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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 394. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Forts.)
flusses, den wir neuen Gesetzen auf die Gültigkeit der Te-
stamente zuzuschreiben haben.

Zuerst soll das Römische Recht erwogen worden.
In diesem finden wir einen allgemeinen Ausspruch über
unsre Frage gar nicht. Der allgemeine, die rückwirkende
Kraft der Gesetze verneinende Grundsatz (§ 386) ist für die
Testamente deswegen nicht ausreichend, weil diese nicht so,
wie die Verträge und Veräußerungen, einem einzelnen
Zeitpunkt angehören, sondern mehreren Zeitpunkten (§ 393),
so daß es gerade zweifelhaft seyn kann, in welchen Be-
ziehungen das Testament unter die futura negotia, oder
vielmehr unter die facta praeterita (die pendentia negotia)
zu rechnen seyn möge.

Dagegen finden wir in vielen einzelnen Römischen Ge-
setzen sehr bestimmte transitorische Vorschriften über die
Frage, auf welche Testamente gerade diese neuen Gesetze
angewendet oder nicht angewendet werden sollen. Dabei
liegt nun der Gedanke sehr nahe, daß diese transitorischen
Vorschriften zugleich den Ausdruck des auf unsre Frage be-
züglichen allgemeinen, bleibenden Grundsatzes enthalten
müßten, und unter dem Einfluß dieser Voraussetzung haben
neuere Schriftsteller sehr häufig ihre Theorie ausgebildet.
Aber gerade diese Voraussetzung ist sehr bedenklich, und
für manche einzelne Fälle erweislich falsch. Denn die tran-
sitorische Vorschrift kann im Einzelnen hervorgegangen seyn,
nicht sowohl aus der Ueberzeugung, daß es nach allgemeinen
Grundsätzen so seyn müsse, weil es der Natur der Testa-

§. 394. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Fortſ.)
fluſſes, den wir neuen Geſetzen auf die Gültigkeit der Te-
ſtamente zuzuſchreiben haben.

Zuerſt ſoll das Römiſche Recht erwogen worden.
In dieſem finden wir einen allgemeinen Ausſpruch über
unſre Frage gar nicht. Der allgemeine, die rückwirkende
Kraft der Geſetze verneinende Grundſatz (§ 386) iſt für die
Teſtamente deswegen nicht ausreichend, weil dieſe nicht ſo,
wie die Verträge und Veräußerungen, einem einzelnen
Zeitpunkt angehören, ſondern mehreren Zeitpunkten (§ 393),
ſo daß es gerade zweifelhaft ſeyn kann, in welchen Be-
ziehungen das Teſtament unter die futura negotia, oder
vielmehr unter die facta praeterita (die pendentia negotia)
zu rechnen ſeyn möge.

Dagegen finden wir in vielen einzelnen Römiſchen Ge-
ſetzen ſehr beſtimmte tranſitoriſche Vorſchriften über die
Frage, auf welche Teſtamente gerade dieſe neuen Geſetze
angewendet oder nicht angewendet werden ſollen. Dabei
liegt nun der Gedanke ſehr nahe, daß dieſe tranſitoriſchen
Vorſchriften zugleich den Ausdruck des auf unſre Frage be-
züglichen allgemeinen, bleibenden Grundſatzes enthalten
müßten, und unter dem Einfluß dieſer Vorausſetzung haben
neuere Schriftſteller ſehr häufig ihre Theorie ausgebildet.
Aber gerade dieſe Vorausſetzung iſt ſehr bedenklich, und
für manche einzelne Fälle erweislich falſch. Denn die tran-
ſitoriſche Vorſchrift kann im Einzelnen hervorgegangen ſeyn,
nicht ſowohl aus der Ueberzeugung, daß es nach allgemeinen
Grundſätzen ſo ſeyn müſſe, weil es der Natur der Teſta-

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[469/0491] §. 394. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Fortſ.) fluſſes, den wir neuen Geſetzen auf die Gültigkeit der Te- ſtamente zuzuſchreiben haben. Zuerſt ſoll das Römiſche Recht erwogen worden. In dieſem finden wir einen allgemeinen Ausſpruch über unſre Frage gar nicht. Der allgemeine, die rückwirkende Kraft der Geſetze verneinende Grundſatz (§ 386) iſt für die Teſtamente deswegen nicht ausreichend, weil dieſe nicht ſo, wie die Verträge und Veräußerungen, einem einzelnen Zeitpunkt angehören, ſondern mehreren Zeitpunkten (§ 393), ſo daß es gerade zweifelhaft ſeyn kann, in welchen Be- ziehungen das Teſtament unter die futura negotia, oder vielmehr unter die facta praeterita (die pendentia negotia) zu rechnen ſeyn möge. Dagegen finden wir in vielen einzelnen Römiſchen Ge- ſetzen ſehr beſtimmte tranſitoriſche Vorſchriften über die Frage, auf welche Teſtamente gerade dieſe neuen Geſetze angewendet oder nicht angewendet werden ſollen. Dabei liegt nun der Gedanke ſehr nahe, daß dieſe tranſitoriſchen Vorſchriften zugleich den Ausdruck des auf unſre Frage be- züglichen allgemeinen, bleibenden Grundſatzes enthalten müßten, und unter dem Einfluß dieſer Vorausſetzung haben neuere Schriftſteller ſehr häufig ihre Theorie ausgebildet. Aber gerade dieſe Vorausſetzung iſt ſehr bedenklich, und für manche einzelne Fälle erweislich falſch. Denn die tran- ſitoriſche Vorſchrift kann im Einzelnen hervorgegangen ſeyn, nicht ſowohl aus der Ueberzeugung, daß es nach allgemeinen Grundſätzen ſo ſeyn müſſe, weil es der Natur der Teſta-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 469. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/491>, abgerufen am 22.11.2024.