gleiche Kirchen und Thürme zu erbauen und zu besitzen, bei welchen nachahmenden Bauten man sich zugleich eines Theils der ältern Bauhütten bediente und diesem die Rechte einer eigenen Bauhütte ertheilte. So wurden Strassburg, Cöln, Wien und Zürich von selbst und auf ganz natürlichem Wege zu den Haupt- und Mutterhütten oder Logen ihrer Gegenden, so dass die spätere gemeine deutsche Steinmetzordnung in dieser Beziehung nicht etwas ganz Neues schuf, sondern blos den schon längst bestehenden factischend Zustand rechtlich anerkannte. Die schweizerische Haupthütte ist von Bern nach Zürich verlegt worden, nachdem dort der im Jahr 1421 begonnene Dombau beendigt war, weshalb auch die gar nicht eigentlich an die Stadt geknüpfte schweizerische Bauhütte in Zürich keine urkundlichen Spuren irgend welcher Art zurückgelassen hat und es ähnlich sich auch mit der Berner Haupthütte verhält.1) Ganz in Uebereinstimmung damit steht, dass der Kirchen- und Thurmbau zu Zürich und Bern sich weniger anregend für das umliegende Land erwiesen, und weil sie dieses nicht vermochten, gingen sie auch bald wieder unter. Anders war dieses bei Strassburg namentlich, und an dem dortigen Dome hörte das Bauen kaum jemals vollständig auf, abgesehen davon, dass um und in Strassburg sich Bauten auf Bauten folgten. Kaum richtig möchte übrigens die Behauptung Findels, Geschichte der Freimaurerei, I. S. 80, sein, dass die sächsischen Steinmetzen noch heutigen Tags die Strassburger Hütte als ihre Haupthütte anerkennen. Die geschichtlich so bedeutsam und wirksam gewordenen Bauhütten Londons in dem hier vorliegenden Sinne lehnen an den Neubau der Paulskirche zu London und der ganzen Stadt London nach dem grossen Brande im Jahre 1666 unter Christopher Wren am Ende des 17. Jahrhunderts an und sind durchaus verschieden von der in London eingebürgerten alten städtischen Bauzunft, welcher allein Masonhall, die Zunfthalle angehörte und die den übrigen durch die Neubauten veranlassten neuen Logen nur zuweilen aus Gefälligkeit die Benützung ihres Zunft-
1) Vergl. Heldmann, S. 299.
gleiche Kirchen und Thürme zu erbauen und zu besitzen, bei welchen nachahmenden Bauten man sich zugleich eines Theils der ältern Bauhütten bediente und diesem die Rechte einer eigenen Bauhütte ertheilte. So wurden Strassburg, Cöln, Wien und Zürich von selbst und auf ganz natürlichem Wege zu den Haupt- und Mutterhütten oder Logen ihrer Gegenden, so dass die spätere gemeine deutsche Steinmetzordnung in dieser Beziehung nicht etwas ganz Neues schuf, sondern blos den schon längst bestehenden factischend Zustand rechtlich anerkannte. Die schweizerische Haupthütte ist von Bern nach Zürich verlegt worden, nachdem dort der im Jahr 1421 begonnene Dombau beendigt war, weshalb auch die gar nicht eigentlich an die Stadt geknüpfte schweizerische Bauhütte in Zürich keine urkundlichen Spuren irgend welcher Art zurückgelassen hat und es ähnlich sich auch mit der Berner Haupthütte verhält.1) Ganz in Uebereinstimmung damit steht, dass der Kirchen- und Thurmbau zu Zürich und Bern sich weniger anregend für das umliegende Land erwiesen, und weil sie dieses nicht vermochten, gingen sie auch bald wieder unter. Anders war dieses bei Strassburg namentlich, und an dem dortigen Dome hörte das Bauen kaum jemals vollständig auf, abgesehen davon, dass um und in Strassburg sich Bauten auf Bauten folgten. Kaum richtig möchte übrigens die Behauptung Findels, Geschichte der Freimaurerei, I. S. 80, sein, dass die sächsischen Steinmetzen noch heutigen Tags die Strassburger Hütte als ihre Haupthütte anerkennen. Die geschichtlich so bedeutsam und wirksam gewordenen Bauhütten Londons in dem hier vorliegenden Sinne lehnen an den Neubau der Paulskirche zu London und der ganzen Stadt London nach dem grossen Brande im Jahre 1666 unter Christopher Wren am Ende des 17. Jahrhunderts an und sind durchaus verschieden von der in London eingebürgerten alten städtischen Bauzunft, welcher allein Masonhall, die Zunfthalle angehörte und die den übrigen durch die Neubauten veranlassten neuen Logen nur zuweilen aus Gefälligkeit die Benützung ihres Zunft-
1) Vergl. Heldmann, S. 299.
