Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.gebildet wurde;1) jedoch war der Meister vor seiner Aufnahme als Meister in die Zunft Geselle, d. h. Genosse der Gesellenbrüderschaft gewesen, - hatte die Gesellenweihe erhalten. Die Lehrlinge standen völlig ausserhalb der Genossenschaft der Gesellen und der Meister und namentlich der Zunft. Die Zünfte der Städte des Mittelalters haben daher an der Entwickelung der Freimaurerei keinerlei Antheil, so wenig als die Handwerkerinnungen, und jene wenigstens könnte man völlig mit Stillschweigen übergehen. Um die Freimaurerei, um das Logenleben und Logeneinrichtungen, besonders die drei Weihen und Grade des Lehrlings, des Gesellen und des Meisters und selbst noch höhere Weihen und Grade an sich, wie historisch zu verstehen und zu begreifen, muss man sich eine thätige, eine wirklich bauende Bauhütte, Bauverbindung in Aegypten, Syrien, Griechenland und im römischen Reiche oder in einem mittelalterlichen romanisch-germanisehen und rein germanischen Lande und Stadt denken, wobei viele Meister, Gesellen und Lehrlinge zur Ausführung eines oder mehrerer grossen Tempel-, Kirchen-, Pyramiden-, Stadtbauten versammelt sind und wo es gilt, den einmal unternommenen Bau durch die vereinten Kräfte Aller schnell und sicher zu vollenden. Hier zum heiligen Baue und ernsten Werke werden Alle vom Lehrlinge bis zu den Meistern in der Bauhütte verbunden, geweiht und eingereiht, und es müssen Versammlungen, Feiern und vielleicht selbst Berathungen aller Arbeiter, aller Thätigen und Bauenden gehalten werden, weshalb in der Bauhütte, in der Loge, bei dem Bauen die drei maurerischen Grade und Weihen nothwendig und uralt sind, obwohl nach Fallou, S. 284, die drei Stufen erst zur Zeit der Revolution unter Cromwell eingeführt und dann von der neu-englischen Grossloge beibehalten worden sein 1) Vergl. in Weiske's Rechtslexikon, VII. S. 190 ff., den Art. Meister von Herold, an dessen Schluss auch die Literatur des Rechtes der Handwerker angegeben ist; Bluntschli, deutsches Privatrecht, §. 40; Walter, System des gemeinen deutschen Privatrechts, §. 481 und 482 ; Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechts, 240; Gerber, System des deutschen Privatrechts, §. 55 - 57.
gebildet wurde;1) jedoch war der Meister vor seiner Aufnahme als Meister in die Zunft Geselle, d. h. Genosse der Gesellenbrüderschaft gewesen, – hatte die Gesellenweihe erhalten. Die Lehrlinge standen völlig ausserhalb der Genossenschaft der Gesellen und der Meister und namentlich der Zunft. Die Zünfte der Städte des Mittelalters haben daher an der Entwickelung der Freimaurerei keinerlei Antheil, so wenig als die Handwerkerinnungen, und jene wenigstens könnte man völlig mit Stillschweigen übergehen. Um die Freimaurerei, um das Logenleben und Logeneinrichtungen, besonders die drei Weihen und Grade des Lehrlings, des Gesellen und des Meisters und selbst noch höhere Weihen und Grade an sich, wie historisch zu verstehen und zu begreifen, muss man sich eine thätige, eine wirklich bauende Bauhütte, Bauverbindung in Aegypten, Syrien, Griechenland und im römischen Reiche oder in einem mittelalterlichen romanisch-germanisehen und rein germanischen Lande und Stadt denken, wobei viele Meister, Gesellen und Lehrlinge zur Ausführung eines oder mehrerer grossen Tempel-, Kirchen-, Pyramiden-, Stadtbauten versammelt sind und wo es gilt, den einmal unternommenen Bau durch die vereinten Kräfte Aller schnell und sicher zu vollenden. Hier zum heiligen Baue und ernsten Werke werden Alle vom Lehrlinge bis zu den Meistern in der Bauhütte verbunden, geweiht und eingereiht, und es müssen Versammlungen, Feiern und vielleicht selbst Berathungen aller Arbeiter, aller Thätigen und Bauenden gehalten werden, weshalb in der Bauhütte, in der Loge, bei dem Bauen die drei maurerischen Grade und Weihen nothwendig und uralt sind, obwohl nach Fallou, S. 284, die drei Stufen erst zur Zeit der Revolution unter Cromwell eingeführt und dann von der neu-englischen Grossloge beibehalten worden sein 1) Vergl. in Weiske’s Rechtslexikon, VII. S. 190 ff., den Art. Meister von Herold, an dessen Schluss auch die Literatur des Rechtes der Handwerker angegeben ist; Bluntschli, deutsches Privatrecht, §. 40; Walter, System des gemeinen deutschen Privatrechts, §. 481 und 482 ; Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechts, 240; Gerber, System des deutschen Privatrechts, §. 55 – 57.
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gebildet wurde; 1) jedoch war der Meister vor seiner Aufnahme als Meister in die Zunft Geselle, d. h. Genosse der Gesellenbrüderschaft gewesen, – hatte die Gesellenweihe erhalten. Die Lehrlinge standen völlig ausserhalb der Genossenschaft der Gesellen und der Meister und namentlich der Zunft. Die Zünfte der Städte des Mittelalters haben daher an der Entwickelung der Freimaurerei keinerlei Antheil, so wenig als die Handwerkerinnungen, und jene wenigstens könnte man völlig mit Stillschweigen übergehen. Um die Freimaurerei, um das Logenleben und Logeneinrichtungen, besonders die drei Weihen und Grade des Lehrlings, des Gesellen und des Meisters und selbst noch höhere Weihen und Grade an sich, wie historisch zu verstehen und zu begreifen, muss man sich eine thätige, eine wirklich bauende Bauhütte, Bauverbindung in Aegypten, Syrien, Griechenland und im römischen Reiche oder in einem mittelalterlichen romanisch-germanisehen und rein germanischen Lande und Stadt denken, wobei viele Meister, Gesellen und Lehrlinge zur Ausführung eines oder mehrerer grossen Tempel-, Kirchen-, Pyramiden-, Stadtbauten versammelt sind und wo es gilt, den einmal unternommenen Bau durch die vereinten Kräfte Aller schnell und sicher zu vollenden. Hier zum heiligen Baue und ernsten Werke werden Alle vom Lehrlinge bis zu den Meistern in der Bauhütte verbunden, geweiht und eingereiht, und es müssen Versammlungen, Feiern und vielleicht selbst Berathungen aller Arbeiter, aller Thätigen und Bauenden gehalten werden, weshalb in der Bauhütte, in der Loge, bei dem Bauen die drei maurerischen Grade und Weihen nothwendig und uralt sind, obwohl nach Fallou, S. 284, die drei Stufen erst zur Zeit der Revolution unter Cromwell eingeführt und dann von der neu-englischen Grossloge beibehalten worden sein
1) Vergl. in Weiske’s Rechtslexikon, VII. S. 190 ff., den Art. Meister von Herold, an dessen Schluss auch die Literatur des Rechtes der Handwerker angegeben ist; Bluntschli, deutsches Privatrecht, §. 40; Walter, System des gemeinen deutschen Privatrechts, §. 481 und 482 ; Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechts, 240; Gerber, System des deutschen Privatrechts, §. 55 – 57.
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