtsverhältniſſe in der ihnen einmal gegebenen Na-
tur und Wirkſamkeit.

Manche haben dieſe zweite Formel ſo aufgefaßt, als ob
darin ein neuer, ſelbſtſtändiger Grundſatz enthalten wäre,
verſchieden von dem in der erſten Formel ausgedrückten (b).
In der That aber erſcheint in beiden Formeln ein und
derſelbe Grundſatz, nur von verſchiedenen Seiten angeſehen
und bezeichnet. Die Anwendung auf die bereits bei der
erſten Formel benutzten Beiſpiele wird Dieſes anſchaulich
machen. — Der Glaubiger hat durch den auf zehen Pro-
zent geſchloſſenen Zinsvertrag das Recht erworben, Zinſen
in dieſem Betrag zu fordern, ſo lange das Darlehen

(a) Dieſe Aufrechthaltung für
die Zukunft wird meiſt unerheblich
ſeyn, weil der Schuldner das Dar-
lehen kündigen kann, und in Folge
des neuen Geſetzes leicht Geld zu
geringeren Zinſen finden wird.
Sie iſt in den ſeltneren Fällen
wichtig, wenn die Unkündbarkeit
der Schuld auf längere Zeit be-
dungen ſeyn ſollte.
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Puchta Vorleſungen S. 223.
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[384/0406] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. vergangenen drei Jahre, als für die ganze Zukunft (a). Sie läßt das durch bloßen Vertrag erworbene Eigenthum fortwirken, nicht blos für die vergangenen fünf Jahre, ſon- dern auch für alle Zukunft. Ich gehe nun zur zweiten Formel über, die alſo lautet: Neue Geſetze ſollen erworbene Rechte unberührt laſſen. Damit wird gefordert die Schonung der bereits erwor- benen Rechte, oder, in genauerem Ausdruck, die Erhaltung der Rechtsverhältniſſe in der ihnen einmal gegebenen Na- tur und Wirkſamkeit. Manche haben dieſe zweite Formel ſo aufgefaßt, als ob darin ein neuer, ſelbſtſtändiger Grundſatz enthalten wäre, verſchieden von dem in der erſten Formel ausgedrückten (b). In der That aber erſcheint in beiden Formeln ein und derſelbe Grundſatz, nur von verſchiedenen Seiten angeſehen und bezeichnet. Die Anwendung auf die bereits bei der erſten Formel benutzten Beiſpiele wird Dieſes anſchaulich machen. — Der Glaubiger hat durch den auf zehen Pro- zent geſchloſſenen Zinsvertrag das Recht erworben, Zinſen in dieſem Betrag zu fordern, ſo lange das Darlehen (a) Dieſe Aufrechthaltung für die Zukunft wird meiſt unerheblich ſeyn, weil der Schuldner das Dar- lehen kündigen kann, und in Folge des neuen Geſetzes leicht Geld zu geringeren Zinſen finden wird. Sie iſt in den ſeltneren Fällen wichtig, wenn die Unkündbarkeit der Schuld auf längere Zeit be- dungen ſeyn ſollte. (b) Bergmann S. 92. Puchta Vorleſungen S. 223.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 384. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/406>, abgerufen am 22.11.2024.