Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
c. War ungekehrt der Testator zur Zeit des errichte- ten Testaments fähig, verliert aber diese Fähigkeit späterhin zur Strafe einer gesetzwidrigen Hand- lung, so wird das Testament ungültig (r). Stimmt mit unsern Regeln überein.
C. "Bei Beurtheilung der Fähigkeit eines Erben oder Legatarii muß auf die Zeit des Erbanfalls gesehen wer- den." (s). -- Auch diese Bestimmung ist, so wie die vori- gen, gewiß nur von thatsächlichen Veränderungen in der Person gemeint, kann aber durch Analogie unbedenklich auch auf Veränderungen in der Gesetzgebung angewendet werden, und stimmt in dieser Anwendung mit unsern Re- geln völlig überein.
Das Oesterreichische Gesetzbuch enthält keine tran- sitorische Bestimmung über Testamente besonders, wohl aber die allgemeine Vorschrift, daß das neue Gesetzbuch auf vor- hergegangene Handlungen keinen Einfluß haben soll, auch wenn diese Handlungen in solchen Willenserklärungen bestehen, die von dem Erklärenden noch eigenmächtig abge- ändert, und nach den in dem gegenwärtigen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften eingerichtet werden könnten (t). --
(r) A. L. R. I. 12 § 14.
(s) So lautet wörtlich A. L. R. I. 12 § 43.
(t) Wörtlich aus dem Einführungspatent von 1811 S. 5. 6.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
c. War ungekehrt der Teſtator zur Zeit des errichte- ten Teſtaments fähig, verliert aber dieſe Fähigkeit ſpäterhin zur Strafe einer geſetzwidrigen Hand- lung, ſo wird das Teſtament ungültig (r). Stimmt mit unſern Regeln überein.
C. „Bei Beurtheilung der Fähigkeit eines Erben oder Legatarii muß auf die Zeit des Erbanfalls geſehen wer- den.“ (s). — Auch dieſe Beſtimmung iſt, ſo wie die vori- gen, gewiß nur von thatſächlichen Veränderungen in der Perſon gemeint, kann aber durch Analogie unbedenklich auch auf Veränderungen in der Geſetzgebung angewendet werden, und ſtimmt in dieſer Anwendung mit unſern Re- geln völlig überein.
Das Oeſterreichiſche Geſetzbuch enthält keine tran- ſitoriſche Beſtimmung über Teſtamente beſonders, wohl aber die allgemeine Vorſchrift, daß das neue Geſetzbuch auf vor- hergegangene Handlungen keinen Einfluß haben ſoll, auch wenn dieſe Handlungen in ſolchen Willenserklärungen beſtehen, die von dem Erklärenden noch eigenmächtig abge- ändert, und nach den in dem gegenwärtigen Geſetzbuche enthaltenen Vorſchriften eingerichtet werden könnten (t). —
(r) A. L. R. I. 12 § 14.
(s) So lautet wörtlich A. L. R. I. 12 § 43.
(t) Wörtlich aus dem Einführungspatent von 1811 S. 5. 6.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
c. War ungekehrt der Teſtator zur Zeit des errichte-
ten Teſtaments fähig, verliert aber dieſe Fähigkeit
ſpäterhin zur Strafe einer geſetzwidrigen Hand-
lung, ſo wird das Teſtament ungültig (r). Stimmt
mit unſern Regeln überein.
C. „Bei Beurtheilung der Fähigkeit eines Erben oder
Legatarii muß auf die Zeit des Erbanfalls geſehen wer-
den.“ (s). — Auch dieſe Beſtimmung iſt, ſo wie die vori-
gen, gewiß nur von thatſächlichen Veränderungen in der
Perſon gemeint, kann aber durch Analogie unbedenklich
auch auf Veränderungen in der Geſetzgebung angewendet
werden, und ſtimmt in dieſer Anwendung mit unſern Re-
geln völlig überein.
Das Oeſterreichiſche Geſetzbuch enthält keine tran-
ſitoriſche Beſtimmung über Teſtamente beſonders, wohl aber
die allgemeine Vorſchrift, daß das neue Geſetzbuch auf vor-
hergegangene Handlungen keinen Einfluß haben ſoll,
auch wenn dieſe Handlungen in ſolchen Willenserklärungen
beſtehen, die von dem Erklärenden noch eigenmächtig abge-
ändert, und nach den in dem gegenwärtigen Geſetzbuche
enthaltenen Vorſchriften eingerichtet werden könnten (t). —
(r) A. L. R. I. 12 § 14.
(s) So lautet wörtlich A. L. R. I. 12 § 43.
(t) Wörtlich aus dem Einführungspatent von 1811 S. 5. 6.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/502>, abgerufen am 22.11.2024.
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