Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 1. Schaffhausen, 1861.durch das Anzünden der Lichter werden die Kirchen und Logen zu heiligen Stätten, zu Stätten und Tempeln der Anbetung und Verehrung Gottes, des ewigen Lichtes geweiht. Auch gehört hierher die bei den Indern, bei dem Zendvolke und bei den Germanen gleichmässig vorkommende und bei den Indern bis auf den heutigen Tag erhaltene Feuerprobe, um sich von falschem Verdachte zu reinigen und gleichsam durch Gott selbst seine Unschuld zu erhärten. Schon in dem Ramajana bewährt Sita, die Gattin Rama's, ihre eheliche Treue durch die Feuerprobe. Das Gesetzbuch Manu's sagt, das Feuer sei der Beweis der Unschuld oder Schuld für alle Menschen; der heilige Vatisa habe einst seine Unschuld dargethan, indem er durch das Feuer schritt und kein Haar ihm versehrt ward.1) Später kam als Ordale bei den Indern das Tragen einer glühenden eisernen Axt auf. Das in den Rivaiets enthaltene Schwurbuch sagt, dass früher bei den Parsen oder bei dem Zendvolke Ordalien gebräuchlich gewesen seien, als da: durch das Feuer gehen, glühendes Eisen auf die Zunge zu legen u. s. w.2) Das Gottesurtheil des Feuers, judicium ignis, erscheint bei den Germanen in verschiedener Gestaltung,3) z. B. dass der zum Urtheil Gelassene seine blose Hand eine Zeit lang in das brennende Feuer halten musste; war sie beim Herausziehen unversehrt, galt er für unschuldig, sonst für schuldig; - oder dass der Beweisende in blosem Hemde, nach Einigen sogar im Wachshemde durch einen entflammten Holzstoss gehen musste; auf diese Art soll Richardis, Carls des Dritten Gemahlin, nach den Chroniken des Mittelalters ihre Unschuld bewährt haben; oder dass - und dieses war das Gewöhnliche - ein glühendes Eisen mit blosen Händen getragen oder mit blosen Füssen betreten werden musste (judicium 1) Dunker, a. a. O., II. S. 116, Anm. 1. 2) Spiegel, Avesta II. Einleitung LVI. 3) Grimm, Rechtsalterthümer, S. 912 ff.; Dümge, Symbolik germanischer Völker, Heidelberg 1812, S. 53.;
Chassan, essai sur la symbolique du droit, precede d'une introduction sur la poesie du droit
primitif, Paris 1847.
durch das Anzünden der Lichter werden die Kirchen und Logen zu heiligen Stätten, zu Stätten und Tempeln der Anbetung und Verehrung Gottes, des ewigen Lichtes geweiht. Auch gehört hierher die bei den Indern, bei dem Zendvolke und bei den Germanen gleichmässig vorkommende und bei den Indern bis auf den heutigen Tag erhaltene Feuerprobe, um sich von falschem Verdachte zu reinigen und gleichsam durch Gott selbst seine Unschuld zu erhärten. Schon in dem Ramajana bewährt Sita, die Gattin Rama’s, ihre eheliche Treue durch die Feuerprobe. Das Gesetzbuch Manu’s sagt, das Feuer sei der Beweis der Unschuld oder Schuld für alle Menschen; der heilige Vatisa habe einst seine Unschuld dargethan, indem er durch das Feuer schritt und kein Haar ihm versehrt ward.1) Später kam als Ordale bei den Indern das Tragen einer glühenden eisernen Axt auf. Das in den Rivâiets enthaltene Schwurbuch sagt, dass früher bei den Parsen oder bei dem Zendvolke Ordalien gebräuchlich gewesen seien, als da: durch das Feuer gehen, glühendes Eisen auf die Zunge zu legen u. s. w.2) Das Gottesurtheil des Feuers, judicium ignis, erscheint bei den Germanen in verschiedener Gestaltung,3) z. B. dass der zum Urtheil Gelassene seine blose Hand eine Zeit lang in das brennende Feuer halten musste; war sie beim Herausziehen unversehrt, galt er für unschuldig, sonst für schuldig; – oder dass der Beweisende in blosem Hemde, nach Einigen sogar im Wachshemde durch einen entflammten Holzstoss gehen musste; auf diese Art soll Richardis, Carls des Dritten Gemahlin, nach den Chroniken des Mittelalters ihre Unschuld bewährt haben; oder dass - und dieses war das Gewöhnliche – ein glühendes Eisen mit blosen Händen getragen oder mit blosen Füssen betreten werden musste (judicium 1) Dunker, a. a. O., II. S. 116, Anm. 1. 2) Spiegel, Avesta II. Einleitung LVI. 3) Grimm, Rechtsalterthümer, S. 912 ff.; Dümgé, Symbolik germanischer Völker, Heidelberg 1812, S. 53.;
Chassan, essai sur la symbolique du droit, précédé d’une introduction sur la poésie du droit
primitif, Paris 1847.
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durch das Anzünden der Lichter werden die Kirchen und Logen zu heiligen Stätten, zu Stätten und Tempeln der Anbetung und Verehrung Gottes, des ewigen Lichtes geweiht.
Auch gehört hierher die bei den Indern, bei dem Zendvolke und bei den Germanen gleichmässig vorkommende und bei den Indern bis auf den heutigen Tag erhaltene Feuerprobe, um sich von falschem Verdachte zu reinigen und gleichsam durch Gott selbst seine Unschuld zu erhärten. Schon in dem Ramajana bewährt Sita, die Gattin Rama’s, ihre eheliche Treue durch die Feuerprobe. Das Gesetzbuch Manu’s sagt, das Feuer sei der Beweis der Unschuld oder Schuld für alle Menschen; der heilige Vatisa habe einst seine Unschuld dargethan, indem er durch das Feuer schritt und kein Haar ihm versehrt ward. 1) Später kam als Ordale bei den Indern das Tragen einer glühenden eisernen Axt auf. Das in den Rivâiets enthaltene Schwurbuch sagt, dass früher bei den Parsen oder bei dem Zendvolke Ordalien gebräuchlich gewesen seien, als da: durch das Feuer gehen, glühendes Eisen auf die Zunge zu legen u. s. w. 2) Das Gottesurtheil des Feuers, judicium ignis, erscheint bei den Germanen in verschiedener Gestaltung, 3) z. B. dass der zum Urtheil Gelassene seine blose Hand eine Zeit lang in das brennende Feuer halten musste; war sie beim Herausziehen unversehrt, galt er für unschuldig, sonst für schuldig; – oder dass der Beweisende in blosem Hemde, nach Einigen sogar im Wachshemde durch einen entflammten Holzstoss gehen musste; auf diese Art soll Richardis, Carls des Dritten Gemahlin, nach den Chroniken des Mittelalters ihre Unschuld bewährt haben; oder dass - und dieses war das Gewöhnliche – ein glühendes Eisen mit blosen Händen getragen oder mit blosen Füssen betreten werden musste (judicium
1) Dunker, a. a. O., II. S. 116, Anm. 1.
2) Spiegel, Avesta II. Einleitung LVI.
3) Grimm, Rechtsalterthümer, S. 912 ff.; Dümgé, Symbolik germanischer Völker, Heidelberg 1812, S. 53.; Chassan, essai sur la symbolique du droit, précédé d’une introduction sur la poésie du droit primitif, Paris 1847.
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