Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 350. Origo und domicilium. Einleitung. sönlichen Recht (forum und lex originis, forum und lexdomicilii) aufmerksam gemacht werden (b). Nach dieser Vorbemerkung soll nunmehr sowohl die 1. Die Verpflichtung zur Theilnahme an städtischen Lasten (munera). 2. Der Gehorsam gegen die städtischen Obrigkeiten, ins- besondere der davon abhängende persönliche Gerichts- stand. 3. Das auf ihn anwendbare eigenthümliche Recht einer Stadt als Eigenschaft seiner Person. Und zwar werden diese Wirkungen hervorgebracht bald (b) Es darf nicht anstößig
gefunden werden, daß hier von diesen Dingen in so allgemeinen, abstracten Ausdrücken gesprochen wird. Die genauere Bestimmung und Bezeichnung ist erst im Fort- gang der Untersuchung möglich, und zwar sowohl für das Römi- sche Recht, als für das heutige. §. 350. Origo und domicilium. Einleitung. ſönlichen Recht (forum und lex originis, forum und lexdomicilii) aufmerkſam gemacht werden (b). Nach dieſer Vorbemerkung ſoll nunmehr ſowohl die 1. Die Verpflichtung zur Theilnahme an ſtädtiſchen Laſten (munera). 2. Der Gehorſam gegen die ſtädtiſchen Obrigkeiten, ins- beſondere der davon abhängende perſönliche Gerichts- ſtand. 3. Das auf ihn anwendbare eigenthümliche Recht einer Stadt als Eigenſchaft ſeiner Perſon. Und zwar werden dieſe Wirkungen hervorgebracht bald (b) Es darf nicht anſtößig
gefunden werden, daß hier von dieſen Dingen in ſo allgemeinen, abſtracten Ausdrücken geſprochen wird. Die genauere Beſtimmung und Bezeichnung iſt erſt im Fort- gang der Unterſuchung möglich, und zwar ſowohl für das Römi- ſche Recht, als für das heutige. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0065" n="43"/><fw place="top" type="header">§. 350. <hi rendition="#aq">Origo</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium.</hi> Einleitung.</fw><lb/> ſönlichen Recht (<hi rendition="#aq">forum</hi> und <hi rendition="#aq">lex originis, forum</hi> und <hi rendition="#aq">lex<lb/> domicilii</hi>) aufmerkſam gemacht werden <note place="foot" n="(b)">Es darf nicht anſtößig<lb/> gefunden werden, daß hier von<lb/> dieſen Dingen in ſo allgemeinen,<lb/> abſtracten Ausdrücken geſprochen<lb/> wird. Die genauere Beſtimmung<lb/> und Bezeichnung iſt erſt im Fort-<lb/> gang der Unterſuchung möglich,<lb/> und zwar ſowohl für das Römi-<lb/> ſche Recht, als für das heutige.</note>.</p><lb/> <p>Nach dieſer Vorbemerkung ſoll nunmehr ſowohl die<lb/> wahre Bedeutung von <hi rendition="#aq">origo</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium</hi> im Römiſchen<lb/> Recht, als das praktiſche Verhältniß dieſer beiden Begriffe<lb/> zu einander, feſtgeſtellt werden. Es verhält ſich nämlich<lb/> damit alſo, daß für jeden Einzelnen durch <hi rendition="#aq">origo</hi> und<lb/><hi rendition="#aq">domicilium</hi> beſtimmt wird:</p><lb/> <list> <item>1. Die Verpflichtung zur Theilnahme an ſtädtiſchen Laſten<lb/> (<hi rendition="#aq">munera</hi>).</item><lb/> <item>2. Der Gehorſam gegen die ſtädtiſchen Obrigkeiten, ins-<lb/> beſondere der davon abhängende perſönliche Gerichts-<lb/> ſtand.</item><lb/> <item>3. Das auf ihn anwendbare eigenthümliche Recht einer<lb/> Stadt als Eigenſchaft ſeiner Perſon.</item> </list><lb/> <p>Und zwar werden dieſe Wirkungen hervorgebracht bald<lb/> von den beiden oben bezeichneten Verhältniſſen (<hi rendition="#aq">origo</hi> und<lb/><hi rendition="#aq">domicilium</hi>) neben einander, ſo daß ſie an zwei verſchie-<lb/> denen Orten zugleich eintreten können, bald von einem der-<lb/> ſelben allein. Alles Dieſes ſoll nunmehr näher beſtimmt<lb/> werden.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [43/0065]
§. 350. Origo und domicilium. Einleitung.
ſönlichen Recht (forum und lex originis, forum und lex
domicilii) aufmerkſam gemacht werden (b).
Nach dieſer Vorbemerkung ſoll nunmehr ſowohl die
wahre Bedeutung von origo und domicilium im Römiſchen
Recht, als das praktiſche Verhältniß dieſer beiden Begriffe
zu einander, feſtgeſtellt werden. Es verhält ſich nämlich
damit alſo, daß für jeden Einzelnen durch origo und
domicilium beſtimmt wird:
1. Die Verpflichtung zur Theilnahme an ſtädtiſchen Laſten
(munera).
2. Der Gehorſam gegen die ſtädtiſchen Obrigkeiten, ins-
beſondere der davon abhängende perſönliche Gerichts-
ſtand.
3. Das auf ihn anwendbare eigenthümliche Recht einer
Stadt als Eigenſchaft ſeiner Perſon.
Und zwar werden dieſe Wirkungen hervorgebracht bald
von den beiden oben bezeichneten Verhältniſſen (origo und
domicilium) neben einander, ſo daß ſie an zwei verſchie-
denen Orten zugleich eintreten können, bald von einem der-
ſelben allein. Alles Dieſes ſoll nunmehr näher beſtimmt
werden.
(b) Es darf nicht anſtößig
gefunden werden, daß hier von
dieſen Dingen in ſo allgemeinen,
abſtracten Ausdrücken geſprochen
wird. Die genauere Beſtimmung
und Bezeichnung iſt erſt im Fort-
gang der Unterſuchung möglich,
und zwar ſowohl für das Römi-
ſche Recht, als für das heutige.
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