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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 397. A. Erwerb der Rechte. Ausnahmen.
vorzuheben, daß gerade das Römische Kaisergesetz, welches
seitdem die Grundlage unserer ganzen Lehre für alle Zeiten
geworden ist, den Vorbehalt von Ausnahmen so aus-
drückt: nisi nominatim et de praeterito tempore .....
cautum sit (§ 386. a).

Ganz abweichend von dieser, im Römischen Recht selbst
anerkannten und geforderten, Vorsicht, hat ein neuerer Schrift-
steller versucht, durch mancherlei Anweisungen den neuen
Gesetzen die vielleicht gehegte Absicht rückwirkender Kraft
abzumerken (d). Es sind dabei Gegensätze, die gar nicht
hierher gehören, eingemischt worden, wie die zwischen Nich-
tigkeit und versagtem Klagrecht, ipso jure und per exce-
ptionem
u. s. w. Auf diesem Wege kommt man nicht nur
dahin, es mit der Anerkennung von Ausnahmen ungebühr-
lich leicht zu nehmen, sondern es werden dadurch unver-
merkt die Begriffe von Regel und Ausnahme, so wie die
Gränzen zwischen beiden, verwischt oder schwankend ge-
macht. Besonders ist ein solches Verfahren bedenklich in
Anwendung auf neuere Gesetzgebungen, in welchen ein
so festes System von Begriffen und Kunstausdrücken, wie
im Römischen Recht, gar nicht vorausgesetzt werden darf,
und denen daher geradezu Gewalt angethan wird durch eine

(d) Weber S. 78. 106 --
109. 137 fg. -- Bergmann
stellt § 26. 29 vorsichtigere An-
sichten auf, jedoch nicht, ohne in
den §§ 4. und 5. an dem unrich-
tigen Verfahren von Weber eini-
gen Antheil genommen zu haben.

§. 397. A. Erwerb der Rechte. Ausnahmen.
vorzuheben, daß gerade das Römiſche Kaiſergeſetz, welches
ſeitdem die Grundlage unſerer ganzen Lehre für alle Zeiten
geworden iſt, den Vorbehalt von Ausnahmen ſo aus-
drückt: nisi nominatim et de praeterito tempore .....
cautum sit (§ 386. a).

Ganz abweichend von dieſer, im Römiſchen Recht ſelbſt
anerkannten und geforderten, Vorſicht, hat ein neuerer Schrift-
ſteller verſucht, durch mancherlei Anweiſungen den neuen
Geſetzen die vielleicht gehegte Abſicht rückwirkender Kraft
abzumerken (d). Es ſind dabei Gegenſätze, die gar nicht
hierher gehören, eingemiſcht worden, wie die zwiſchen Nich-
tigkeit und verſagtem Klagrecht, ipso jure und per exce-
ptionem
u. ſ. w. Auf dieſem Wege kommt man nicht nur
dahin, es mit der Anerkennung von Ausnahmen ungebühr-
lich leicht zu nehmen, ſondern es werden dadurch unver-
merkt die Begriffe von Regel und Ausnahme, ſo wie die
Gränzen zwiſchen beiden, verwiſcht oder ſchwankend ge-
macht. Beſonders iſt ein ſolches Verfahren bedenklich in
Anwendung auf neuere Geſetzgebungen, in welchen ein
ſo feſtes Syſtem von Begriffen und Kunſtausdrücken, wie
im Römiſchen Recht, gar nicht vorausgeſetzt werden darf,
und denen daher geradezu Gewalt angethan wird durch eine

(d) Weber S. 78. 106 —
109. 137 fg. — Bergmann
ſtellt § 26. 29 vorſichtigere An-
ſichten auf, jedoch nicht, ohne in
den §§ 4. und 5. an dem unrich-
tigen Verfahren von Weber eini-
gen Antheil genommen zu haben.
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[509/0531] §. 397. A. Erwerb der Rechte. Ausnahmen. vorzuheben, daß gerade das Römiſche Kaiſergeſetz, welches ſeitdem die Grundlage unſerer ganzen Lehre für alle Zeiten geworden iſt, den Vorbehalt von Ausnahmen ſo aus- drückt: nisi nominatim et de praeterito tempore ..... cautum sit (§ 386. a). Ganz abweichend von dieſer, im Römiſchen Recht ſelbſt anerkannten und geforderten, Vorſicht, hat ein neuerer Schrift- ſteller verſucht, durch mancherlei Anweiſungen den neuen Geſetzen die vielleicht gehegte Abſicht rückwirkender Kraft abzumerken (d). Es ſind dabei Gegenſätze, die gar nicht hierher gehören, eingemiſcht worden, wie die zwiſchen Nich- tigkeit und verſagtem Klagrecht, ipso jure und per exce- ptionem u. ſ. w. Auf dieſem Wege kommt man nicht nur dahin, es mit der Anerkennung von Ausnahmen ungebühr- lich leicht zu nehmen, ſondern es werden dadurch unver- merkt die Begriffe von Regel und Ausnahme, ſo wie die Gränzen zwiſchen beiden, verwiſcht oder ſchwankend ge- macht. Beſonders iſt ein ſolches Verfahren bedenklich in Anwendung auf neuere Geſetzgebungen, in welchen ein ſo feſtes Syſtem von Begriffen und Kunſtausdrücken, wie im Römiſchen Recht, gar nicht vorausgeſetzt werden darf, und denen daher geradezu Gewalt angethan wird durch eine (d) Weber S. 78. 106 — 109. 137 fg. — Bergmann ſtellt § 26. 29 vorſichtigere An- ſichten auf, jedoch nicht, ohne in den §§ 4. und 5. an dem unrich- tigen Verfahren von Weber eini- gen Antheil genommen zu haben.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 509. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/531>, abgerufen am 22.11.2024.