Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Juristen als die gemeinsame Bezeichnung eines jeden Stadt-bürgers, ohne Rücksicht auf die eben erwähnten Unterschiede, also eben so allgemein, wie die für das Ganze gebrauchten Ausdrücke respublica und civitas (h). Für diese ver- schiedenartige Ausdehnung beider an sich verwandter Aus- drücke läßt sich auch ein befriedigender Grund angeben. Wollte man etwa nur die Stadtbürger in den eigentlichen Municipien municipes nennen, so wäre für die Stadtbür- ger überhaupt kaum ein anderer Name übrig geblieben, als civis (i), analog mit civitas, worunter wirklich jede Stadt- (h) L. 1 § 1 ad mun. (50. 1) "Et proprie quidem municipes appellantur muneris participes, recepti in civitatem, ut munera nobiscum facerent; sed nunc abusive municipes dicimus suae cujusque civitatis cives, utputa Campanos, Puteolanos. (Im § 2 wird derselbe Sprachgebrauch angewendet auf Ilium und Delphi). Eben so in L. 23 pr. eod. -- Das abusive hat hier eine doppelte Bedeutung. Erstlich (wovon Ul- pian zunächst spricht) im Gegen- satz der oben im Text erwähnten ursprünglichen, alterthümlichen Be- deutung, die in den vorhergehenden Worten des Ulpian angedeutet ist. Zweitens aber auch in der anderen Bedeutung, daß Municeps nicht blos auf Municipien angewendet wurde, sondern auch auf Colonieen und Provinzialstädte. Diese letzten kommen im § 2 vor; Puteoli aber war seit Nero durchaus Colonie. Tacitus ann. XIV. 27. -- In der ersten Beziehung findet sich der abusive Sprachgebrauch (muni- ceps für civis überhaupt) schon bei Cicero ad fam. XIII. 11 "meos municipes Arpinates" pro Cluentio 16 "municipum suorum dissimillimus" und de legibus II. 2. Sehr genau unterscheidet noch die Lex Julia municipalis lin. 145 (Haubold pag. 129): municipes, coloni und qui ejus praefecturae erant (vgl. lin. 159--163). Und dennoch mag gerade dieses Gesetz die spätere allgemeine Bedeutung des Aus- drucks municipes vorzugsweise be- fördert haben, da dasselbe die Ita- lischen Stadtbürger aller Klassen gemeinschaftlich umfaßte, und zu- gleich den Namen Lex Julia mu- nicipalis führte. (i) So kommt dieser Ausdruck
in der That vor in L. 7 C. de incolis (10. 39). Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Juriſten als die gemeinſame Bezeichnung eines jeden Stadt-bürgers, ohne Rückſicht auf die eben erwähnten Unterſchiede, alſo eben ſo allgemein, wie die für das Ganze gebrauchten Ausdrücke respublica und civitas (h). Für dieſe ver- ſchiedenartige Ausdehnung beider an ſich verwandter Aus- drücke läßt ſich auch ein befriedigender Grund angeben. Wollte man etwa nur die Stadtbürger in den eigentlichen Municipien municipes nennen, ſo wäre für die Stadtbür- ger überhaupt kaum ein anderer Name übrig geblieben, als civis (i), analog mit civitas, worunter wirklich jede Stadt- (h) L. 1 § 1 ad mun. (50. 