Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 1. Schaffhausen, 1861.Recht, geistliche Kleidung zu tragen, und das kirchliche Forum. Um dieser Privilegien theilhaftig zu werden, liessen sich viele Personen, welche gar nicht die Absicht hatten, der Kirche zu dienen, durch die Tonsur unter den Klerus aufnehmen und gaben damit Veranlassung zur Beschränkung, welche das Tridentinische Concil auf's Neue einschärfte. Ganz ebenso suchten die akademische Deposition auch Solche, welche gar nicht studirten, wie z. B. die Dorfschulmeister in Türingen, nur um einer Corporation anzugehören.1) Die Ertheilung der Tonsur wird nach dem Pontificale Romanum, Pag. 1, de clerico faciendo, also vollzogen: Der Minister schneidet die Spitze des Haares an der Stirn, am Hinterkopfe und an beiden Ohren ab, sowie eine Haarplatte auf der Mitte des Kopfes, während dessen der Geschorene spricht: "Dominus pars hereditatis meae et calicis mei: tu es, qui restitues hereditatem meam mihi." Darauf erhält dieser das ordentliche Amtskleid der niedern Kleriker , das superpelliceum (cotta, Kutte), mit den Worten: "Induat te dominus novum hominem, qui secundum deum creatus est, in justitia et sanctitate veritatis." Zuletzt wird er noch daran erinnert: "quod hodie de foro ecclesiae factus sis et privilegia clericalia sis sortitus etc." Durch die Tonsur wird der Tonsurirte dem Herrn, der Kirche angeeignet; die Tonsur ist das Kirchenzeichen, das Logenzeichen, das Zeichen der Kleriker, und deshalb erhält der neue Kleriker nunmehr auch das Kleid, den Gerichtsstand und die Rechte derselben; mit dem neuen Kleide soll er aber auch einen neuen, besseren Menschen (novum hominem) anlegen. Unter den Dogmatikern und Canonisten ist es übrigens streitig, ob die Tonsur nur die dispositio ad ordines sei und ein signum distintivum ministrorum ecclesiae a plebe communi oder ein eigener ordo, die potestas, per quam tonsuratus potest officium canere in ecclesia dei et redditur capax beneficii ecclesiastici et privilegiorum clericalium. Der Vollziehung der Ordination geht eine Vorbereitung durch Fasten, Beichte und Busse, sowie durch exercitia spiritualia voraus. Die letztern bestehen in zehn- 1) Schade, a. a. O., S. 340.
Recht, geistliche Kleidung zu tragen, und das kirchliche Forum. Um dieser Privilegien theilhaftig zu werden, liessen sich viele Personen, welche gar nicht die Absicht hatten, der Kirche zu dienen, durch die Tonsur unter den Klerus aufnehmen und gaben damit Veranlassung zur Beschränkung, welche das Tridentinische Concil auf’s Neue einschärfte. Ganz ebenso suchten die akademische Deposition auch Solche, welche gar nicht studirten, wie z. B. die Dorfschulmeister in Türingen, nur um einer Corporation anzugehören.1) Die Ertheilung der Tonsur wird nach dem Pontificale Romanum, Pag. 1, de clerico faciendo, also vollzogen: Der Minister schneidet die Spitze des Haares an der Stirn, am Hinterkopfe und an beiden Ohren ab, sowie eine Haarplatte auf der Mitte des Kopfes, während dessen der Geschorene spricht: „Dominus pars hereditatis meae et calicis mei: tu es, qui restitues hereditatem meam mihi.“ Darauf erhält dieser das ordentliche Amtskleid der niedern Kleriker , das superpelliceum (cotta, Kutte), mit den Worten: „Induat te dominus novum hominem, qui secundum deum creatus est, in justitia et sanctitate veritatis.“ Zuletzt wird er noch daran erinnert: „quod hodie de foro ecclesiae factus sis et privilegia clericalia sis sortitus etc.“ Durch die Tonsur wird der Tonsurirte dem Herrn, der Kirche angeeignet; die Tonsur ist das Kirchenzeichen, das Logenzeichen, das Zeichen der Kleriker, und deshalb erhält der neue Kleriker nunmehr auch das Kleid, den Gerichtsstand und die Rechte derselben; mit dem neuen Kleide soll er aber auch einen neuen, besseren Menschen (novum hominem) anlegen. Unter den Dogmatikern und Canonisten ist es übrigens streitig, ob die Tonsur nur die dispositio ad ordines sei und ein signum distintivum ministrorum ecclesiae a plebe communi oder ein eigener ordo, die potestas, per quam tonsuratus potest officium canere in ecclesia dei et redditur capax beneficii ecclesiastici et privilegiorum clericalium. Der Vollziehung der Ordination geht eine Vorbereitung durch Fasten, Beichte und Busse, sowie durch exercitia spiritualia voraus. Die letztern bestehen in zehn- 1) Schade, a. a. O., S. 340.
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Recht, geistliche Kleidung zu tragen, und das kirchliche Forum. Um dieser Privilegien theilhaftig zu werden, liessen sich viele Personen, welche gar nicht die Absicht hatten, der Kirche zu dienen, durch die Tonsur unter den Klerus aufnehmen und gaben damit Veranlassung zur Beschränkung, welche das Tridentinische Concil auf’s Neue einschärfte. Ganz ebenso suchten die akademische Deposition auch Solche, welche gar nicht studirten, wie z. B. die Dorfschulmeister in Türingen, nur um einer Corporation anzugehören. 1) Die Ertheilung der Tonsur wird nach dem Pontificale Romanum, Pag. 1, de clerico faciendo, also vollzogen: Der Minister schneidet die Spitze des Haares an der Stirn, am Hinterkopfe und an beiden Ohren ab, sowie eine Haarplatte auf der Mitte des Kopfes, während dessen der Geschorene spricht: „Dominus pars hereditatis meae et calicis mei: tu es, qui restitues hereditatem meam mihi.“ Darauf erhält dieser das ordentliche Amtskleid der niedern Kleriker , das superpelliceum (cotta, Kutte), mit den Worten: „Induat te dominus novum hominem, qui secundum deum creatus est, in justitia et sanctitate veritatis.“ Zuletzt wird er noch daran erinnert: „quod hodie de foro ecclesiae factus sis et privilegia clericalia sis sortitus etc.“ Durch die Tonsur wird der Tonsurirte dem Herrn, der Kirche angeeignet; die Tonsur ist das Kirchenzeichen, das Logenzeichen, das Zeichen der Kleriker, und deshalb erhält der neue Kleriker nunmehr auch das Kleid, den Gerichtsstand und die Rechte derselben; mit dem neuen Kleide soll er aber auch einen neuen, besseren Menschen (novum hominem) anlegen. Unter den Dogmatikern und Canonisten ist es übrigens streitig, ob die Tonsur nur die dispositio ad ordines sei und ein signum distintivum ministrorum ecclesiae a plebe communi oder ein eigener ordo, die potestas, per quam tonsuratus potest officium canere in ecclesia dei et redditur capax beneficii ecclesiastici et privilegiorum clericalium.
Der Vollziehung der Ordination geht eine Vorbereitung durch Fasten, Beichte und Busse, sowie durch exercitia spiritualia voraus. Die letztern bestehen in zehn-
1) Schade, a. a. O., S. 340.
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