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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§ 398. B. Daseyn der Rechte. -- Grundsatz.
mäßigkeit derselben soll am Schluß noch besonders geprüft
werden (§ 400).

Der Sinn und die Meinung der Gesetze dieser Klasse
wird nun durch folgende Formeln ausgedrückt werden
können, die im schneidenden Gegensatz stehen zu dem für
die erste Klasse von Gesetzen oben aufgestellten Grundsatz
(§ 384. 385).

Neuen Gesetzen dieser Klasse ist rückwirkende Kraft
beizulegen.
Neue Gesetze dieser Klasse sollen erworbene Rechte
nicht unberührt lassen.

Folgende Betrachtung wird dazu dienen, die hier aufge-
stellte Behauptung über den Sinn und die Meinung solcher
Gesetze von einer anderen Seite her zu bestätigen. Die
meisten und wichtigsten dieser Gesetze haben die oben, bei
einer anderen Gelegenheit, dargestellte streng positive, zwin-
gende Natur, indem sie außer dem reinen Rechtsgebiet ihre
Wurzel haben, und mit sittlichen, politischen, volkswirth-
schaftlichen Gründen und Zwecken im Zusammenhang stehen
(§ 349). Es liegt aber in der Natur solcher zwingenden
Gesetze, daß sie ihre Macht und Wirksamkeit mehr, als
andere Gesetze, ausdehnen müssen, wie dieses auch schon
oben bei der örtlichen Collision der Gesetze geltend gemacht
worden ist.

Es ist nun noch anzugeben, welche Stellung unsre
Schriftsteller zu der hier vorgetragenen Lehre einnehmen.
Die Unterscheidung der zwei Klassen von Rechtsregeln, die

§ 398. B. Daſeyn der Rechte. — Grundſatz.
mäßigkeit derſelben ſoll am Schluß noch beſonders geprüft
werden (§ 400).

Der Sinn und die Meinung der Geſetze dieſer Klaſſe
wird nun durch folgende Formeln ausgedrückt werden
können, die im ſchneidenden Gegenſatz ſtehen zu dem für
die erſte Klaſſe von Geſetzen oben aufgeſtellten Grundſatz
(§ 384. 385).

Neuen Geſetzen dieſer Klaſſe iſt rückwirkende Kraft
beizulegen.
Neue Geſetze dieſer Klaſſe ſollen erworbene Rechte
nicht unberührt laſſen.

Folgende Betrachtung wird dazu dienen, die hier aufge-
ſtellte Behauptung über den Sinn und die Meinung ſolcher
Geſetze von einer anderen Seite her zu beſtätigen. Die
meiſten und wichtigſten dieſer Geſetze haben die oben, bei
einer anderen Gelegenheit, dargeſtellte ſtreng poſitive, zwin-
gende Natur, indem ſie außer dem reinen Rechtsgebiet ihre
Wurzel haben, und mit ſittlichen, politiſchen, volkswirth-
ſchaftlichen Gründen und Zwecken im Zuſammenhang ſtehen
(§ 349). Es liegt aber in der Natur ſolcher zwingenden
Geſetze, daß ſie ihre Macht und Wirkſamkeit mehr, als
andere Geſetze, ausdehnen müſſen, wie dieſes auch ſchon
oben bei der örtlichen Colliſion der Geſetze geltend gemacht
worden iſt.

Es iſt nun noch anzugeben, welche Stellung unſre
Schriftſteller zu der hier vorgetragenen Lehre einnehmen.
Die Unterſcheidung der zwei Klaſſen von Rechtsregeln, die

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[517/0539] § 398. B. Daſeyn der Rechte. — Grundſatz. mäßigkeit derſelben ſoll am Schluß noch beſonders geprüft werden (§ 400). Der Sinn und die Meinung der Geſetze dieſer Klaſſe wird nun durch folgende Formeln ausgedrückt werden können, die im ſchneidenden Gegenſatz ſtehen zu dem für die erſte Klaſſe von Geſetzen oben aufgeſtellten Grundſatz (§ 384. 385). Neuen Geſetzen dieſer Klaſſe iſt rückwirkende Kraft beizulegen. Neue Geſetze dieſer Klaſſe ſollen erworbene Rechte nicht unberührt laſſen. Folgende Betrachtung wird dazu dienen, die hier aufge- ſtellte Behauptung über den Sinn und die Meinung ſolcher Geſetze von einer anderen Seite her zu beſtätigen. Die meiſten und wichtigſten dieſer Geſetze haben die oben, bei einer anderen Gelegenheit, dargeſtellte ſtreng poſitive, zwin- gende Natur, indem ſie außer dem reinen Rechtsgebiet ihre Wurzel haben, und mit ſittlichen, politiſchen, volkswirth- ſchaftlichen Gründen und Zwecken im Zuſammenhang ſtehen (§ 349). Es liegt aber in der Natur ſolcher zwingenden Geſetze, daß ſie ihre Macht und Wirkſamkeit mehr, als andere Geſetze, ausdehnen müſſen, wie dieſes auch ſchon oben bei der örtlichen Colliſion der Geſetze geltend gemacht worden iſt. Es iſt nun noch anzugeben, welche Stellung unſre Schriftſteller zu der hier vorgetragenen Lehre einnehmen. Die Unterſcheidung der zwei Klaſſen von Rechtsregeln, die

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 517. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/539>, abgerufen am 22.11.2024.