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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
eröffnet wird. Dann ist die Zeit dieser Entkräftung als
Zeit des Erbanfalls zu betrachten. Dieses tritt ein, wenn
ein zur Erbschaft berufener Testamentserbe die Erbschaft
ausschlägt, wenn er vor Antretung derselben stirbt, wenn
die Erbeinsetzung an eine Bedingung geknüpft ist, und diese
Bedingung vereitelt wird. Es wird aber in allen diesen
Fällen vorausgesetzt, daß nicht andere Testamentserben da-
neben stehen, durch welche das Testament aufrecht erhalten
wird. -- Der Erbanfall also tritt in jenen Fällen ein im
Zeitpunkt der Ausschlagung, oder des Todes des Testaments-
erben, oder der vereitelten Bedingung; von jeder dieser
Thatsachen kann man behaupten, durch sie werde es gewiß,
daß keine testamentarische Erbfolge eintreten werde, und da-
durch werde also die Intestaterbfolge eröffnet.

Der zweite Fall ist der, wenn ein Testament nicht vor-
handen ist. Dann ist der Erbanfall unbedingt in den Zeit-
punkt des Todes zu setzen, in keinen anderen, keinen späteren
Zeitpunkt, an welchen man etwa denken könnte.

Genau so wird diese wichtige Frage entschieden in fol-
gender Stelle der Institutionen (e):
Proximus autem, siquidem nullo testamento facto
quisquam decesserit, per hoc tempus requiritur,
quo mortuus est is, cujus de hereditate quaeri-

(e) § 6 J. de legit. adgnat. succ. (3. 2). -- Für den ersten
Fall (des entkräfteten Testaments) finden sich viele Bestätigungen:
Gajus III. § 13, L. 1 § 8, L. 2 § 5, L. 5 de suis (38. 16).

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
eröffnet wird. Dann iſt die Zeit dieſer Entkräftung als
Zeit des Erbanfalls zu betrachten. Dieſes tritt ein, wenn
ein zur Erbſchaft berufener Teſtamentserbe die Erbſchaft
ausſchlägt, wenn er vor Antretung derſelben ſtirbt, wenn
die Erbeinſetzung an eine Bedingung geknüpft iſt, und dieſe
Bedingung vereitelt wird. Es wird aber in allen dieſen
Fällen vorausgeſetzt, daß nicht andere Teſtamentserben da-
neben ſtehen, durch welche das Teſtament aufrecht erhalten
wird. — Der Erbanfall alſo tritt in jenen Fällen ein im
Zeitpunkt der Ausſchlagung, oder des Todes des Teſtaments-
erben, oder der vereitelten Bedingung; von jeder dieſer
Thatſachen kann man behaupten, durch ſie werde es gewiß,
daß keine teſtamentariſche Erbfolge eintreten werde, und da-
durch werde alſo die Inteſtaterbfolge eröffnet.

Der zweite Fall iſt der, wenn ein Teſtament nicht vor-
handen iſt. Dann iſt der Erbanfall unbedingt in den Zeit-
punkt des Todes zu ſetzen, in keinen anderen, keinen ſpäteren
Zeitpunkt, an welchen man etwa denken könnte.

Genau ſo wird dieſe wichtige Frage entſchieden in fol-
gender Stelle der Inſtitutionen (e):
Proximus autem, siquidem nullo testamento facto
quisquam decesserit, per hoc tempus requiritur,
quo mortuus est is, cujus de hereditate quaeri-

(e) § 6 J. de legit. adgnat. succ. (3. 2). — Für den erſten
Fall (des entkräfteten Teſtaments) finden ſich viele Beſtätigungen:
Gajus III. § 13, L. 1 § 8, L. 2 § 5, L. 5 de suis (38. 16).
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[486/0508] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. eröffnet wird. Dann iſt die Zeit dieſer Entkräftung als Zeit des Erbanfalls zu betrachten. Dieſes tritt ein, wenn ein zur Erbſchaft berufener Teſtamentserbe die Erbſchaft ausſchlägt, wenn er vor Antretung derſelben ſtirbt, wenn die Erbeinſetzung an eine Bedingung geknüpft iſt, und dieſe Bedingung vereitelt wird. Es wird aber in allen dieſen Fällen vorausgeſetzt, daß nicht andere Teſtamentserben da- neben ſtehen, durch welche das Teſtament aufrecht erhalten wird. — Der Erbanfall alſo tritt in jenen Fällen ein im Zeitpunkt der Ausſchlagung, oder des Todes des Teſtaments- erben, oder der vereitelten Bedingung; von jeder dieſer Thatſachen kann man behaupten, durch ſie werde es gewiß, daß keine teſtamentariſche Erbfolge eintreten werde, und da- durch werde alſo die Inteſtaterbfolge eröffnet. Der zweite Fall iſt der, wenn ein Teſtament nicht vor- handen iſt. Dann iſt der Erbanfall unbedingt in den Zeit- punkt des Todes zu ſetzen, in keinen anderen, keinen ſpäteren Zeitpunkt, an welchen man etwa denken könnte. Genau ſo wird dieſe wichtige Frage entſchieden in fol- gender Stelle der Inſtitutionen (e): Proximus autem, siquidem nullo testamento facto quisquam decesserit, per hoc tempus requiritur, quo mortuus est is, cujus de hereditate quaeri- (e) § 6 J. de legit. adgnat. succ. (3. 2). — Für den erſten Fall (des entkräfteten Teſtaments) finden ſich viele Beſtätigungen: Gajus III. § 13, L. 1 § 8, L. 2 § 5, L. 5 de suis (38. 16).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 486. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/508>, abgerufen am 22.11.2024.