Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. so daß eine vorübergehende Unfähigkeit in der Zwischenzeitnicht schadet (media tempora non nocent) (m). Was ist nun der Grund dieser, von der nach allge- Die Erklärung dieser auffallenden Erscheinung aber ist (m) Die Hauptstellen für diese Lehre sind folgende: § 4 J. de her. qual. (2. 19), L. 6 § 2. L. 49 § 1 L. 59 § 4 de her. inst. (28. 5). -- Die hier erwähnte Zwischenzeit ist indessen nur zu be- ziehen auf den ersten Zeitraum, zwischen Testament und Tod; die Unfähigkeit in dem zweiten zwi- schen Tod und Erwerb, schadet allerdings, indem durch sie die Erbschaft augenblicklich irgend einem Dritten deferirt wird, sey es der Substitut oder der In- testaterbe. (n) Gajus II, § 103.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. ſo daß eine vorübergehende Unfähigkeit in der Zwiſchenzeitnicht ſchadet (media tempora non nocent) (m). Was iſt nun der Grund dieſer, von der nach allge- Die Erklärung dieſer auffallenden Erſcheinung aber iſt (m) Die Hauptſtellen für dieſe Lehre ſind folgende: § 4 J. de her. qual. (2. 19), L. 6 § 2. L. 49 § 1 L. 59 § 4 de her. inst. (28. 5). — Die hier erwähnte Zwiſchenzeit iſt indeſſen nur zu be- ziehen auf den erſten Zeitraum, zwiſchen Teſtament und Tod; die Unfähigkeit in dem zweiten zwi- ſchen Tod und Erwerb, ſchadet allerdings, indem durch ſie die Erbſchaft augenblicklich irgend einem Dritten deferirt wird, ſey es der Subſtitut oder der In- teſtaterbe. (n) Gajus II, § 103.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
ſo daß eine vorübergehende Unfähigkeit in der Zwiſchenzeit
nicht ſchadet (media tempora non nocent) (m).
Was iſt nun der Grund dieſer, von der nach allge-
meinen Gründen zu erwartenden ſo abweichenden, Behand-
lung gerade dieſes einen Falles? Wir können dabei ab-
ſehen von dem dritten Zeitpunkt (Erwerb der Erbſchaft),
der ſich eigentlich von ſelbſt verſteht, und überhaupt nicht
wichtig iſt. Dann bleibt uns als auffallende, beſonders zu
erklärende, Erſcheinung die Regel übrig, daß die Fähigkeit
des Honorirten nicht blos erfordert wird zur Zeit des
Todes (wie wir es erwarten möchten), ſondern auch zur
Zeit des errichteten Teſtaments, ſo daß die zu dieſer Zeit
vorhandene Unfähigkeit (z. B. Peregrinität) das Teſtament
für immer ungültig macht, ſelbſt wenn der eingeſetzte Erbe
bald nachher das Römiſche Bürgerrecht erwarb.
Die Erklärung dieſer auffallenden Erſcheinung aber iſt
weder ſchwierig, noch zweifelhaft. Sie liegt in der Grund-
form des Römiſchen Teſtaments als einer Mancipation des
gegenwärtigen Vermögens (n), als eines idealen Ganzen
(ohne Rückſicht auf deſſen einzelne Beſtandtheile, ſo wie
(m) Die Hauptſtellen für dieſe
Lehre ſind folgende: § 4 J. de her.
qual. (2. 19), L. 6 § 2. L. 49
§ 1 L. 59 § 4 de her. inst.
(28. 5). — Die hier erwähnte
Zwiſchenzeit iſt indeſſen nur zu be-
ziehen auf den erſten Zeitraum,
zwiſchen Teſtament und Tod; die
Unfähigkeit in dem zweiten zwi-
ſchen Tod und Erwerb, ſchadet
allerdings, indem durch ſie die
Erbſchaft augenblicklich irgend
einem Dritten deferirt wird, ſey
es der Subſtitut oder der In-
teſtaterbe.
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