Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 389. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. I. Person an sich. Gewerben rechnet (k). Wenn nun ein neues Gesetz fürsolche Fälle die bisher nicht geltende Infamie einführt, so hat es keinen Zweifel, daß dasselbe auf Alle angewendet werden muß, die sich von jetzt an in dieser Lage befinden, und daß diese kein erworbenes Recht in Anspruch nehmen können, eine solche Lebensweise, frei von Infamie, zu führen. 4. Endlich kann unsere Frage noch vorkommen bei Was in dieser Hinsicht durch neues Gesetz vorgeschrie- (k) S. o. B. 2 S. 183. (l) Meyer p. 99--111, der zur Bestätigung ein Urtheil des Cassationshofs zu Paris anführt. Chabot T. 2 p. 174--179 ist hierin abweichender Meinung. 27*
§. 389. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. I. Perſon an ſich. Gewerben rechnet (k). Wenn nun ein neues Geſetz fürſolche Fälle die bisher nicht geltende Infamie einführt, ſo hat es keinen Zweifel, daß daſſelbe auf Alle angewendet werden muß, die ſich von jetzt an in dieſer Lage befinden, und daß dieſe kein erworbenes Recht in Anſpruch nehmen können, eine ſolche Lebensweiſe, frei von Infamie, zu führen. 4. Endlich kann unſere Frage noch vorkommen bei Was in dieſer Hinſicht durch neues Geſetz vorgeſchrie- (k) S. o. B. 2 S. 183. (l) Meyer p. 99—111, der zur Beſtätigung ein Urtheil des Caſſationshofs zu Paris anführt. Chabot T. 2 p. 174—179 iſt hierin abweichender Meinung. 27*
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§. 389. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. I. Perſon an ſich.
Gewerben rechnet (k). Wenn nun ein neues Geſetz für
ſolche Fälle die bisher nicht geltende Infamie einführt, ſo
hat es keinen Zweifel, daß daſſelbe auf Alle angewendet
werden muß, die ſich von jetzt an in dieſer Lage befinden,
und daß dieſe kein erworbenes Recht in Anſpruch nehmen
können, eine ſolche Lebensweiſe, frei von Infamie, zu
führen.
4. Endlich kann unſere Frage noch vorkommen bei
der gerichtlich erklärten Verſchwendung, und
den mit einer ſolchen Erklärung verbundenen Nachthei-
len, insbeſondere der Interdiction eigener Vermögens-
verwaltung.
Was in dieſer Hinſicht durch neues Geſetz vorgeſchrie-
ben wird, ſey es ſchärfend oder mildernd in Vergleichung
mit dem bisher beſtehenden Zuſtand, muß augenblicklich zur
Anwendung kommen, und es kann dagegen die Fort-
dauer des gegenwärtigen Zuſtandes, als eines angeb-
lich erworbenen Rechtes, nicht in Anſpruch genommen
werden (l).
(k) S. o. B. 2 S. 183.
(l) Meyer p. 99—111, der
zur Beſtätigung ein Urtheil des
Caſſationshofs zu Paris anführt.
Chabot T. 2 p. 174—179 iſt
hierin abweichender Meinung.
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