Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 1. Schaffhausen, 1861.drei ersten dreifachen Küsse zur Besieglung des neuen Bruderbundes empfängt. Die feierlichen Mahle, welche den Ritteraufnahmen, den Maureraufnahmen, den Gesellenweihen u. s. w. folgten und folgen, sind in ihrem letzten Ursprunge heilige Opfermale; durch die Aufnahme wurde der Ritter zum Tischgenossen des Königs und selbst des Königs Sohn durfte bei den Longobarden mit jenem nicht eher speisen, als bis er von einem andern König die Ritterwürde erhalten hatte. 1) Die Aufnahme in die deutschen Studentenverbindungen ist noch ein Nachhall des alten Ritterschlages, der uralten germanischen Schwertverleihung oder Wehrhaftmachung. Wenn nach alter Sitte ein deutscher Jägerlehrjunge wehrhaft gemacht wurde, ertönten dreimal die Jagdhörner, er erhielt zuletzt einen Hirschfänger mit passender Anrede und bei dem darauf folgenden Freudenmahle sass er oben an und von allen Gästen wurde ihm seine Gesundheit zugetrunken.2) Drei Jahre muss jetzt der Jäger lernen, früher länger. - Bei dem deutschen Gesellenmachen erscheinen mit verschiedenen Namen und in verschiedener Gestalt drei Paten,3) wie solche Paten auch bei der Ritterweihe erscheinen. Die Paten und Bürgen, welche auch bei den Maurern als eine wesentliche Einrichtung erscheinen, stammen wenigstens aus den Zeiten des Christenthums her, in welchen nur Erwachsene getauft und in die Kirchengerneinschaft aufgenommen wurden, wobei Einer oder Einige, welche sie kannten, sich bei dem Bischoffe für sie verbürgten und zugleich ihren ersten Unterricht entweder selbst ertheilten oder doch überwachten und leiteten.4) In jenen ältern christlichen Zeiten erhielten die Täuflinge (perfecti, electi, competentes, illuminandi) auch einen neuen christlichen Namen, legten nach überstandenen Prüfungen (serutinia) das Glaubensbekenntniss ab und sodann erst wurden sie getauft, wie noch heute die Taufe auch die 1) Schade, a. a. O., S. 277. 2) Schade, a. a. O., S. 293 ff. 3) Schade, S. 298 ff. 4) Vergl. Walter, Lehrbuch des Kirchenrechts, §. 285 u. 296 Richter, Lehrbuch des Kirchenrechts, §.
241, Nro. VII.
drei ersten dreifachen Küsse zur Besieglung des neuen Bruderbundes empfängt. Die feierlichen Mahle, welche den Ritteraufnahmen, den Maureraufnahmen, den Gesellenweihen u. s. w. folgten und folgen, sind in ihrem letzten Ursprunge heilige Opfermale; durch die Aufnahme wurde der Ritter zum Tischgenossen des Königs und selbst des Königs Sohn durfte bei den Longobarden mit jenem nicht eher speisen, als bis er von einem andern König die Ritterwürde erhalten hatte. 1) Die Aufnahme in die deutschen Studentenverbindungen ist noch ein Nachhall des alten Ritterschlages, der uralten germanischen Schwertverleihung oder Wehrhaftmachung. Wenn nach alter Sitte ein deutscher Jägerlehrjunge wehrhaft gemacht wurde, ertönten dreimal die Jagdhörner, er erhielt zuletzt einen Hirschfänger mit passender Anrede und bei dem darauf folgenden Freudenmahle sass er oben an und von allen Gästen wurde ihm seine Gesundheit zugetrunken.2) Drei Jahre muss jetzt der Jäger lernen, früher länger. – Bei dem deutschen Gesellenmachen erscheinen mit verschiedenen Namen und in verschiedener Gestalt drei Paten,3) wie solche Paten auch bei der Ritterweihe erscheinen. Die Paten und Bürgen, welche auch bei den Maurern als eine wesentliche Einrichtung erscheinen, stammen wenigstens aus den Zeiten des Christenthums her, in welchen nur Erwachsene getauft und in die Kirchengerneinschaft aufgenommen wurden, wobei Einer oder Einige, welche sie kannten, sich bei dem Bischoffe für sie verbürgten und zugleich ihren ersten Unterricht entweder selbst ertheilten oder doch überwachten und leiteten.4) In jenen ältern christlichen Zeiten erhielten die Täuflinge (perfecti, electi, competentes, illuminandi) auch einen neuen christlichen Namen, legten nach überstandenen Prüfungen (serutinia) das Glaubensbekenntniss ab und sodann erst wurden sie getauft, wie noch heute die Taufe auch die 1) Schade, a. a. O., S. 277. 2) Schade, a. a. O., S. 293 ff. 3) Schade, S. 298 ff. 4) Vergl. Walter, Lehrbuch des Kirchenrechts, §. 285 u. 296 Richter, Lehrbuch des Kirchenrechts, §.
241, Nro. VII.
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drei ersten dreifachen Küsse zur Besieglung des neuen Bruderbundes empfängt. Die feierlichen Mahle, welche den Ritteraufnahmen, den Maureraufnahmen, den Gesellenweihen u. s. w. folgten und folgen, sind in ihrem letzten Ursprunge heilige Opfermale; durch die Aufnahme wurde der Ritter zum Tischgenossen des Königs und selbst des Königs Sohn durfte bei den Longobarden mit jenem nicht eher speisen, als bis er von einem andern König die Ritterwürde erhalten hatte. 1)
Die Aufnahme in die deutschen Studentenverbindungen ist noch ein Nachhall des alten Ritterschlages, der uralten germanischen Schwertverleihung oder Wehrhaftmachung.
Wenn nach alter Sitte ein deutscher Jägerlehrjunge wehrhaft gemacht wurde, ertönten dreimal die Jagdhörner, er erhielt zuletzt einen Hirschfänger mit passender Anrede und bei dem darauf folgenden Freudenmahle sass er oben an und von allen Gästen wurde ihm seine Gesundheit zugetrunken. 2) Drei Jahre muss jetzt der Jäger lernen, früher länger. – Bei dem deutschen Gesellenmachen erscheinen mit verschiedenen Namen und in verschiedener Gestalt drei Paten, 3) wie solche Paten auch bei der Ritterweihe erscheinen. Die Paten und Bürgen, welche auch bei den Maurern als eine wesentliche Einrichtung erscheinen, stammen wenigstens aus den Zeiten des Christenthums her, in welchen nur Erwachsene getauft und in die Kirchengerneinschaft aufgenommen wurden, wobei Einer oder Einige, welche sie kannten, sich bei dem Bischoffe für sie verbürgten und zugleich ihren ersten Unterricht entweder selbst ertheilten oder doch überwachten und leiteten. 4) In jenen ältern christlichen Zeiten erhielten die Täuflinge (perfecti, electi, competentes, illuminandi) auch einen neuen christlichen Namen, legten nach überstandenen Prüfungen (serutinia) das Glaubensbekenntniss ab und sodann erst wurden sie getauft, wie noch heute die Taufe auch die
1) Schade, a. a. O., S. 277.
2) Schade, a. a. O., S. 293 ff.
3) Schade, S. 298 ff.
4) Vergl. Walter, Lehrbuch des Kirchenrechts, §. 285 u. 296 Richter, Lehrbuch des Kirchenrechts, §. 241, Nro. VII.
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