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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht.

Im Preußischen Recht kommen folgende transitorische
Bestimmungen vor (p).

Das Einführungspatent des allgemeinen Landrechts von
1794 verordnet im § 14, daß das eheliche Güterrecht, mit
Einschluß der durch eine Scheidung etwa herbeigeführten
Auseinandersetzung, beurtheilt werden soll nach dem zur
Zeit der geschlossenen Ehe geltenden Gesetz; ganz nach dem
hier aufgestellten Grundsatz. -- Für den Fall einer auf das
gemeine Recht (nicht auf Provinzialrecht) zu gründenden
Intestaterbfolge wird dem Ueberlebenden die Wahl gelassen,
ob er nach dem zur Zeit der geschlossenen Ehe geltenden
Gesetz, oder nach dem Landrecht erben wolle. Dieses ist
eine ganz neue, völlig positive Bestimmung, die durch keinen
Rechtsgrundsatz begründet werden kann. Indessen liegt
darin gewiß keine Härte oder Ungerechtigkeit, da es stets
in der Macht jedes Ehegatten steht, diesen künftigen Erfolg
durch Testament zu verhüten. Hat also der Verstorbene
Dieses unterlassen, so kann man annehmen, er sey mit
dieser gesetzlichen Begünstigung des Ueberlebenden einver-
standen gewesen.

Mit diesen Vorschriften stimmen wesentlich überein die
transitorischen Gesetze von 1814 und 1816 (q).


(p) Die Bestimmungen über
die Scheidungsgründe werden un-
ten erwähnt werden, § 399. e.
(q) (S. o. § 383.) -- Pro-
vinzen jenseits der Elbe § 9, West-
preußen § 11. 12, Posen § 11,
Sachsen § 11. Die hier und da
anders gefaßten Bestimmungen
beziehen sich auf das Provinzial-
recht, nicht auf unsre Frage. Das
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§. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht.

Im Preußiſchen Recht kommen folgende tranſitoriſche
Beſtimmungen vor (p).

Das Einführungspatent des allgemeinen Landrechts von
1794 verordnet im § 14, daß das eheliche Güterrecht, mit
Einſchluß der durch eine Scheidung etwa herbeigeführten
Auseinanderſetzung, beurtheilt werden ſoll nach dem zur
Zeit der geſchloſſenen Ehe geltenden Geſetz; ganz nach dem
hier aufgeſtellten Grundſatz. — Für den Fall einer auf das
gemeine Recht (nicht auf Provinzialrecht) zu gründenden
Inteſtaterbfolge wird dem Ueberlebenden die Wahl gelaſſen,
ob er nach dem zur Zeit der geſchloſſenen Ehe geltenden
Geſetz, oder nach dem Landrecht erben wolle. Dieſes iſt
eine ganz neue, völlig poſitive Beſtimmung, die durch keinen
Rechtsgrundſatz begründet werden kann. Indeſſen liegt
darin gewiß keine Härte oder Ungerechtigkeit, da es ſtets
in der Macht jedes Ehegatten ſteht, dieſen künftigen Erfolg
durch Teſtament zu verhüten. Hat alſo der Verſtorbene
Dieſes unterlaſſen, ſo kann man annehmen, er ſey mit
dieſer geſetzlichen Begünſtigung des Ueberlebenden einver-
ſtanden geweſen.

Mit dieſen Vorſchriften ſtimmen weſentlich überein die
tranſitoriſchen Geſetze von 1814 und 1816 (q).


(p) Die Beſtimmungen über
die Scheidungsgründe werden un-
ten erwähnt werden, § 399. e.
(q) (S. o. § 383.) — Pro-
vinzen jenſeits der Elbe § 9, Weſt-
preußen § 11. 12, Poſen § 11,
Sachſen § 11. Die hier und da
anders gefaßten Beſtimmungen
beziehen ſich auf das Provinzial-
recht, nicht auf unſre Frage. Das
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[499/0521] §. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht. Im Preußiſchen Recht kommen folgende tranſitoriſche Beſtimmungen vor (p). Das Einführungspatent des allgemeinen Landrechts von 1794 verordnet im § 14, daß das eheliche Güterrecht, mit Einſchluß der durch eine Scheidung etwa herbeigeführten Auseinanderſetzung, beurtheilt werden ſoll nach dem zur Zeit der geſchloſſenen Ehe geltenden Geſetz; ganz nach dem hier aufgeſtellten Grundſatz. — Für den Fall einer auf das gemeine Recht (nicht auf Provinzialrecht) zu gründenden Inteſtaterbfolge wird dem Ueberlebenden die Wahl gelaſſen, ob er nach dem zur Zeit der geſchloſſenen Ehe geltenden Geſetz, oder nach dem Landrecht erben wolle. Dieſes iſt eine ganz neue, völlig poſitive Beſtimmung, die durch keinen Rechtsgrundſatz begründet werden kann. Indeſſen liegt darin gewiß keine Härte oder Ungerechtigkeit, da es ſtets in der Macht jedes Ehegatten ſteht, dieſen künftigen Erfolg durch Teſtament zu verhüten. Hat alſo der Verſtorbene Dieſes unterlaſſen, ſo kann man annehmen, er ſey mit dieſer geſetzlichen Begünſtigung des Ueberlebenden einver- ſtanden geweſen. Mit dieſen Vorſchriften ſtimmen weſentlich überein die tranſitoriſchen Geſetze von 1814 und 1816 (q). (p) Die Beſtimmungen über die Scheidungsgründe werden un- ten erwähnt werden, § 399. e. (q) (S. o. § 383.) — Pro- vinzen jenſeits der Elbe § 9, Weſt- preußen § 11. 12, Poſen § 11, Sachſen § 11. Die hier und da anders gefaßten Beſtimmungen beziehen ſich auf das Provinzial- recht, nicht auf unſre Frage. Das 32*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 499. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/521>, abgerufen am 22.11.2024.