Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. fortwährend verhindert gewesen sey (m). -- In dieser ganzeigenthümlichen Bestimmung ist nun augenscheinlich der Ausdruck eines allgemeinen, bleibenden Grundsatzes nicht enthalten, sondern nur die Nothhülfe für einen einzelnen Fall. Auch findet sich in den übrigen transitorischen Ge- setzen eine ähnliche Bestimmung gar nicht. Unabhängig von diesen transitorischen Vorschriften ent- A. Wenn ein Rechtsgeschäft durch die dabei beobach- Diese Vorschrift geht gar nicht besonders auf Testa- (m) Provinzen jenseits der Elbe (1814) § 7. Westpreußen (1816) § 9. Posen (1816) § 9, s. o. § 383. (n) A. L. R. Einl. § 17, s. o.
§ 388. c. Von dem sehr bedenk- lichen Inhalt dieser Vorschrift ist eben daselbst gehandelt worden. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. fortwährend verhindert geweſen ſey (m). — In dieſer ganzeigenthümlichen Beſtimmung iſt nun augenſcheinlich der Ausdruck eines allgemeinen, bleibenden Grundſatzes nicht enthalten, ſondern nur die Nothhülfe für einen einzelnen Fall. Auch findet ſich in den übrigen tranſitoriſchen Ge- ſetzen eine ähnliche Beſtimmung gar nicht. Unabhängig von dieſen tranſitoriſchen Vorſchriften ent- A. Wenn ein Rechtsgeſchäft durch die dabei beobach- Dieſe Vorſchrift geht gar nicht beſonders auf Teſta- (m) Provinzen jenſeits der Elbe (1814) § 7. Weſtpreußen (1816) § 9. Poſen (1816) § 9, ſ. o. § 383. (n) A. L. R. Einl. § 17, ſ. o.
§ 388. c. Von dem ſehr bedenk- lichen Inhalt dieſer Vorſchrift iſt eben daſelbſt gehandelt worden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0500" n="478"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Zeitliche Gränzen.</fw><lb/> fortwährend verhindert geweſen ſey <note place="foot" n="(m)">Provinzen jenſeits der<lb/> Elbe (1814) § 7. Weſtpreußen<lb/> (1816) § 9. Poſen (1816) § 9,<lb/> ſ. o. § 383.</note>. — In dieſer ganz<lb/> eigenthümlichen Beſtimmung iſt nun augenſcheinlich der<lb/> Ausdruck eines allgemeinen, bleibenden Grundſatzes <hi rendition="#g">nicht</hi><lb/> enthalten, ſondern nur die Nothhülfe für einen einzelnen<lb/> Fall. Auch findet ſich in den übrigen tranſitoriſchen Ge-<lb/> ſetzen eine ähnliche Beſtimmung gar nicht.</p><lb/> <p>Unabhängig von dieſen tranſitoriſchen Vorſchriften ent-<lb/> hält nun aber das Landrecht ſelbſt folgende bleibende Be-<lb/> ſtimmungen, die zur Entſcheidung unſerer die Teſtamente<lb/> betreffenden Frage benutzt werden können (S. 474).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">A.</hi> Wenn ein Rechtsgeſchäft durch die dabei beobach-<lb/> teten Formen zwar nicht dem Geſetz, unter welchem es<lb/> gemacht wurde, wohl aber einem ſpäteren Geſetz, ge-<lb/> nügt, ſo ſoll es ausnahmsweiſe aufrecht erhalten<lb/> werden <note place="foot" n="(n)">A. L. R. Einl. § 17, ſ. o.<lb/> § 388. <hi rendition="#aq">c.</hi> Von dem ſehr bedenk-<lb/> lichen Inhalt dieſer Vorſchrift iſt<lb/> eben daſelbſt gehandelt worden.</note>.</p><lb/> <p>Dieſe Vorſchrift geht gar nicht beſonders auf Teſta-<lb/> mente, ſondern auf Rechtsgeſchäfte überhaupt, alſo aller-<lb/> dings <hi rendition="#g">auch</hi> auf Teſtamente, und weicht bei dieſen von den<lb/> oben aufgeſtellten Regeln ab. Sie iſt übrigens für den<lb/> Fall der neuen Einführung des Landrechts bei Teſtamenten<lb/> ganz unerheblich, weil ſich kaum denken läßt, daß irgend-<lb/> wo eine ſtrengere Form für Teſtamente, als die landrecht-<lb/> liche, eingeführt ſein ſollte, ſo daß, dieſer ſtrengeren Form<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [478/0500]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
fortwährend verhindert geweſen ſey (m). — In dieſer ganz
eigenthümlichen Beſtimmung iſt nun augenſcheinlich der
Ausdruck eines allgemeinen, bleibenden Grundſatzes nicht
enthalten, ſondern nur die Nothhülfe für einen einzelnen
Fall. Auch findet ſich in den übrigen tranſitoriſchen Ge-
ſetzen eine ähnliche Beſtimmung gar nicht.
Unabhängig von dieſen tranſitoriſchen Vorſchriften ent-
hält nun aber das Landrecht ſelbſt folgende bleibende Be-
ſtimmungen, die zur Entſcheidung unſerer die Teſtamente
betreffenden Frage benutzt werden können (S. 474).
A. Wenn ein Rechtsgeſchäft durch die dabei beobach-
teten Formen zwar nicht dem Geſetz, unter welchem es
gemacht wurde, wohl aber einem ſpäteren Geſetz, ge-
nügt, ſo ſoll es ausnahmsweiſe aufrecht erhalten
werden (n).
Dieſe Vorſchrift geht gar nicht beſonders auf Teſta-
mente, ſondern auf Rechtsgeſchäfte überhaupt, alſo aller-
dings auch auf Teſtamente, und weicht bei dieſen von den
oben aufgeſtellten Regeln ab. Sie iſt übrigens für den
Fall der neuen Einführung des Landrechts bei Teſtamenten
ganz unerheblich, weil ſich kaum denken läßt, daß irgend-
wo eine ſtrengere Form für Teſtamente, als die landrecht-
liche, eingeführt ſein ſollte, ſo daß, dieſer ſtrengeren Form
(m) Provinzen jenſeits der
Elbe (1814) § 7. Weſtpreußen
(1816) § 9. Poſen (1816) § 9,
ſ. o. § 383.
(n) A. L. R. Einl. § 17, ſ. o.
§ 388. c. Von dem ſehr bedenk-
lichen Inhalt dieſer Vorſchrift iſt
eben daſelbſt gehandelt worden.
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