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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
§. 390.
A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. II. Sachenrecht.

Im Sachenrecht kommt unser Grundsatz meist zu reiner,
vollständiger Anwendung.

1. Eigenthum.

Wird dieses Recht durch bloßen Vertrag veräußert
unter der Herrschaft eines Gesetzes, das eine solche Ver-
äußerung als vollgültig anerkennt, so bleibt das erworbene
Eigenthum gültig, auch wenn ein späteres Gesetz die Tra-
dition zur Veräußerung erfordert (a).

Wird umgekehrt unter der Herrschaft eines Gesetzes,
das die Tradition erfordert, ein bloßer Vertrag über die
Veräußerung, ohne Tradition, geschlossen, so geht dadurch
kein Eigenthum über, und selbst wenn ein späteres Gesetz
den bloßen Vertrag für hinreichend erklärt, so wird auch
dadurch der Uebergang des Eigenthums nicht begründet.
Vielmehr bedarf es dann zu diesem Zweck entweder eines
neuen Vertrags, oder der nachzuholenden Tradition (b).

2. Servitut.

Dabei gelten ganz dieselben Regeln, wie bei dem Eigen-
thum, wenn etwa zwei Gesetze auf einander folgen, wovon
das eine den bloßen Vertrag, das andere die Tradition

(a) Dieses wird auch anerkannt von Weber S. 108, jedoch
inconsequenterweise, s. o. § 385, k. § 387. i.
(b) Weber S.
108. 109.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
§. 390.
A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. II. Sachenrecht.

Im Sachenrecht kommt unſer Grundſatz meiſt zu reiner,
vollſtändiger Anwendung.

1. Eigenthum.

Wird dieſes Recht durch bloßen Vertrag veräußert
unter der Herrſchaft eines Geſetzes, das eine ſolche Ver-
äußerung als vollgültig anerkennt, ſo bleibt das erworbene
Eigenthum gültig, auch wenn ein ſpäteres Geſetz die Tra-
dition zur Veräußerung erfordert (a).

Wird umgekehrt unter der Herrſchaft eines Geſetzes,
das die Tradition erfordert, ein bloßer Vertrag über die
Veräußerung, ohne Tradition, geſchloſſen, ſo geht dadurch
kein Eigenthum über, und ſelbſt wenn ein ſpäteres Geſetz
den bloßen Vertrag für hinreichend erklärt, ſo wird auch
dadurch der Uebergang des Eigenthums nicht begründet.
Vielmehr bedarf es dann zu dieſem Zweck entweder eines
neuen Vertrags, oder der nachzuholenden Tradition (b).

2. Servitut.

Dabei gelten ganz dieſelben Regeln, wie bei dem Eigen-
thum, wenn etwa zwei Geſetze auf einander folgen, wovon
das eine den bloßen Vertrag, das andere die Tradition

(a) Dieſes wird auch anerkannt von Weber S. 108, jedoch
inconſequenterweiſe, ſ. o. § 385, k. § 387. i.
(b) Weber S.
108. 109.
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[420/0442] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. §. 390. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. II. Sachenrecht. Im Sachenrecht kommt unſer Grundſatz meiſt zu reiner, vollſtändiger Anwendung. 1. Eigenthum. Wird dieſes Recht durch bloßen Vertrag veräußert unter der Herrſchaft eines Geſetzes, das eine ſolche Ver- äußerung als vollgültig anerkennt, ſo bleibt das erworbene Eigenthum gültig, auch wenn ein ſpäteres Geſetz die Tra- dition zur Veräußerung erfordert (a). Wird umgekehrt unter der Herrſchaft eines Geſetzes, das die Tradition erfordert, ein bloßer Vertrag über die Veräußerung, ohne Tradition, geſchloſſen, ſo geht dadurch kein Eigenthum über, und ſelbſt wenn ein ſpäteres Geſetz den bloßen Vertrag für hinreichend erklärt, ſo wird auch dadurch der Uebergang des Eigenthums nicht begründet. Vielmehr bedarf es dann zu dieſem Zweck entweder eines neuen Vertrags, oder der nachzuholenden Tradition (b). 2. Servitut. Dabei gelten ganz dieſelben Regeln, wie bei dem Eigen- thum, wenn etwa zwei Geſetze auf einander folgen, wovon das eine den bloßen Vertrag, das andere die Tradition (a) Dieſes wird auch anerkannt von Weber S. 108, jedoch inconſequenterweiſe, ſ. o. § 385, k. § 387. i. (b) Weber S. 108. 109.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/442>, abgerufen am 22.11.2024.