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0295"n="275"/>
gleiche Kirchen und Thürme zu erbauen und zu besitzen, bei welchen nachahmenden Bauten man sich zugleich eines Theils der ältern Bauhütten bediente und diesem die Rechte einer eigenen Bauhütte ertheilte. So wurden Strassburg, Cöln, Wien und Zürich von selbst und auf ganz natürlichem Wege zu den Haupt- und Mutterhütten oder Logen ihrer Gegenden, so dass die spätere gemeine deutsche Steinmetzordnung in dieser Beziehung nicht etwas ganz Neues schuf, sondern blos den schon längst bestehenden factischend Zustand rechtlich anerkannte. Die schweizerische Haupthütte ist von Bern nach Zürich verlegt worden, nachdem dort der im Jahr 1421 begonnene Dombau beendigt war, weshalb auch die gar nicht eigentlich an die Stadt geknüpfte schweizerische Bauhütte in Zürich keine urkundlichen Spuren irgend welcher Art zurückgelassen hat und es ähnlich sich auch mit der Berner Haupthütte verhält.<noteplace="foot"n="1)">Vergl. Heldmann, S. 299.<lb/></note> Ganz in Uebereinstimmung damit steht, dass der Kirchen- und Thurmbau zu Zürich und Bern sich weniger anregend für das umliegende Land erwiesen, und weil sie dieses nicht vermochten, gingen sie auch bald wieder unter. Anders war dieses bei Strassburg namentlich, und an dem dortigen Dome hörte das Bauen kaum jemals vollständig auf, abgesehen davon, dass um und in Strassburg sich Bauten auf Bauten folgten. Kaum richtig möchte übrigens die Behauptung Findels, Geschichte der Freimaurerei, I. S. 80, sein, dass die sächsischen Steinmetzen noch heutigen Tags die Strassburger Hütte als ihre Haupthütte anerkennen. Die geschichtlich so bedeutsam und wirksam gewordenen Bauhütten Londons in dem hier vorliegenden Sinne lehnen an den Neubau der Paulskirche zu London und der ganzen Stadt London nach dem grossen Brande im Jahre 1666 unter Christopher Wren am Ende des 17. Jahrhunderts an und sind durchaus verschieden von der in London eingebürgerten alten städtischen Bauzunft, welcher allein Masonhall, die Zunfthalle angehörte und die den übrigen durch die Neubauten veranlassten neuen Logen nur zuweilen aus Gefälligkeit die Benützung ihres Zunft-
</p></div></body></text></TEI>
[275/0295]
gleiche Kirchen und Thürme zu erbauen und zu besitzen, bei welchen nachahmenden Bauten man sich zugleich eines Theils der ältern Bauhütten bediente und diesem die Rechte einer eigenen Bauhütte ertheilte. So wurden Strassburg, Cöln, Wien und Zürich von selbst und auf ganz natürlichem Wege zu den Haupt- und Mutterhütten oder Logen ihrer Gegenden, so dass die spätere gemeine deutsche Steinmetzordnung in dieser Beziehung nicht etwas ganz Neues schuf, sondern blos den schon längst bestehenden factischend Zustand rechtlich anerkannte. Die schweizerische Haupthütte ist von Bern nach Zürich verlegt worden, nachdem dort der im Jahr 1421 begonnene Dombau beendigt war, weshalb auch die gar nicht eigentlich an die Stadt geknüpfte schweizerische Bauhütte in Zürich keine urkundlichen Spuren irgend welcher Art zurückgelassen hat und es ähnlich sich auch mit der Berner Haupthütte verhält. 1) Ganz in Uebereinstimmung damit steht, dass der Kirchen- und Thurmbau zu Zürich und Bern sich weniger anregend für das umliegende Land erwiesen, und weil sie dieses nicht vermochten, gingen sie auch bald wieder unter. Anders war dieses bei Strassburg namentlich, und an dem dortigen Dome hörte das Bauen kaum jemals vollständig auf, abgesehen davon, dass um und in Strassburg sich Bauten auf Bauten folgten. Kaum richtig möchte übrigens die Behauptung Findels, Geschichte der Freimaurerei, I. S. 80, sein, dass die sächsischen Steinmetzen noch heutigen Tags die Strassburger Hütte als ihre Haupthütte anerkennen. Die geschichtlich so bedeutsam und wirksam gewordenen Bauhütten Londons in dem hier vorliegenden Sinne lehnen an den Neubau der Paulskirche zu London und der ganzen Stadt London nach dem grossen Brande im Jahre 1666 unter Christopher Wren am Ende des 17. Jahrhunderts an und sind durchaus verschieden von der in London eingebürgerten alten städtischen Bauzunft, welcher allein Masonhall, die Zunfthalle angehörte und die den übrigen durch die Neubauten veranlassten neuen Logen nur zuweilen aus Gefälligkeit die Benützung ihres Zunft-
1) Vergl. Heldmann, S. 299.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/295>, abgerufen am 16.06.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.