Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. 3. Freilassung (Note f). Der freigelassene Sklave konnte kein angebornes Recht haben. Dagegen erwarb er durch die Frei- lassung das Bürgerrecht in der Vaterstadt des Pa- trons, welches dann wiederum auf seine Kinder fort- erbte. Hatte der Patron ein mehrfaches Bürger- recht, oder wurde ein gemeinschaftlicher Sklave meh- rerer Herren von diesen freigelassen, so konnte auch durch die Freilassung ein mehrfaches Bürgerrecht entstehen (n). 4. Aufnahme (allectio) (o). Darunter ist zu verstehen die freiwillige Gewährung des Bürgerrechts von Seiten der städtischen Behörde, an deren Zulässigkeit ohnehin nicht zu zweifeln sein würde, auch wenn sie nicht ausdrücklich bezeugt wäre. (n) L. 6 § 3. L. 7. L. 22 pr. L. 27 pr. L. 37 § 1 ad mun. (50. 1), L. 3 § 8 de mun. (50. 4.), L. 2 C. de municip. (10. 38). -- Ueber den Text und den Sinn der L. 22 pr. ad mun. vgl. Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft B. 9 S. 91 -- 98. -- Der Erwerb des Stadt- bürgerrechts durch Freilassung konnte aber nur behauptet werden von einer vollgültigen Freilassung. Die dediticii wurden nicht Bürger in der Stadt ihres Patrons (§ 356), und eben so wohl auch die Latini Juniani. (o) L. 7 C. de incolis (10. 39)
"allectio vel adoptio". Daß in einigen Hss. vel fehlt, in an- deren dafür atque steht, hat keinen Einfluß auf den Sinn. Wichtiger ist die Variante: allectio id est adoptio, welche Cujacius aus Hss. anführt, ohne sie zu billigen (in III. libros, opp. II. 737). Dadurch würde die Aufnahme als eine besondere Erwerbungsart ganz beseitigt, welche zu bezweifeln jedoch gar kein Grund vorhanden ist. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. 3. Freilaſſung (Note f). Der freigelaſſene Sklave konnte kein angebornes Recht haben. Dagegen erwarb er durch die Frei- laſſung das Bürgerrecht in der Vaterſtadt des Pa- trons, welches dann wiederum auf ſeine Kinder fort- erbte. Hatte der Patron ein mehrfaches Bürger- recht, oder wurde ein gemeinſchaftlicher Sklave meh- rerer Herren von dieſen freigelaſſen, ſo konnte auch durch die Freilaſſung ein mehrfaches Bürgerrecht entſtehen (n). 4. Aufnahme (allectio) (o). Darunter iſt zu verſtehen die freiwillige Gewährung des Bürgerrechts von Seiten der ſtädtiſchen Behörde, an deren Zuläſſigkeit ohnehin nicht zu zweifeln ſein würde, auch wenn ſie nicht ausdrücklich bezeugt wäre. (n) L. 6 § 3. L. 7. L. 22 pr. L. 27 pr. L. 37 § 1 ad mun. (50. 1), L. 3 § 8 de mun. (50. 4.), L. 2 C. de municip. (10. 38). — Ueber den Text und den Sinn der L. 22 pr. ad mun. vgl. Zeitſchrift für geſchichtliche Rechtswiſſenſchaft B. 9 S. 91 — 98. — Der Erwerb des Stadt- bürgerrechts durch Freilaſſung konnte aber nur behauptet werden von einer vollgültigen Freilaſſung. Die dediticii wurden nicht Bürger in der Stadt ihres Patrons (§ 356), und eben ſo wohl auch die Latini Juniani. (o) L. 7 C. de incolis (10. 39)
„allectio vel adoptio“. Daß in einigen Hſſ. vel fehlt, in an- deren dafür atque ſteht, hat keinen Einfluß auf den Sinn. Wichtiger iſt die Variante: allectio id est adoptio, welche Cujacius aus Hſſ. anführt, ohne ſie zu billigen (in III. libros, opp. II. 737). Dadurch würde die Aufnahme als eine beſondere Erwerbungsart ganz beſeitigt, welche zu bezweifeln jedoch gar kein Grund vorhanden iſt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0070" n="48"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> <list> <item>3. <hi rendition="#g">Freilaſſung</hi> (Note <hi rendition="#aq">f</hi>).<lb/><hi rendition="#et">Der freigelaſſene Sklave konnte kein angebornes<lb/> Recht haben. Dagegen erwarb er durch die Frei-<lb/> laſſung das Bürgerrecht in der Vaterſtadt des Pa-<lb/> trons, welches dann wiederum auf ſeine Kinder fort-<lb/> erbte. Hatte der Patron ein mehrfaches Bürger-<lb/> recht, oder wurde ein gemeinſchaftlicher Sklave meh-<lb/> rerer Herren von dieſen freigelaſſen, ſo konnte auch<lb/> durch die Freilaſſung ein mehrfaches Bürgerrecht<lb/> entſtehen <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 6 § 3. <hi rendition="#i">L.