1) „Et proprie quidem municipes appellantur muneris participes, recepti in civitatem, ut munera nobiscum facerent; sed nunc abusive municipes dicimus suae cujusque civitatis cives, utputa Campanos, Puteolanos. (Im § 2 wird derſelbe Sprachgebrauch angewendet auf Ilium und Delphi). Eben ſo in L. 23 pr. eod. — Das abusive hat hier eine doppelte Bedeutung. Erſtlich (wovon Ul- pian zunächſt ſpricht) im Gegen- ſatz der oben im Text erwähnten urſprünglichen, alterthümlichen Be- deutung, die in den vorhergehenden Worten des Ulpian angedeutet iſt. Zweitens aber auch in der anderen Bedeutung, daß Municeps nicht blos auf Municipien angewendet wurde, ſondern auch auf Colonieen und Provinzialſtädte. Dieſe letzten kommen im § 2 vor; Puteoli aber war ſeit Nero durchaus Colonie. Tacitus ann. XIV. 27. — In der erſten Beziehung findet ſich der abuſive Sprachgebrauch (muni- ceps für civis überhaupt) ſchon bei Cicero ad fam. XIII. 11 „meos municipes Arpinates“ pro Cluentio 16 „municipum suorum dissimillimus“ und de legibus II. 2. Sehr genau unterſcheidet noch die Lex Julia municipalis lin. 145 (Haubold pag. 129): municipes, coloni und qui ejus praefecturae erant (vgl. lin. 159—163). Und dennoch mag gerade dieſes Geſetz die ſpätere allgemeine Bedeutung des Aus- drucks municipes vorzugsweiſe be- fördert haben, da daſſelbe die Ita- liſchen Stadtbürger aller Klaſſen gemeinſchaftlich umfaßte, und zu- gleich den Namen Lex Julia mu- nicipalis führte. (i) So kommt dieſer Ausdruck
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bürgers, ohne Rückſicht auf die eben erwähnten Unterſchiede,
alſo eben ſo allgemein, wie die für das Ganze gebrauchten
Ausdrücke respublica und civitas (h). Für dieſe ver-
ſchiedenartige Ausdehnung beider an ſich verwandter Aus-
drücke läßt ſich auch ein befriedigender Grund angeben.
Wollte man etwa nur die Stadtbürger in den eigentlichen
Municipien municipes nennen, ſo wäre für die Stadtbür-
ger überhaupt kaum ein anderer Name übrig geblieben, als
civis (i), analog mit civitas, worunter wirklich jede Stadt-
(h) L. 1 § 1 ad mun. (50. 1)
„Et proprie quidem municipes
appellantur muneris participes,
recepti in civitatem, ut munera
nobiscum facerent; sed nunc
abusive municipes dicimus suae
cujusque civitatis cives, utputa
Campanos, Puteolanos. (Im
§ 2 wird derſelbe Sprachgebrauch
angewendet auf Ilium und Delphi).
Eben ſo in L. 23 pr. eod. —
Das abusive hat hier eine doppelte
Bedeutung. Erſtlich (wovon Ul-
pian zunächſt ſpricht) im Gegen-
ſatz der oben im Text erwähnten
urſprünglichen, alterthümlichen Be-
deutung, die in den vorhergehenden
Worten des Ulpian angedeutet iſt.
Zweitens aber auch in der anderen
Bedeutung, daß Municeps nicht
blos auf Municipien angewendet
wurde, ſondern auch auf Colonieen
und Provinzialſtädte. Dieſe letzten
kommen im § 2 vor; Puteoli aber
war ſeit Nero durchaus Colonie.
Tacitus ann. XIV. 27. — In
der erſten Beziehung findet ſich der
abuſive Sprachgebrauch (muni-
ceps für civis überhaupt) ſchon
bei Cicero ad fam. XIII. 11
„meos municipes Arpinates“ pro
Cluentio 16 „municipum suorum
dissimillimus“ und de legibus
II. 2. Sehr genau unterſcheidet
noch die Lex Julia municipalis
lin. 145 (Haubold pag. 129):
municipes, coloni und qui ejus
praefecturae erant (vgl. lin.
159—163). Und dennoch mag
gerade dieſes Geſetz die ſpätere
allgemeine Bedeutung des Aus-
drucks municipes vorzugsweiſe be-
fördert haben, da daſſelbe die Ita-
liſchen Stadtbürger aller Klaſſen
gemeinſchaftlich umfaßte, und zu-
gleich den Namen Lex Julia mu-
nicipalis führte.
(i) So kommt dieſer Ausdruck
in der That vor in L. 7 C. de
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