Heldmann hat, Krause folgend, ganz entschieden die Ansicht aufgestellt und zu begründen versucht, dass die Yorker Constitution, welche er mit Krause als aus dem Jahre 926 herrührend betrachtet, aus den altrömischen und griechischen Constitutionen der Bauleute hervorgegangen sei und mit der noch ältern englischen Lehrlingslection viele Lehren des Vitruv enthalte (S. 242, 148 und 149, 146, 578 und anderwärts); von den deutschen Steinmetzordnungen, obwohl dieselben im Wesentlichen mit den englischen übereinstimmen, im Ganzen mit ihnen einer gemeinsamen Quelle entflossen sind, vermuthet Heldmann, dass ihnen höchst wahrscheinlich die Statuten der alten Kloster- oder Mönchslogen, Bruderschaften zu Grunde lagen, auf die der unfreie Geist des Pabstthums längst schon seinen Einfluss geübt. Es werden noch weiter unten ausführlicher mehrere solcher unzweifelhaft alterthümlichen oder vorchristlichen Bestandtheile der ältesten englischen Lehrlingslection berührt und nachgewiesen werden. Das eigentliche Ritual der Aufnahme und der Haltung der Logen soll nach den Erkundigungen von Heldmann (S. 247) auf der Haupthütte zu Strassburg weder gedruckt noch in Abschrift vorhanden gewesen sein, indem es nicht gedruckt und geschrieben werden durfte, vielmehr blos durch mündlichen Unterricht (wie auch der als Erkennungszeichen dienende Gruss der Handwerksgesellen1)) fortgepflanzt wurde, wie dieses auch dermalen bei manchen englischen Freimaurerlogen der Fall ist. Das Ritual soll nach Heldmann in zwei Abtheilungen bestanden haben, wovon die eine den Meistern und Gesellen gemeinschaftlich, die andern aber blos den Vorstehern und etwa den ältesten Meistern bekannt gewesen; die Lehrlinge waren von allen Ritualübungen ausgeschlossen.
Die tiefere Betrachtung und Zerlegung des Rituals der maurerischen Meisterweihe, zu welcher die Lehrlings- und Gesellenweihe nur die vorbereitenden und einleitenden Stufen sind, lässt darin zwei wesentlich verschiedene Grundbestandtheile, zwei Grundansichten über das Schicksal der Seele im Tode und nach dem Tode erkennen,
1) Fallou, a. a. O., S. 70 unten und S. 168 oben.
Heldmann hat, Krause folgend, ganz entschieden die Ansicht aufgestellt und zu begründen versucht, dass die Yorker Constitution, welche er mit Krause als aus dem Jahre 926 herrührend betrachtet, aus den altrömischen und griechischen Constitutionen der Bauleute hervorgegangen sei und mit der noch ältern englischen Lehrlingslection viele Lehren des Vitruv enthalte (S. 242, 148 und 149, 146, 578 und anderwärts); von den deutschen Steinmetzordnungen, obwohl dieselben im Wesentlichen mit den englischen übereinstimmen, im Ganzen mit ihnen einer gemeinsamen Quelle entflossen sind, vermuthet Heldmann, dass ihnen höchst wahrscheinlich die Statuten der alten Kloster- oder Mönchslogen, Bruderschaften zu Grunde lagen, auf die der unfreie Geist des Pabstthums längst schon seinen Einfluss geübt. Es werden noch weiter unten ausführlicher mehrere solcher unzweifelhaft alterthümlichen oder vorchristlichen Bestandtheile der ältesten englischen Lehrlingslection berührt und nachgewiesen werden. Das eigentliche Ritual der Aufnahme und der Haltung der Logen soll nach den Erkundigungen von Heldmann (S. 247) auf der Haupthütte zu Strassburg weder gedruckt noch in Abschrift vorhanden gewesen sein, indem es nicht gedruckt und geschrieben werden durfte, vielmehr blos durch mündlichen Unterricht (wie auch der als Erkennungszeichen dienende Gruss der Handwerksgesellen1)) fortgepflanzt wurde, wie dieses auch dermalen bei manchen englischen Freimaurerlogen der Fall ist. Das Ritual soll nach Heldmann in zwei Abtheilungen bestanden haben, wovon die eine den Meistern und Gesellen gemeinschaftlich, die andern aber blos den Vorstehern und etwa den ältesten Meistern bekannt gewesen; die Lehrlinge waren von allen Ritualübungen ausgeschlossen.
Die tiefere Betrachtung und Zerlegung des Rituals der maurerischen Meisterweihe, zu welcher die Lehrlings- und Gesellenweihe nur die vorbereitenden und einleitenden Stufen sind, lässt darin zwei wesentlich verschiedene Grundbestandtheile, zwei Grundansichten über das Schicksal der Seele im Tode und nach dem Tode erkennen,
1) Fallou, a. a. O., S. 70 unten und S. 168 oben.
