Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 389. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. I. Person an sich.
Gewerben rechnet (k). Wenn nun ein neues Gesetz für
solche Fälle die bisher nicht geltende Infamie einführt, so
hat es keinen Zweifel, daß dasselbe auf Alle angewendet
werden muß, die sich von jetzt an in dieser Lage befinden,
und daß diese kein erworbenes Recht in Anspruch nehmen
können, eine solche Lebensweise, frei von Infamie, zu
führen.

4. Endlich kann unsere Frage noch vorkommen bei
der gerichtlich erklärten Verschwendung, und
den mit einer solchen Erklärung verbundenen Nachthei-
len, insbesondere der Interdiction eigener Vermögens-
verwaltung.

Was in dieser Hinsicht durch neues Gesetz vorgeschrie-
ben wird, sey es schärfend oder mildernd in Vergleichung
mit dem bisher bestehenden Zustand, muß augenblicklich zur
Anwendung kommen, und es kann dagegen die Fort-
dauer des gegenwärtigen Zustandes, als eines angeb-
lich erworbenen Rechtes, nicht in Anspruch genommen
werden (l).




(k) S. o. B. 2 S. 183.
(l) Meyer p. 99--111, der
zur Bestätigung ein Urtheil des
Cassationshofs zu Paris anführt.
Chabot T. 2 p. 174--179 ist
hierin abweichender Meinung.
27*

§. 389. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. I. Perſon an ſich.
Gewerben rechnet (k). Wenn nun ein neues Geſetz für
ſolche Fälle die bisher nicht geltende Infamie einführt, ſo
hat es keinen Zweifel, daß daſſelbe auf Alle angewendet
werden muß, die ſich von jetzt an in dieſer Lage befinden,
und daß dieſe kein erworbenes Recht in Anſpruch nehmen
können, eine ſolche Lebensweiſe, frei von Infamie, zu
führen.

4. Endlich kann unſere Frage noch vorkommen bei
der gerichtlich erklärten Verſchwendung, und
den mit einer ſolchen Erklärung verbundenen Nachthei-
len, insbeſondere der Interdiction eigener Vermögens-
verwaltung.

Was in dieſer Hinſicht durch neues Geſetz vorgeſchrie-
ben wird, ſey es ſchärfend oder mildernd in Vergleichung
mit dem bisher beſtehenden Zuſtand, muß augenblicklich zur
Anwendung kommen, und es kann dagegen die Fort-
dauer des gegenwärtigen Zuſtandes, als eines angeb-
lich erworbenen Rechtes, nicht in Anſpruch genommen
werden (l).




(k) S. o. B. 2 S. 183.
(l) Meyer p. 99—111, der
zur Beſtätigung ein Urtheil des
Caſſationshofs zu Paris anführt.
Chabot T. 2 p. 174—179 iſt
hierin abweichender Meinung.
27*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0441" n="419"/><fw place="top" type="header">§. 389. <hi rendition="#aq">A.</hi> Erwerb der Rechte. Anwendungen. <hi rendition="#aq">I.</hi> Per&#x017F;on an &#x017F;ich.</fw><lb/>
Gewerben rechnet <note place="foot" n="(k)">S. o. B. 2 S. 183.</note>. Wenn nun ein neues Ge&#x017F;etz für<lb/>
&#x017F;olche Fälle die bisher nicht geltende Infamie einführt, &#x017F;o<lb/>
hat es keinen Zweifel, daß da&#x017F;&#x017F;elbe auf Alle angewendet<lb/>
werden muß, die &#x017F;ich von jetzt an in die&#x017F;er Lage befinden,<lb/>
und daß die&#x017F;e kein erworbenes Recht in An&#x017F;pruch nehmen<lb/>
können, eine &#x017F;olche Lebenswei&#x017F;e, frei von Infamie, zu<lb/>
führen.</p><lb/>
            <p>4. Endlich kann un&#x017F;ere Frage noch vorkommen bei<lb/>
der gerichtlich erklärten <hi rendition="#g">Ver&#x017F;chwendung</hi>, und<lb/>
den mit einer &#x017F;olchen Erklärung verbundenen Nachthei-<lb/>
len, insbe&#x017F;ondere der Interdiction eigener Vermögens-<lb/>
verwaltung.</p><lb/>
            <p>Was in die&#x017F;er Hin&#x017F;icht durch neues Ge&#x017F;etz vorge&#x017F;chrie-<lb/>
ben wird, &#x017F;ey es &#x017F;chärfend oder mildernd in Vergleichung<lb/>
mit dem bisher be&#x017F;tehenden Zu&#x017F;tand, muß augenblicklich zur<lb/>
Anwendung kommen, und es kann dagegen die Fort-<lb/>
dauer des gegenwärtigen Zu&#x017F;tandes, als eines angeb-<lb/>
lich erworbenen Rechtes, nicht in An&#x017F;pruch genommen<lb/>
werden <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Meyer</hi> p.</hi> 99&#x2014;111, der<lb/>
zur Be&#x017F;tätigung ein Urtheil des<lb/>
Ca&#x017F;&#x017F;ationshofs zu Paris anführt.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Chabot</hi> T. 2 p.</hi> 174&#x2014;179 i&#x017F;t<lb/>
hierin abweichender Meinung.</note>.</p>
          </div><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
          <fw place="bottom" type="sig">27*</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[419/0441] §. 389. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. I. Perſon an ſich. Gewerben rechnet (k). Wenn nun ein neues Geſetz für ſolche Fälle die bisher nicht geltende Infamie einführt, ſo hat es keinen Zweifel, daß daſſelbe auf Alle angewendet werden muß, die ſich von jetzt an in dieſer Lage befinden, und daß dieſe kein erworbenes Recht in Anſpruch nehmen können, eine ſolche Lebensweiſe, frei von Infamie, zu führen. 4. Endlich kann unſere Frage noch vorkommen bei der gerichtlich erklärten Verſchwendung, und den mit einer ſolchen Erklärung verbundenen Nachthei- len, insbeſondere der Interdiction eigener Vermögens- verwaltung. Was in dieſer Hinſicht durch neues Geſetz vorgeſchrie- ben wird, ſey es ſchärfend oder mildernd in Vergleichung mit dem bisher beſtehenden Zuſtand, muß augenblicklich zur Anwendung kommen, und es kann dagegen die Fort- dauer des gegenwärtigen Zuſtandes, als eines angeb- lich erworbenen Rechtes, nicht in Anſpruch genommen werden (l). (k) S. o. B. 2 S. 183. (l) Meyer p. 99—111, der zur Beſtätigung ein Urtheil des Caſſationshofs zu Paris anführt. Chabot T. 2 p. 174—179 iſt hierin abweichender Meinung. 27*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/441
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/441>, abgerufen am 22.11.2024.