Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 395. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Forts.) während des Lebens des Erblassers geboren oder wenigstenserzeugt war (b). 2. Wenn ein zur Erbschaft Berufener dieselbe aus- Diese zwei vorläufige Regeln vorausgesetzt, haben wir Wir haben in dieser Hinsicht zwei Fälle zu unter- Der erste Fall ist der, wenn ein Testament vorhanden (b) § 8 J. de her. quae ab int. (3. 1), L. 6. 7. 8 pr. de suis (38. 16). -- Ueber die Gleich- stellung des nasciturus mit dem natus vgl. oben B. 2 § 62. (c) Gajus III. § 12. 22. 28. Ulpian. XXVI. § 5. (d) § 7 J. de legit. agnat.
succ. (3. 2). §. 395. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Fortſ.) während des Lebens des Erblaſſers geboren oder wenigſtenserzeugt war (b). 2. Wenn ein zur Erbſchaft Berufener dieſelbe aus- Dieſe zwei vorläufige Regeln vorausgeſetzt, haben wir Wir haben in dieſer Hinſicht zwei Fälle zu unter- Der erſte Fall iſt der, wenn ein Teſtament vorhanden (b) § 8 J. de her. quae ab int. (3. 1), L. 6. 7. 8 pr. de suis (38. 16). — Ueber die Gleich- ſtellung des nasciturus mit dem natus vgl. oben B. 2 § 62. (c) Gajus III. § 12. 22. 28. Ulpian. XXVI. § 5. (d) § 7 J. de legit. agnat.
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§. 395. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Fortſ.)
während des Lebens des Erblaſſers geboren oder wenigſtens
erzeugt war (b).
2. Wenn ein zur Erbſchaft Berufener dieſelbe aus-
ſchlägt, oder vor ihrem Erwerbe ſtirbt, ſo ſcheint es natür-
lich, daß in Folge dieſer thatſächlichen Veränderung der
zunächſt nach ihm Berufene an ſeine Stelle trete, welches
eine successio (ordinum, graduum) genannt wird. Dieſe
successio ließ man jedoch im alten Civilrecht nicht zu, in-
dem man ſich ängſtlich an den Buchſtaben der Zwölf Tafeln
anſchloß; der Prätor ließ dieſelbe in den von ihm neu ein-
geführten Klaſſen der Erbfolge zu (c). Juſtinian aber
hat dieſelbe allgemein zugelaſſen (d).
Dieſe zwei vorläufige Regeln vorausgeſetzt, haben wir
jetzt genauer den Zeitpunkt zu beſtimmen, nach deſſen that-
ſächlichen Verhältniſſen die Inteſtaterbfolge zu regeln iſt.
Als dieſen Zeitpunkt können wir allgemein angeben den
Erbanfall, welcher jedoch nach Umſtänden in zwei ver-
ſchiedenen Zeitpunkten eintreten kann.
Wir haben in dieſer Hinſicht zwei Fälle zu unter-
ſcheiden.
Der erſte Fall iſt der, wenn ein Teſtament vorhanden
iſt, und nur durch deſſen Entkräftung die Inteſtaterbfolge
(b) § 8 J. de her. quae ab
int. (3. 1), L. 6. 7. 8 pr. de suis
(38. 16). — Ueber die Gleich-
ſtellung des nasciturus mit dem
natus vgl. oben B. 2 § 62.
(c) Gajus III. § 12. 22. 28.
Ulpian. XXVI. § 5.
(d) § 7 J. de legit. agnat.
succ. (3. 2).
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