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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 391. A. Erwerb d. Rechte. Anwendungen. II. Sachenrecht. (Forts.)
eine einfache, augenblickliche Handlung, sondern durch einen
dauernden Zustand, welcher während eines ganzen Zeitraums
gleichmäßig fortgesetzt seyn muß; es möge nun dieser Zu-
stand bestehen in einer fortdauernden Thätigkeit (Besitz,
Quasibesitz), oder aber in einer fortdauernden Unthätigkeit.

In diesen Eigenschaften aber kommen mit den hier er-
wähnten Rechtsinstituten völlig überein manche außer den
Gränzen des Sachenrechts liegende Rechtsinstitute, vorzüg-
lich die Klagverjährung, die gleichfalls auf der fortdauern-
den Unthätigkeit während eines ganzen Zeitraums beruht,
und eben so, wie die genannten Rechtsinstitute, zum Er-
werb eines Rechtes führt, nämlich des Rechts einer Ein-
rede, wodurch das bisher bestehende Klagrecht eines Andern
völlig entkräftet wird.

Die Anerkennung dieser inneren Verwandtschaft hat
denn auch von jeher dahin geführt, alle Rechtsinstitute
solcher Art unter Einen Gattungsbegriff zu bringen, und
mit dem gemeinsamen Namen der Verjährung zu bezeichnen.
Wie sehr nun auch dieses Verfahren Tadel verdient, und zur
Verwirrung der Begriffe geführt hat (a), so ist doch die
erwähnte innere Verwandtschaft aller dieser Rechtsinstitute
nicht zu verkennen, und gerade in unsrer Lehre von der
rückwirkenden Kraft tritt diese Verwandtschaft ganz unver-
kennbar hervor. Es sollen daher gegenwärtig alle diese
Rechtsinstitute zusammen gefaßt werden, als deren Reprä-

(a) S. o. B. 4 § 177. B. 5 § 237.

§. 391. A. Erwerb d. Rechte. Anwendungen. II. Sachenrecht. (Fortſ.)
eine einfache, augenblickliche Handlung, ſondern durch einen
dauernden Zuſtand, welcher während eines ganzen Zeitraums
gleichmäßig fortgeſetzt ſeyn muß; es möge nun dieſer Zu-
ſtand beſtehen in einer fortdauernden Thätigkeit (Beſitz,
Quaſibeſitz), oder aber in einer fortdauernden Unthätigkeit.

In dieſen Eigenſchaften aber kommen mit den hier er-
wähnten Rechtsinſtituten völlig überein manche außer den
Gränzen des Sachenrechts liegende Rechtsinſtitute, vorzüg-
lich die Klagverjährung, die gleichfalls auf der fortdauern-
den Unthätigkeit während eines ganzen Zeitraums beruht,
und eben ſo, wie die genannten Rechtsinſtitute, zum Er-
werb eines Rechtes führt, nämlich des Rechts einer Ein-
rede, wodurch das bisher beſtehende Klagrecht eines Andern
völlig entkräftet wird.

Die Anerkennung dieſer inneren Verwandtſchaft hat
denn auch von jeher dahin geführt, alle Rechtsinſtitute
ſolcher Art unter Einen Gattungsbegriff zu bringen, und
mit dem gemeinſamen Namen der Verjährung zu bezeichnen.
Wie ſehr nun auch dieſes Verfahren Tadel verdient, und zur
Verwirrung der Begriffe geführt hat (a), ſo iſt doch die
erwähnte innere Verwandtſchaft aller dieſer Rechtsinſtitute
nicht zu verkennen, und gerade in unſrer Lehre von der
rückwirkenden Kraft tritt dieſe Verwandtſchaft ganz unver-
kennbar hervor. Es ſollen daher gegenwärtig alle dieſe
Rechtsinſtitute zuſammen gefaßt werden, als deren Reprä-

(a) S. o. B. 4 § 177. B. 5 § 237.
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[427/0449] §. 391. A. Erwerb d. Rechte. Anwendungen. II. Sachenrecht. (Fortſ.) eine einfache, augenblickliche Handlung, ſondern durch einen dauernden Zuſtand, welcher während eines ganzen Zeitraums gleichmäßig fortgeſetzt ſeyn muß; es möge nun dieſer Zu- ſtand beſtehen in einer fortdauernden Thätigkeit (Beſitz, Quaſibeſitz), oder aber in einer fortdauernden Unthätigkeit. In dieſen Eigenſchaften aber kommen mit den hier er- wähnten Rechtsinſtituten völlig überein manche außer den Gränzen des Sachenrechts liegende Rechtsinſtitute, vorzüg- lich die Klagverjährung, die gleichfalls auf der fortdauern- den Unthätigkeit während eines ganzen Zeitraums beruht, und eben ſo, wie die genannten Rechtsinſtitute, zum Er- werb eines Rechtes führt, nämlich des Rechts einer Ein- rede, wodurch das bisher beſtehende Klagrecht eines Andern völlig entkräftet wird. Die Anerkennung dieſer inneren Verwandtſchaft hat denn auch von jeher dahin geführt, alle Rechtsinſtitute ſolcher Art unter Einen Gattungsbegriff zu bringen, und mit dem gemeinſamen Namen der Verjährung zu bezeichnen. Wie ſehr nun auch dieſes Verfahren Tadel verdient, und zur Verwirrung der Begriffe geführt hat (a), ſo iſt doch die erwähnte innere Verwandtſchaft aller dieſer Rechtsinſtitute nicht zu verkennen, und gerade in unſrer Lehre von der rückwirkenden Kraft tritt dieſe Verwandtſchaft ganz unver- kennbar hervor. Es ſollen daher gegenwärtig alle dieſe Rechtsinſtitute zuſammen gefaßt werden, als deren Reprä- (a) S. o. B. 4 § 177. B. 5 § 237.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/449>, abgerufen am 22.11.2024.