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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht.
-- Ganz eben so muß aber auch die Gütergemeinschaft
nach dem Gesetz irgend eines späteren Zeitpunktes beur-
theilt werden, wenn sie in einem einzelnen Fall begründet
wird, nicht durch das zur Zeit der abgeschlossenen Ehe
bestehende Gesetz, sondern durch einen in späterer Zeit ge-
schlossenen Vertrag der Ehegatten (m).

Die Folgen einer zweiten Ehe in Beziehung auf das
Vermögen. Auch das ist anerkannt durch eine transitorische
Vorschrift von Justinian (n).

Die Einschränkungen der Liberalität unter Ehegatten
werden unter (§ 399) erwähnt werden.

Die sogenannte Erbfolge der Ehegatten hat eine zwei-
deutige Natur. Oft ist sie die bloße Entwickelung und
Nachwirkung eines schon unter den Lebenden bestehenden
Güterrechts, insbesondere der Gütergemeinschaft in irgend
einer ihrer vielfachen Gestalten. Dann richtet sie sich nach
dem Gesetz der Zeit, in welcher dieses Rechtsverhältniß
entstanden ist, welches in der Regel die Zeit der abge-
schlossenen Ehe seyn wird, zuweilen die Zeit eines späterhin
abgeschlossenen Vertrags (Note i und m). -- In anderen
Fällen dagegen ist die Erfolge der Ehegatten eine wahre,
reine Intestaterbfolge, und diese ist stets zu beurtheilen
nach dem zur Zeit des Erbanfalls geltenden Gesetz.
Unter diese anderen Fälle gehört das Edict unde vir et uxor
und die Erbfolge des armen Ehegatten nach Römischem

(m) Darin liegt also eine consequente Ausnahme der oben
(Note i) anerkannten Regel.
(n) Nov. 22 C. 1.
VIII. 32

§. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht.
— Ganz eben ſo muß aber auch die Gütergemeinſchaft
nach dem Geſetz irgend eines ſpäteren Zeitpunktes beur-
theilt werden, wenn ſie in einem einzelnen Fall begründet
wird, nicht durch das zur Zeit der abgeſchloſſenen Ehe
beſtehende Geſetz, ſondern durch einen in ſpäterer Zeit ge-
ſchloſſenen Vertrag der Ehegatten (m).

Die Folgen einer zweiten Ehe in Beziehung auf das
Vermögen. Auch das iſt anerkannt durch eine tranſitoriſche
Vorſchrift von Juſtinian (n).

Die Einſchränkungen der Liberalität unter Ehegatten
werden unter (§ 399) erwähnt werden.

Die ſogenannte Erbfolge der Ehegatten hat eine zwei-
deutige Natur. Oft iſt ſie die bloße Entwickelung und
Nachwirkung eines ſchon unter den Lebenden beſtehenden
Güterrechts, insbeſondere der Gütergemeinſchaft in irgend
einer ihrer vielfachen Geſtalten. Dann richtet ſie ſich nach
dem Geſetz der Zeit, in welcher dieſes Rechtsverhältniß
entſtanden iſt, welches in der Regel die Zeit der abge-
ſchloſſenen Ehe ſeyn wird, zuweilen die Zeit eines ſpäterhin
abgeſchloſſenen Vertrags (Note i und m). — In anderen
Fällen dagegen iſt die Erfolge der Ehegatten eine wahre,
reine Inteſtaterbfolge, und dieſe iſt ſtets zu beurtheilen
nach dem zur Zeit des Erbanfalls geltenden Geſetz.
Unter dieſe anderen Fälle gehört das Edict unde vir et uxor
und die Erbfolge des armen Ehegatten nach Römiſchem

(m) Darin liegt alſo eine conſequente Ausnahme der oben
(Note i) anerkannten Regel.
(n) Nov. 22 C. 1.
VIII. 32
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[497/0519] §. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht. — Ganz eben ſo muß aber auch die Gütergemeinſchaft nach dem Geſetz irgend eines ſpäteren Zeitpunktes beur- theilt werden, wenn ſie in einem einzelnen Fall begründet wird, nicht durch das zur Zeit der abgeſchloſſenen Ehe beſtehende Geſetz, ſondern durch einen in ſpäterer Zeit ge- ſchloſſenen Vertrag der Ehegatten (m). Die Folgen einer zweiten Ehe in Beziehung auf das Vermögen. Auch das iſt anerkannt durch eine tranſitoriſche Vorſchrift von Juſtinian (n). Die Einſchränkungen der Liberalität unter Ehegatten werden unter (§ 399) erwähnt werden. Die ſogenannte Erbfolge der Ehegatten hat eine zwei- deutige Natur. Oft iſt ſie die bloße Entwickelung und Nachwirkung eines ſchon unter den Lebenden beſtehenden Güterrechts, insbeſondere der Gütergemeinſchaft in irgend einer ihrer vielfachen Geſtalten. Dann richtet ſie ſich nach dem Geſetz der Zeit, in welcher dieſes Rechtsverhältniß entſtanden iſt, welches in der Regel die Zeit der abge- ſchloſſenen Ehe ſeyn wird, zuweilen die Zeit eines ſpäterhin abgeſchloſſenen Vertrags (Note i und m). — In anderen Fällen dagegen iſt die Erfolge der Ehegatten eine wahre, reine Inteſtaterbfolge, und dieſe iſt ſtets zu beurtheilen nach dem zur Zeit des Erbanfalls geltenden Geſetz. Unter dieſe anderen Fälle gehört das Edict unde vir et uxor und die Erbfolge des armen Ehegatten nach Römiſchem (m) Darin liegt alſo eine conſequente Ausnahme der oben (Note i) anerkannten Regel. (n) Nov. 22 C. 1. VIII. 32

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 497. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/519>, abgerufen am 22.11.2024.