Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Recht. Eben so nach dem Brandenburgischen Provinzial- recht die Joachimica(o).
Dieselben Unterscheidungen und Regeln sind auch anzu- wenden auf die Erbfolge der Kinder, in sofern diese mit dem unter den Eltern bestehenden ehelichen Güterrecht in Zusammenhang steht.
Alle diese Regeln werden natürlich nur dann zur An- wendung kommen, wenn das neue Gesetz über das eheliche Güterrecht nicht von besonderen transitorischen Vorschriften begleitet ist, und diese werden gerade bei dem hier vorlie- genden Gegenstand häufiger, als in anderen Fällen, zu erwarten seyn. Wenn etwa ein Gesetzgeber an die Stelle des bisher in seinem Lande ausschließend geltenden Dotal- rechts die allgemeine Gütergemeinschaft ausschließend ein- führen wollte, oder umgekehrt, so würde er doch schwerlich unterlassen, an die jetzt vorhandenen zahlreichen Ehen zu denken, und das Verhältniß des neuen Gesetzes zu denselben zu bestimmen.
Ich will zum Schluß dieser Untersuchung einige wirklich erlassene transitorische Vorschriften über neue, die Ehe be- treffende, Gesetze zusammen stellen.
Zwei Gesetze von Justinian, worin die hier aufge- stellten Grundsätze anerkannt und angewendet werden, sind bereits angegeben worden (Note l und n).
(o) Ueber diesen Unterschied ist zu vergleichen § 379 Num. 5, und über die bei der wahren Intestaterbfolge anwendbate Regel § 395. B.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Recht. Eben ſo nach dem Brandenburgiſchen Provinzial- recht die Joachimica(o).
Dieſelben Unterſcheidungen und Regeln ſind auch anzu- wenden auf die Erbfolge der Kinder, in ſofern dieſe mit dem unter den Eltern beſtehenden ehelichen Güterrecht in Zuſammenhang ſteht.
Alle dieſe Regeln werden natürlich nur dann zur An- wendung kommen, wenn das neue Geſetz über das eheliche Güterrecht nicht von beſonderen tranſitoriſchen Vorſchriften begleitet iſt, und dieſe werden gerade bei dem hier vorlie- genden Gegenſtand häufiger, als in anderen Fällen, zu erwarten ſeyn. Wenn etwa ein Geſetzgeber an die Stelle des bisher in ſeinem Lande ausſchließend geltenden Dotal- rechts die allgemeine Gütergemeinſchaft ausſchließend ein- führen wollte, oder umgekehrt, ſo würde er doch ſchwerlich unterlaſſen, an die jetzt vorhandenen zahlreichen Ehen zu denken, und das Verhältniß des neuen Geſetzes zu denſelben zu beſtimmen.
Ich will zum Schluß dieſer Unterſuchung einige wirklich erlaſſene tranſitoriſche Vorſchriften über neue, die Ehe be- treffende, Geſetze zuſammen ſtellen.
Zwei Geſetze von Juſtinian, worin die hier aufge- ſtellten Grundſätze anerkannt und angewendet werden, ſind bereits angegeben worden (Note l und n).
(o) Ueber dieſen Unterſchied iſt zu vergleichen § 379 Num. 5, und über die bei der wahren Inteſtaterbfolge anwendbate Regel § 395. B.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0520"n="498"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hirendition="#aq">II.</hi> Zeitliche Gränzen.</fw><lb/>
Recht. Eben ſo nach dem Brandenburgiſchen Provinzial-<lb/>
recht die <hirendition="#aq">Joachimica</hi><noteplace="foot"n="(o)">Ueber dieſen Unterſchied iſt zu vergleichen § 379 Num. 5,<lb/>
und über die bei der wahren Inteſtaterbfolge anwendbate Regel<lb/>
§ 395. <hirendition="#aq">B.</hi></note>.</p><lb/><p>Dieſelben Unterſcheidungen und Regeln ſind auch anzu-<lb/>
wenden auf die Erbfolge der Kinder, in ſofern dieſe mit<lb/>
dem unter den Eltern beſtehenden ehelichen Güterrecht in<lb/>
Zuſammenhang ſteht.</p><lb/><p>Alle dieſe Regeln werden natürlich nur dann zur An-<lb/>
wendung kommen, wenn das neue Geſetz über das eheliche<lb/>
Güterrecht nicht von beſonderen tranſitoriſchen Vorſchriften<lb/>
begleitet iſt, und dieſe werden gerade bei dem hier vorlie-<lb/>
genden Gegenſtand häufiger, als in anderen Fällen, zu<lb/>
erwarten ſeyn. Wenn etwa ein Geſetzgeber an die Stelle<lb/>
des bisher in ſeinem Lande ausſchließend geltenden Dotal-<lb/>
rechts die allgemeine Gütergemeinſchaft ausſchließend ein-<lb/>
führen wollte, oder umgekehrt, ſo würde er doch ſchwerlich<lb/>
unterlaſſen, an die jetzt vorhandenen zahlreichen Ehen zu<lb/>
denken, und das Verhältniß des neuen Geſetzes zu denſelben<lb/>
zu beſtimmen.</p><lb/><p>Ich will zum Schluß dieſer Unterſuchung einige wirklich<lb/>
erlaſſene tranſitoriſche Vorſchriften über neue, die Ehe be-<lb/>
treffende, Geſetze zuſammen ſtellen.</p><lb/><p>Zwei Geſetze von <hirendition="#g">Juſtinian</hi>, worin die hier aufge-<lb/>ſtellten Grundſätze anerkannt und angewendet werden, ſind<lb/>
bereits angegeben worden (Note <hirendition="#aq">l</hi> und <hirendition="#aq">n</hi>).</p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[498/0520]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Recht. Eben ſo nach dem Brandenburgiſchen Provinzial-
recht die Joachimica (o).
Dieſelben Unterſcheidungen und Regeln ſind auch anzu-
wenden auf die Erbfolge der Kinder, in ſofern dieſe mit
dem unter den Eltern beſtehenden ehelichen Güterrecht in
Zuſammenhang ſteht.
Alle dieſe Regeln werden natürlich nur dann zur An-
wendung kommen, wenn das neue Geſetz über das eheliche
Güterrecht nicht von beſonderen tranſitoriſchen Vorſchriften
begleitet iſt, und dieſe werden gerade bei dem hier vorlie-
genden Gegenſtand häufiger, als in anderen Fällen, zu
erwarten ſeyn. Wenn etwa ein Geſetzgeber an die Stelle
des bisher in ſeinem Lande ausſchließend geltenden Dotal-
rechts die allgemeine Gütergemeinſchaft ausſchließend ein-
führen wollte, oder umgekehrt, ſo würde er doch ſchwerlich
unterlaſſen, an die jetzt vorhandenen zahlreichen Ehen zu
denken, und das Verhältniß des neuen Geſetzes zu denſelben
zu beſtimmen.
Ich will zum Schluß dieſer Unterſuchung einige wirklich
erlaſſene tranſitoriſche Vorſchriften über neue, die Ehe be-
treffende, Geſetze zuſammen ſtellen.
Zwei Geſetze von Juſtinian, worin die hier aufge-
ſtellten Grundſätze anerkannt und angewendet werden, ſind
bereits angegeben worden (Note l und n).
(o) Ueber dieſen Unterſchied iſt zu vergleichen § 379 Num. 5,
und über die bei der wahren Inteſtaterbfolge anwendbate Regel
§ 395. B.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 498. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/520>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.