Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 387. A. Erwerb der Rechte. Grundsatz. (Forts.) Wirksamkeit feststellt, kommt nun aber noch in Betracht eineAnzahl transitorischer Vorschriften, veranlaßt durch die Einführung der gegenwärtigen Preußischen Gesetzgebung, bald in das gesammte Land, bald in einzelne Landestheile (§ 383). In diesen ist derselbe Grundsatz anerkannt, und nur in näheren Bestimmungen einzeln angewendet. II. Französische Gesetzgebung. Hier ist unser Grundsatz für das Privatrecht in folgen- La loi ne dispose que pour l'avenir; elle n'a Sowohl diese Kürze, als der gebrauchte gangbare Kunst- Ganz in demselben Sinn ist die Regel im Strafrecht III. Oesterreichische Gesetzgebung. Auch hier findet sich blos folgende kurze Vorschrift (e). (c) Code civil art. 2. (d) Code penal art. 4. (e) Gesetzbuch § 5. VIII. 26
§. 387. A. Erwerb der Rechte. Grundſatz. (Fortſ.) Wirkſamkeit feſtſtellt, kommt nun aber noch in Betracht eineAnzahl tranſitoriſcher Vorſchriften, veranlaßt durch die Einführung der gegenwärtigen Preußiſchen Geſetzgebung, bald in das geſammte Land, bald in einzelne Landestheile (§ 383). In dieſen iſt derſelbe Grundſatz anerkannt, und nur in näheren Beſtimmungen einzeln angewendet. II. Franzöſiſche Geſetzgebung. Hier iſt unſer Grundſatz für das Privatrecht in folgen- La loi ne dispose que pour l’avenir; elle n’a Sowohl dieſe Kürze, als der gebrauchte gangbare Kunſt- Ganz in demſelben Sinn iſt die Regel im Strafrecht III. Oeſterreichiſche Geſetzgebung. Auch hier findet ſich blos folgende kurze Vorſchrift (e). (c) Code civil art. 2. (d) Code pénal art. 4. (e) Geſetzbuch § 5. VIII. 26
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§. 387. A. Erwerb der Rechte. Grundſatz. (Fortſ.)
Wirkſamkeit feſtſtellt, kommt nun aber noch in Betracht eine
Anzahl tranſitoriſcher Vorſchriften, veranlaßt durch die
Einführung der gegenwärtigen Preußiſchen Geſetzgebung,
bald in das geſammte Land, bald in einzelne Landestheile
(§ 383). In dieſen iſt derſelbe Grundſatz anerkannt, und
nur in näheren Beſtimmungen einzeln angewendet.
II. Franzöſiſche Geſetzgebung.
Hier iſt unſer Grundſatz für das Privatrecht in folgen-
den wenigen Worten anerkannt (c).
La loi ne dispose que pour l’avenir; elle n’a
point d’effet rétroactif.
Sowohl dieſe Kürze, als der gebrauchte gangbare Kunſt-
ausdruck (effet rétroactif) läßt keinen Zweifel, daß hier
lediglich die aus dem Römiſchen Recht herrührende, und
durch das wiſſenſchaftliche Recht aller Länder längſt ge-
nauer ausgebildete Lehre ganz und vollſtändig anerkannt
werden ſollte; und ſo hat es auch die Franzöſiſche Praxis
aufgefaßt.
Ganz in demſelben Sinn iſt die Regel im Strafrecht
ausgeſprochen (d). Die rückwirkende Kraft der neuen
Strafgeſetze, wenn ſie milder ſind als die früheren, iſt hier
nicht, wie im Preußiſchen Recht, durch das Geſetz ſelbſt
hinzugefügt, wohl aber durch die Praxis anerkannt.
III. Oeſterreichiſche Geſetzgebung.
Auch hier findet ſich blos folgende kurze Vorſchrift (e).
(c) Code civil art. 2.
(d) Code pénal art. 4.
(e) Geſetzbuch § 5.
VIII. 26
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