</hi> 7. <hi rendition="#i">L.</hi> 22<lb/><hi rendition="#i">pr. L.</hi> 27 <hi rendition="#i">pr. L.</hi> 37 § 1 <hi rendition="#i">ad<lb/> mun.</hi> (50. 1), <hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 8 <hi rendition="#i">de mun.</hi><lb/> (50. 4.), <hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">C. de municip.</hi></hi><lb/> (10. 38). — Ueber den Text und<lb/> den Sinn der <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 22 <hi rendition="#i">pr. ad mun.</hi></hi><lb/> vgl. Zeitſchrift für geſchichtliche<lb/> Rechtswiſſenſchaft B. 9 S. 91 —<lb/> 98. — Der Erwerb des Stadt-<lb/> bürgerrechts durch Freilaſſung konnte<lb/> aber nur behauptet werden von<lb/> einer vollgültigen Freilaſſung. Die<lb/><hi rendition="#aq">dediticii</hi> wurden nicht Bürger in<lb/> der Stadt ihres Patrons (§ 356),<lb/> und eben ſo wohl auch die <hi rendition="#aq">Latini<lb/> Juniani.</hi></note>.</hi></item><lb/> <item>4. <hi rendition="#g">Aufnahme</hi> (<hi rendition="#aq">allectio</hi>) <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 <hi rendition="#i">C. de incolis</hi> (10. 39)<lb/> „allectio vel adoptio“.</hi> Daß<lb/> in einigen Hſſ. <hi rendition="#aq">vel</hi> fehlt, in an-<lb/> deren dafür <hi rendition="#aq">atque</hi> ſteht, hat keinen<lb/> Einfluß auf den Sinn. Wichtiger<lb/> iſt die Variante: <hi rendition="#aq">allectio <hi rendition="#i">id est</hi><lb/> adoptio,</hi> welche Cujacius aus<lb/> Hſſ. anführt, ohne ſie zu billigen<lb/> (in <hi rendition="#aq">III. libros, opp. II.</hi> 737).<lb/> Dadurch würde die Aufnahme als<lb/> eine beſondere Erwerbungsart ganz<lb/> beſeitigt, welche zu bezweifeln jedoch<lb/> gar kein Grund vorhanden iſt.</note>.<lb/><hi rendition="#et">Darunter iſt zu verſtehen die freiwillige Gewährung<lb/> des Bürgerrechts von Seiten der ſtädtiſchen Behörde,<lb/> an deren Zuläſſigkeit ohnehin nicht zu zweifeln ſein<lb/> würde, auch wenn ſie nicht ausdrücklich bezeugt<lb/> wäre.</hi></item> </list><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [48/0070]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
3. Freilaſſung (Note f).
Der freigelaſſene Sklave konnte kein angebornes
Recht haben. Dagegen erwarb er durch die Frei-
laſſung das Bürgerrecht in der Vaterſtadt des Pa-
trons, welches dann wiederum auf ſeine Kinder fort-
erbte. Hatte der Patron ein mehrfaches Bürger-
recht, oder wurde ein gemeinſchaftlicher Sklave meh-
rerer Herren von dieſen freigelaſſen, ſo konnte auch
durch die Freilaſſung ein mehrfaches Bürgerrecht
entſtehen (n).
4. Aufnahme (allectio) (o).
Darunter iſt zu verſtehen die freiwillige Gewährung
des Bürgerrechts von Seiten der ſtädtiſchen Behörde,
an deren Zuläſſigkeit ohnehin nicht zu zweifeln ſein
würde, auch wenn ſie nicht ausdrücklich bezeugt
wäre.
(n) L. 6 § 3. L. 7. L. 22
pr. L. 27 pr. L. 37 § 1 ad
mun. (50. 1), L. 3 § 8 de mun.
(50. 4.), L. 2 C. de municip.
(10. 38). — Ueber den Text und
den Sinn der L. 22 pr. ad mun.
vgl. Zeitſchrift für geſchichtliche
Rechtswiſſenſchaft B. 9 S. 91 —
98. — Der Erwerb des Stadt-
bürgerrechts durch Freilaſſung konnte
aber nur behauptet werden von
einer vollgültigen Freilaſſung. Die
dediticii wurden nicht Bürger in
der Stadt ihres Patrons (§ 356),
und eben ſo wohl auch die Latini
Juniani.
(o) L. 7 C. de incolis (10. 39)
„allectio vel adoptio“. Daß
in einigen Hſſ. vel fehlt, in an-
deren dafür atque ſteht, hat keinen
Einfluß auf den Sinn. Wichtiger
iſt die Variante: allectio id est
adoptio, welche Cujacius aus
Hſſ. anführt, ohne ſie zu billigen
(in III. libros, opp. II. 737).
Dadurch würde die Aufnahme als
eine beſondere Erwerbungsart ganz
beſeitigt, welche zu bezweifeln jedoch
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