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Heldmann hat, Krause folgend, ganz entschieden die Ansicht aufgestellt und zu begründen versucht, dass die Yorker Constitution, welche er mit Krause als aus dem Jahre 926 herrührend betrachtet, aus den altrömischen und griechischen Constitutionen der Bauleute hervorgegangen sei und mit der noch ältern englischen Lehrlingslection viele Lehren des Vitruv enthalte (S. 242, 148 und 149, 146, 578 und anderwärts); von den deutschen Steinmetzordnungen, obwohl dieselben im Wesentlichen mit den englischen übereinstimmen, im Ganzen mit ihnen einer gemeinsamen Quelle entflossen sind, vermuthet Heldmann, dass ihnen höchst wahrscheinlich die Statuten der alten Kloster- oder Mönchslogen, Bruderschaften zu Grunde lagen, auf die der unfreie Geist des Pabstthums längst schon seinen Einfluss geübt. Es werden noch weiter unten ausführlicher mehrere solcher unzweifelhaft alterthümlichen oder vorchristlichen Bestandtheile der ältesten englischen Lehrlingslection berührt und nachgewiesen werden. Das eigentliche Ritual der Aufnahme und der Haltung der Logen soll nach den Erkundigungen von Heldmann (S. 247) auf der Haupthütte zu Strassburg weder gedruckt noch in Abschrift vorhanden gewesen sein, indem es nicht gedruckt und geschrieben werden durfte, vielmehr blos durch mündlichen Unterricht (wie auch der als Erkennungszeichen dienende Gruss der Handwerksgesellen<noteplace="foot"n="1)">Fallou, a. a. O., S. 70 unten und S. 168 oben.<lb/></note>) fortgepflanzt wurde, wie dieses auch dermalen bei manchen englischen Freimaurerlogen der Fall ist. Das Ritual soll nach Heldmann in zwei Abtheilungen bestanden haben, wovon die eine den Meistern und Gesellen gemeinschaftlich, die andern aber blos den Vorstehern und etwa den ältesten Meistern bekannt gewesen; die Lehrlinge waren von allen Ritualübungen ausgeschlossen.</p><p>
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Heldmann hat, Krause folgend, ganz entschieden die Ansicht aufgestellt und zu begründen versucht, dass die Yorker Constitution, welche er mit Krause als aus dem Jahre 926 herrührend betrachtet, aus den altrömischen und griechischen Constitutionen der Bauleute hervorgegangen sei und mit der noch ältern englischen Lehrlingslection viele Lehren des Vitruv enthalte (S. 242, 148 und 149, 146, 578 und anderwärts); von den deutschen Steinmetzordnungen, obwohl dieselben im Wesentlichen mit den englischen übereinstimmen, im Ganzen mit ihnen einer gemeinsamen Quelle entflossen sind, vermuthet Heldmann, dass ihnen höchst wahrscheinlich die Statuten der alten Kloster- oder Mönchslogen, Bruderschaften zu Grunde lagen, auf die der unfreie Geist des Pabstthums längst schon seinen Einfluss geübt. Es werden noch weiter unten ausführlicher mehrere solcher unzweifelhaft alterthümlichen oder vorchristlichen Bestandtheile der ältesten englischen Lehrlingslection berührt und nachgewiesen werden. Das eigentliche Ritual der Aufnahme und der Haltung der Logen soll nach den Erkundigungen von Heldmann (S. 247) auf der Haupthütte zu Strassburg weder gedruckt noch in Abschrift vorhanden gewesen sein, indem es nicht gedruckt und geschrieben werden durfte, vielmehr blos durch mündlichen Unterricht (wie auch der als Erkennungszeichen dienende Gruss der Handwerksgesellen 1)) fortgepflanzt wurde, wie dieses auch dermalen bei manchen englischen Freimaurerlogen der Fall ist. Das Ritual soll nach Heldmann in zwei Abtheilungen bestanden haben, wovon die eine den Meistern und Gesellen gemeinschaftlich, die andern aber blos den Vorstehern und etwa den ältesten Meistern bekannt gewesen; die Lehrlinge waren von allen Ritualübungen ausgeschlossen.
Die tiefere Betrachtung und Zerlegung des Rituals der maurerischen Meisterweihe, zu welcher die Lehrlings- und Gesellenweihe nur die vorbereitenden und einleitenden Stufen sind, lässt darin zwei wesentlich verschiedene Grundbestandtheile, zwei Grundansichten über das Schicksal der Seele im Tode und nach dem Tode erkennen,
1) Fallou, a. a. O., S. 70 unten und S. 168 oben.
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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/327>, abgerufen am 26.06.2024.
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