Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.nicht immer der Fall ist. Zum Wesen einer Bauhütte, einer Loge im rechtlichen oder collegialischen Sinne gehört nur, dass eine Anzahl von physischen Personen das Recht erhalten habe, eine künstliche, geistige oder moralische Person oder Einheit, universitas, collegium, fraternitas, Loge oder Bauhütte mit eigenen Beamten und Organen und mit eigenem Vermögen, mit einer Kasse zu bilden, welcher Collegien in jeder Stadt eine beliebige Anzahl zu verschiedenen oder gleichen Zwecken und ohne alle nähere Beziehung und Verbindung mit dem städtischen Gemeinwesen sich bilden und bestehen können. Insonderheit wurden und werden die eigentlichen Bauhütten nur durch unternommene grössere Bauten, kirchliche oder weltliche, in das Leben gerufen und erloschen deshalb oft wieder, sobald der Bau, die Ursache ihres Entstehens und Bestehensi vollendet war; jedoch mochte neben diesen beweglichen und vergänglichen Bauhütten für die ausserordentlichen und vorübergehenden Bauten auch eine feste und bleibende Bauhütte, Bauzunft in der Stadt zur Besorgung der stets wiederkehrenden gewöhnlichen städtischen Bauten bestehen, sei es, dass sie schon aus älteren Zeiten vorhanden und mit der Stadt selbst emporgewachsen war, oder dass die ursprünglich bewegliche und vorübergehende Bauhütte eine feste Stätte gewann. Die in der gemeinen deutschen Steinmetzordnung genannten vier Haupthütten von Strassburg, Cöln, Wien und Zürich sind unverkennbar keine eigentlichen Zünfte (gildated or incorporate Masons) der betreffenden Städte, sondern nur diejenigen Bauhütten, welche durch die grossen Kirchen- und Thurmbauten jener Städte geschaffen worden waren und die ursprünglich und zunächst nur aus Nichtstädtern des In- und des Auslandes zusammengesetzt werden konnten. Gerade auf dem letztern Umstande beruht der nothwendige und eigenthümliche weltbürgerliche, nicht an die Abstammung und den bestimmten Glauben geknüpfte, sondern blos die bauliche Tüchtigkeit, die Arbeit beachtende Charakter der Verfassung und der Einrichtung der Bauhütten, der Logen. Die grossen Kirchen- und Thurmbauten zu Strassburg, Cöln, Wien und Zürich weckten natürlich den Eifer und das Verlangen der umliegenden Städte und Gegenden, ähnliche oder auch nicht immer der Fall ist. Zum Wesen einer Bauhütte, einer Loge im rechtlichen oder collegialischen Sinne gehört nur, dass eine Anzahl von physischen Personen das Recht erhalten habe, eine künstliche, geistige oder moralische Person oder Einheit, universitas, collegium, fraternitas, Loge oder Bauhütte mit eigenen Beamten und Organen und mit eigenem Vermögen, mit einer Kasse zu bilden, welcher Collegien in jeder Stadt eine beliebige Anzahl zu verschiedenen oder gleichen Zwecken und ohne alle nähere Beziehung und Verbindung mit dem städtischen Gemeinwesen sich bilden und bestehen können. Insonderheit wurden und werden die eigentlichen Bauhütten nur durch unternommene grössere Bauten, kirchliche oder weltliche, in das Leben gerufen und erloschen deshalb oft wieder, sobald der Bau, die Ursache ihres Entstehens und Bestehensi vollendet war; jedoch mochte neben diesen beweglichen und vergänglichen Bauhütten für die ausserordentlichen und vorübergehenden Bauten auch eine feste und bleibende Bauhütte, Bauzunft in der Stadt zur Besorgung der stets wiederkehrenden gewöhnlichen städtischen Bauten bestehen, sei es, dass sie schon aus älteren Zeiten vorhanden und mit der Stadt selbst emporgewachsen war, oder dass die ursprünglich bewegliche und vorübergehende Bauhütte eine feste Stätte gewann. Die in der gemeinen deutschen Steinmetzordnung genannten vier Haupthütten von Strassburg, Cöln, Wien und Zürich sind unverkennbar keine eigentlichen Zünfte (gildated or incorporate Masons) der betreffenden Städte, sondern nur diejenigen Bauhütten, welche durch die grossen Kirchen- und Thurmbauten jener Städte geschaffen worden waren und die ursprünglich und zunächst nur aus Nichtstädtern des In- und des Auslandes zusammengesetzt werden konnten. Gerade auf dem letztern Umstande beruht der nothwendige und eigenthümliche weltbürgerliche, nicht an die Abstammung und den bestimmten Glauben geknüpfte, sondern blos die bauliche Tüchtigkeit, die Arbeit beachtende Charakter der Verfassung und der Einrichtung der Bauhütten, der Logen. 