Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. mente angemessen sey, als vielmehr aus schonender Rücksichtauf bestehende Thatsachen; dann aber ist die transitorische Vorschrift nicht Ausdruck einer als wahr anerkannten Regel, sondern vielmehr einer schonenden Ausnahme von der Regel. Diese Absicht der Gesetzgeber ist nicht nur überhaupt möglich, sondern gerade hier in mehreren Fällen unzweifelhaft vor- handen. Wir werden also die einzelnen transitorischen Vor- schriften des Römischen Rechts über das Recht der Testa- mente, welche nunmehr der Reihe nach angegeben werden sollen, mit den oben aufgestellten allgemeinen Grundsätzen (§ 393) zu vergleichen haben, um bei jeder dieser Vor- schriften zu erkennen, ob sie als anerkennender Ausdruck der Regel, oder vielmehr als Ausnahme von der Regel, anzusehen seyn möge. 1. Eine solche transitorische Vorschrift findet sich in der Diese Bestimmung, welche dann im zweiten Kapitel (a) L. 1 pr. ad L. Falc.
(35. 2). -- Eine ähnliche tran- sitorische Bestimmung erwähnt Cicero (in Verrem I. 41. 42) von der L. Voconia (qui here- dem fecerit), die aber Ver- res durch sein unredliches Edict in rückwirkende Kraft umgewan- delt habe durch die Worte: fecit, fecerit. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. mente angemeſſen ſey, als vielmehr aus ſchonender Rückſichtauf beſtehende Thatſachen; dann aber iſt die tranſitoriſche Vorſchrift nicht Ausdruck einer als wahr anerkannten Regel, ſondern vielmehr einer ſchonenden Ausnahme von der Regel. Dieſe Abſicht der Geſetzgeber iſt nicht nur überhaupt möglich, ſondern gerade hier in mehreren Fällen unzweifelhaft vor- handen. Wir werden alſo die einzelnen tranſitoriſchen Vor- ſchriften des Römiſchen Rechts über das Recht der Teſta- mente, welche nunmehr der Reihe nach angegeben werden ſollen, mit den oben aufgeſtellten allgemeinen Grundſätzen (§ 393) zu vergleichen haben, um bei jeder dieſer Vor- ſchriften zu erkennen, ob ſie als anerkennender Ausdruck der Regel, oder vielmehr als Ausnahme von der Regel, anzuſehen ſeyn möge. 1. Eine ſolche tranſitoriſche Vorſchrift findet ſich in der Dieſe Beſtimmung, welche dann im zweiten Kapitel (a) L. 1 pr. ad L. Falc.
(35. 2). — Eine ähnliche tran- ſitoriſche Beſtimmung erwähnt Cicero (in Verrem I. 41. 42) von der L. Voconia (qui here- dem fecerit), die aber Ver- res durch ſein unredliches Edict in rückwirkende Kraft umgewan- delt habe durch die Worte: fecit, fecerit. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0492" n="470"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Zeitliche Gränzen.</fw><lb/> mente angemeſſen ſey, als vielmehr aus ſchonender Rückſicht<lb/> auf beſtehende Thatſachen; dann aber iſt die tranſitoriſche<lb/> Vorſchrift nicht Ausdruck einer als wahr anerkannten Regel,<lb/> ſondern vielmehr einer ſchonenden Ausnahme von der Regel.<lb/> Dieſe Abſicht der Geſetzgeber iſt nicht nur überhaupt möglich,<lb/> ſondern gerade hier in mehreren Fällen unzweifelhaft vor-<lb/> handen. Wir werden alſo die einzelnen tranſitoriſchen Vor-<lb/> ſchriften des Römiſchen Rechts über das Recht der Teſta-<lb/> mente, welche nunmehr der Reihe nach angegeben werden<lb/> ſollen, mit den oben aufgeſtellten allgemeinen Grundſätzen<lb/> (§ 393) zu vergleichen haben, um bei jeder dieſer Vor-<lb/> ſchriften zu erkennen, ob ſie als anerkennender Ausdruck<lb/> der Regel, oder vielmehr als Ausnahme von der Regel,<lb/> anzuſehen ſeyn möge.</p><lb/> <p>1. Eine ſolche tranſitoriſche Vorſchrift findet ſich in der<lb/><hi rendition="#aq">Lex Falcidia,</hi> welche im erſten Kapitel ſo lautet <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">pr. ad L. Falc.</hi></hi><lb/> (35. 2). — Eine ähnliche tran-<lb/> ſitoriſche Beſtimmung erwähnt<lb/><hi rendition="#g">Cicero</hi> (<hi rendition="#aq">in Verrem I.</hi> 41. 42)<lb/> von der <hi rendition="#aq">L. Voconia (qui here-<lb/> dem <hi rendition="#g">fecerit</hi>)</hi>, die aber <hi rendition="#g">Ver-<lb/> res</hi> durch ſein unredliches Edict<lb/> in rückwirkende Kraft umgewan-<lb/> delt habe durch die Worte: <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">fecit,<lb/> fecerit.</hi></hi></note>:<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">Qui cives Romani sunt, qui eorum <hi rendition="#i">post hanc<lb/> Legem rogatam testamentum facere volet</hi>, ut<lb/> eam pecuniam etc.</hi></hi></p><lb/> <p>Dieſe Beſtimmung, welche dann im zweiten Kapitel<lb/> wörtlich wiederholt wird, beſchränkt die Anwendung des<lb/> Geſetzes auf künftig zu errichtende Teſtamente, ſo daß die<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [470/0492]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
mente angemeſſen ſey, als vielmehr aus ſchonender Rückſicht
auf beſtehende Thatſachen; dann aber iſt die tranſitoriſche
Vorſchrift nicht Ausdruck einer als wahr anerkannten Regel,
ſondern vielmehr einer ſchonenden Ausnahme von der Regel.
Dieſe Abſicht der Geſetzgeber iſt nicht nur überhaupt möglich,
ſondern gerade hier in mehreren Fällen unzweifelhaft vor-
handen. Wir werden alſo die einzelnen tranſitoriſchen Vor-
ſchriften des Römiſchen Rechts über das Recht der Teſta-
mente, welche nunmehr der Reihe nach angegeben werden
ſollen, mit den oben aufgeſtellten allgemeinen Grundſätzen
(§ 393) zu vergleichen haben, um bei jeder dieſer Vor-
ſchriften zu erkennen, ob ſie als anerkennender Ausdruck
der Regel, oder vielmehr als Ausnahme von der Regel,
anzuſehen ſeyn möge.
1. Eine ſolche tranſitoriſche Vorſchrift findet ſich in der
Lex Falcidia, welche im erſten Kapitel ſo lautet (a):
Qui cives Romani sunt, qui eorum post hanc
Legem rogatam testamentum facere volet, ut
eam pecuniam etc.
Dieſe Beſtimmung, welche dann im zweiten Kapitel
wörtlich wiederholt wird, beſchränkt die Anwendung des
Geſetzes auf künftig zu errichtende Teſtamente, ſo daß die
(a) L. 1 pr. ad L. Falc.
(35. 2). — Eine ähnliche tran-
ſitoriſche Beſtimmung erwähnt
Cicero (in Verrem I. 41. 42)
von der L. Voconia (qui here-
dem fecerit), die aber Ver-
res durch ſein unredliches Edict
in rückwirkende Kraft umgewan-
delt habe durch die Worte: fecit,
fecerit.
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