Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
§. 351. Die Römische Lehre von origo und domicilium I. Origo.
Gemeinsame Quellen für origo und domicilium.
Dig. L. 1. (ad municipalem et de incolis), und L. 4. (de muneribus et honoribus).
Cod. X. 38. (de municipibus et originariis), und X. 39. (de incolis, et ubi quis domicilium habere videtur, et de his, qui studiorum causa in alia civitate degunt).
Zur Zeit der ausgebildeten Römischen Verfassung gegen das Ende der Republik und in den ersten Jahrhunderten der Kaiserregierung, war der Zustand der einzelnen Bestand- theile des Römischen Reichs folgender (a).
Ganz Italien, außer der Stadt Rom, bestand aus einer großen Zahl von Stadtgemeinden, meist Municipien und Colonieen, nebst einigen untergeordneten Klassen von Ge- meinden. Jede derselben hatte eine mehr oder weniger selbstständige Verfassung, mit eigenen Obrigkeiten, mit Ge- richtsbarkeit, und selbst mit besonderer Gesetzgebung (§ 347 d.). Der ganze Boden von Italien also, mit Ausnahme der Stadt Rom und ihres besonderen Gebietes, war in den Gebieten dieser Städte enthalten, und alle einzelne Ein-
(a) Vgl. Savigny Geschichte des Römischen Rechts im Mittel- alter. B. 1. Kap. 2.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
§. 351. Die Römiſche Lehre von origo und domicilium I. Origo.
Gemeinſame Quellen für origo und domicilium.
Dig. L. 1. (ad municipalem et de incolis), und L. 4. (de muneribus et honoribus).
Cod. X. 38. (de municipibus et originariis), und X. 39. (de incolis, et ubi quis domicilium habere videtur, et de his, qui studiorum causa in alia civitate degunt).
Zur Zeit der ausgebildeten Römiſchen Verfaſſung gegen das Ende der Republik und in den erſten Jahrhunderten der Kaiſerregierung, war der Zuſtand der einzelnen Beſtand- theile des Römiſchen Reichs folgender (a).
Ganz Italien, außer der Stadt Rom, beſtand aus einer großen Zahl von Stadtgemeinden, meiſt Municipien und Colonieen, nebſt einigen untergeordneten Klaſſen von Ge- meinden. Jede derſelben hatte eine mehr oder weniger ſelbſtſtändige Verfaſſung, mit eigenen Obrigkeiten, mit Ge- richtsbarkeit, und ſelbſt mit beſonderer Geſetzgebung (§ 347 d.). Der ganze Boden von Italien alſo, mit Ausnahme der Stadt Rom und ihres beſonderen Gebietes, war in den Gebieten dieſer Städte enthalten, und alle einzelne Ein-
(a) Vgl. Savigny Geſchichte des Römiſchen Rechts im Mittel- alter. B. 1. Kap. 2.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0066"n="44"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hirendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/><divn="3"><head>§. 351.<lb/><hirendition="#g">Die Römiſche Lehre von <hirendition="#aq">origo</hi> und <hirendition="#aq">domicilium<lb/>
I. Origo.</hi></hi></head><lb/><p>Gemeinſame <hirendition="#g">Quellen</hi> für <hirendition="#aq">origo</hi> und <hirendition="#aq">domicilium.</hi></p><lb/><list><item><hirendition="#aq"><hirendition="#k">Dig</hi>. L. 1. (ad municipalem et de incolis),</hi> und <hirendition="#aq">L. 4. (de<lb/>
muneribus et honoribus).</hi></item><lb/><item><hirendition="#aq"><hirendition="#k">Cod</hi>. X. 38. (de municipibus et originariis),</hi> und <hirendition="#aq">X. 39.<lb/>
(de incolis, et ubi quis domicilium habere videtur,<lb/>
et de his, qui studiorum causa in alia civitate degunt).</hi></item></list><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><p>Zur Zeit der ausgebildeten Römiſchen Verfaſſung gegen<lb/>
das Ende der Republik und in den erſten Jahrhunderten<lb/>
der Kaiſerregierung, war der Zuſtand der einzelnen Beſtand-<lb/>
theile des Römiſchen Reichs folgender <noteplace="foot"n="(a)">Vgl. <hirendition="#g">Savigny</hi> Geſchichte des Römiſchen Rechts im Mittel-<lb/>
alter. B. 1. Kap. 2.</note>.</p><lb/><p>Ganz Italien, außer der Stadt Rom, beſtand aus einer<lb/>
großen Zahl von Stadtgemeinden, meiſt Municipien und<lb/>
Colonieen, nebſt einigen untergeordneten Klaſſen von Ge-<lb/>
meinden. Jede derſelben hatte eine mehr oder weniger<lb/>ſelbſtſtändige Verfaſſung, mit eigenen Obrigkeiten, mit Ge-<lb/>
richtsbarkeit, und ſelbſt mit beſonderer Geſetzgebung (§ 347 <hirendition="#aq">d.</hi>).<lb/>
Der ganze Boden von Italien alſo, mit Ausnahme der<lb/>
Stadt Rom und ihres beſonderen Gebietes, war in den<lb/>
Gebieten dieſer Städte enthalten, und alle einzelne Ein-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[44/0066]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
§. 351.
Die Römiſche Lehre von origo und domicilium
I. Origo.
Gemeinſame Quellen für origo und domicilium.
Dig. L. 1. (ad municipalem et de incolis), und L. 4. (de
muneribus et honoribus).
Cod. X. 38. (de municipibus et originariis), und X. 39.
(de incolis, et ubi quis domicilium habere videtur,
et de his, qui studiorum causa in alia civitate degunt).
Zur Zeit der ausgebildeten Römiſchen Verfaſſung gegen
das Ende der Republik und in den erſten Jahrhunderten
der Kaiſerregierung, war der Zuſtand der einzelnen Beſtand-
theile des Römiſchen Reichs folgender (a).
Ganz Italien, außer der Stadt Rom, beſtand aus einer
großen Zahl von Stadtgemeinden, meiſt Municipien und
Colonieen, nebſt einigen untergeordneten Klaſſen von Ge-
meinden. Jede derſelben hatte eine mehr oder weniger
ſelbſtſtändige Verfaſſung, mit eigenen Obrigkeiten, mit Ge-
richtsbarkeit, und ſelbſt mit beſonderer Geſetzgebung (§ 347 d.).
Der ganze Boden von Italien alſo, mit Ausnahme der
Stadt Rom und ihres beſonderen Gebietes, war in den
Gebieten dieſer Städte enthalten, und alle einzelne Ein-
(a) Vgl. Savigny Geſchichte des Römiſchen Rechts im Mittel-
alter. B. 1. Kap. 2.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/66>, abgerufen am 26.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.