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Insonderheit wurden und werden die eigentlichen Bauhütten nur durch unternommene grössere Bauten, kirchliche oder weltliche, in das Leben gerufen und erloschen deshalb oft wieder, sobald der Bau, die Ursache ihres Entstehens und Bestehensi vollendet war; jedoch mochte neben diesen beweglichen und vergänglichen Bauhütten für die ausserordentlichen und vorübergehenden Bauten auch eine feste und bleibende Bauhütte, Bauzunft in der Stadt zur Besorgung der stets wiederkehrenden gewöhnlichen städtischen Bauten bestehen, sei es, dass sie schon aus älteren Zeiten vorhanden und mit der Stadt selbst emporgewachsen war, oder dass die ursprünglich bewegliche und vorübergehende Bauhütte eine feste Stätte gewann. Die in der gemeinen deutschen Steinmetzordnung genannten vier Haupthütten von Strassburg, Cöln, Wien und Zürich sind unverkennbar keine eigentlichen Zünfte (gildated or incorporate Masons) der betreffenden Städte, sondern nur diejenigen Bauhütten, welche durch die grossen Kirchen- und Thurmbauten jener Städte geschaffen worden waren und die ursprünglich und zunächst nur aus Nichtstädtern des In- und des Auslandes zusammengesetzt werden konnten. Gerade auf dem letztern Umstande beruht der nothwendige und eigenthümliche weltbürgerliche, nicht an die Abstammung und den bestimmten Glauben geknüpfte, sondern blos die bauliche Tüchtigkeit, die Arbeit beachtende Charakter der Verfassung und der Einrichtung der Bauhütten, der Logen. Die grossen Kirchen- und Thurmbauten zu Strassburg, Cöln, Wien und Zürich weckten natürlich den Eifer und das Verlangen der umliegenden Städte und Gegenden, ähnliche oder auch </p> </div> </body> </text> </TEI> [274/0294]
nicht immer der Fall ist. Zum Wesen einer Bauhütte, einer Loge im rechtlichen oder collegialischen Sinne gehört nur, dass eine Anzahl von physischen Personen das Recht erhalten habe, eine künstliche, geistige oder moralische Person oder Einheit, universitas, collegium, fraternitas, Loge oder Bauhütte mit eigenen Beamten und Organen und mit eigenem Vermögen, mit einer Kasse zu bilden, welcher Collegien in jeder Stadt eine beliebige Anzahl zu verschiedenen oder gleichen Zwecken und ohne alle nähere Beziehung und Verbindung mit dem städtischen Gemeinwesen sich bilden und bestehen können. Insonderheit wurden und werden die eigentlichen Bauhütten nur durch unternommene grössere Bauten, kirchliche oder weltliche, in das Leben gerufen und erloschen deshalb oft wieder, sobald der Bau, die Ursache ihres Entstehens und Bestehensi vollendet war; jedoch mochte neben diesen beweglichen und vergänglichen Bauhütten für die ausserordentlichen und vorübergehenden Bauten auch eine feste und bleibende Bauhütte, Bauzunft in der Stadt zur Besorgung der stets wiederkehrenden gewöhnlichen städtischen Bauten bestehen, sei es, dass sie schon aus älteren Zeiten vorhanden und mit der Stadt selbst emporgewachsen war, oder dass die ursprünglich bewegliche und vorübergehende Bauhütte eine feste Stätte gewann. Die in der gemeinen deutschen Steinmetzordnung genannten vier Haupthütten von Strassburg, Cöln, Wien und Zürich sind unverkennbar keine eigentlichen Zünfte (gildated or incorporate Masons) der betreffenden Städte, sondern nur diejenigen Bauhütten, welche durch die grossen Kirchen- und Thurmbauten jener Städte geschaffen worden waren und die ursprünglich und zunächst nur aus Nichtstädtern des In- und des Auslandes zusammengesetzt werden konnten. Gerade auf dem letztern Umstande beruht der nothwendige und eigenthümliche weltbürgerliche, nicht an die Abstammung und den bestimmten Glauben geknüpfte, sondern blos die bauliche Tüchtigkeit, die Arbeit beachtende Charakter der Verfassung und der Einrichtung der Bauhütten, der Logen. Die grossen Kirchen- und Thurmbauten zu Strassburg, Cöln, Wien und Zürich weckten natürlich den Eifer und das Verlangen der umliegenden Städte und Gegenden, ähnliche oder auch
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