Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 394. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Forts.) gegenüber, das Testament durch die später eingeführte land-rechtliche, als die weniger strenge Form, aufrecht erhalten werden könnte. Jene Vorschrift würde daher eine praktische Wichtigkeit erst dann erhalten, wenn künftig einmal im Preußischen Staat irgend eine leichtere Form der Testa- mente, etwa die des Französischen Rechts, eingeführt wer- den sollte. B. Die persönliche Fähigkeit des Testators soll nach a. Die natürliche Unfähigkeit zur Zeit des Testaments macht das Testament ungültig, selbst wenn der damalige Mangel später gehoben wird, z. B. durch das erreichte reifere Alter (p). Dieser Satz stimmt mit unsern Regeln überein. b. Die auf Rechtsgründen zur Zeit des Testaments beruhende Unfähigkeit verliert ihren nachtheiligen Einfluß, wenn der Mangel später gehoben wird (q). Darin liegt eine Abweichung von unsern Regeln (§ 393 Num. 1). (o) A. L. R. I. 12 § 11. (p) A. L. R. I. 12 § 12. (q) A. L. R. I. 12 § 13.
§. 394. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Fortſ.) gegenüber, das Teſtament durch die ſpäter eingeführte land-rechtliche, als die weniger ſtrenge Form, aufrecht erhalten werden könnte. Jene Vorſchrift würde daher eine praktiſche Wichtigkeit erſt dann erhalten, wenn künftig einmal im Preußiſchen Staat irgend eine leichtere Form der Teſta- mente, etwa die des Franzöſiſchen Rechts, eingeführt wer- den ſollte. B. Die perſönliche Fähigkeit des Teſtators ſoll nach a. Die natürliche Unfähigkeit zur Zeit des Teſtaments macht das Teſtament ungültig, ſelbſt wenn der damalige Mangel ſpäter gehoben wird, z. B. durch das erreichte reifere Alter (p). Dieſer Satz ſtimmt mit unſern Regeln überein. b. Die auf Rechtsgründen zur Zeit des Teſtaments beruhende Unfähigkeit verliert ihren nachtheiligen Einfluß, wenn der Mangel ſpäter gehoben wird (q). Darin liegt eine Abweichung von unſern Regeln (§ 393 Num. 1). (o) A. L. R. I. 12 § 11. (p) A. L. R. I. 12 § 12. (q) A. L. R. I. 12 § 13.
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§. 394. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Fortſ.)
gegenüber, das Teſtament durch die ſpäter eingeführte land-
rechtliche, als die weniger ſtrenge Form, aufrecht erhalten
werden könnte. Jene Vorſchrift würde daher eine praktiſche
Wichtigkeit erſt dann erhalten, wenn künftig einmal im
Preußiſchen Staat irgend eine leichtere Form der Teſta-
mente, etwa die des Franzöſiſchen Rechts, eingeführt wer-
den ſollte.
B. Die perſönliche Fähigkeit des Teſtators ſoll nach
der Zeit des errichteten Teſtaments beurtheilt werden (o).
Dieſe Vorſchrift bezieht ſich jedoch, wie die folgenden Sätze
zeigen, auf Veränderungen in den Thatſachen, nicht in den
Geſetzen, und kann daher nur durch Analogie auf Verän-
derungen in den Geſetzen angewendet werden. Einzelne
Anwendungen werden nun in folgender Weiſe gemacht.
a. Die natürliche Unfähigkeit zur Zeit des Teſtaments
macht das Teſtament ungültig, ſelbſt wenn der
damalige Mangel ſpäter gehoben wird, z. B. durch
das erreichte reifere Alter (p). Dieſer Satz ſtimmt
mit unſern Regeln überein.
b. Die auf Rechtsgründen zur Zeit des Teſtaments
beruhende Unfähigkeit verliert ihren nachtheiligen
Einfluß, wenn der Mangel ſpäter gehoben wird (q).
Darin liegt eine Abweichung von unſern Regeln
(§ 393 Num. 1).
(o) A. L. R. I. 12 § 11.
(p) A. L. R. I. 12 § 12.
(q) A. L. R. I. 12 § 13.
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