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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.

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her es in den Gesetzen des Mittelalters häufig heisst: "gewachsen ze siben ja'ren tagen." Die sieben Jahre sind mithin die anni discretionis, anni intelligibeles; mit ihnen erlangen die Kinder Willensfähigkeit, Erkenntniss. Bei den Deutschen wurden mit dem siebenten Jahre die Kinder von der Mutter genommen und von Männern erzogen; von dem siebenten Jahre fängt das Kind an zu lernen. Kinder unter sieben Jahren lässt die deutsche Volkssage auf folgende Art prüfen: es wird ihnen ein Apfel und ein Goldstück vorgehalten, greifen sie nach dem Apfel, kann ihnen ihre That noch nicht zugerechnet werden. Mit vierzehn Jahren wurden die Jünglinge bei den Deutschen mündig und mussten daher dem Herrn schwören1) und auch zu Gericht geladen werden.2) Bei den Römern wurden mit zwei Mal sieben Jahren die Pubertät oder Reifheit des männlichen Geschlechts und mit zehn Mal sieben Jahren das Greisenalter, senectus, bestimmt, welches von sämmtlichen persönlichen Lasten und Aemtern (muneribus personalibus) befreiete. Auch nach dem Landbuche von Davos in Graubünden S. 21 sind siebzigjährige Männer vom Gemeinwerk befreiet. Bei den Indern hört die religiöse Pflicht zu gottesdienstlichen Handlungen und besonders zur Darbringung von Opfern mit der Nacht Bheimarathei, d. i. mit der siebten Nacht des siebten Monats des 77sten Lebensjahres auf.3) Man vermuthet, und zwar namentlich Huschke, dass bei den alten Etruskern, einem gleichfalls arischen Volksstamme, das ganze Menschenalter in zwölf Siebenheiten, gewiss in symbolischer Beziehung auf die zwölfgetheilte Sonnenbahn und die Bahnen der sieben Planeten, zerlegt worden sei. Die sieben Jahre der Kindheit, die vierzehn Jahre der männlichen Reife, die 21 Jahre der Volljährigkeit und die 70 Jahre des Greisenalters des römischen Rechtes müssten somit auf die gemeinsame etruskische Quelle zurückgeführt werden. Nach dem Sachsenspiegel I. 42 ist man mit 21 Jahren zu seinen Tagen

1) Grimm, Weisthümer, I. 3. 34. 38. 64. 169. 170. 202. 284. 278. 311. 369. 373. 395. 424. 434.
2) Grimm, a. a. O., I. S. 226
3) Wollheim, a. a. O., S. 196.

her es in den Gesetzen des Mittelalters häufig heisst: „gewachsen ze siben jâ’ren tagen.“ Die sieben Jahre sind mithin die anni discretionis, anni intelligibeles; mit ihnen erlangen die Kinder Willensfähigkeit, Erkenntniss. Bei den Deutschen wurden mit dem siebenten Jahre die Kinder von der Mutter genommen und von Männern erzogen; von dem siebenten Jahre fängt das Kind an zu lernen. Kinder unter sieben Jahren lässt die deutsche Volkssage auf folgende Art prüfen: es wird ihnen ein Apfel und ein Goldstück vorgehalten, greifen sie nach dem Apfel, kann ihnen ihre That noch nicht zugerechnet werden. Mit vierzehn Jahren wurden die Jünglinge bei den Deutschen mündig und mussten daher dem Herrn schwören1) und auch zu Gericht geladen werden.2) Bei den Römern wurden mit zwei Mal sieben Jahren die Pubertät oder Reifheit des männlichen Geschlechts und mit zehn Mal sieben Jahren das Greisenalter, senectus, bestimmt, welches von sämmtlichen persönlichen Lasten und Aemtern (muneribus personalibus) befreiete. Auch nach dem Landbuche von Davos in Graubünden S. 21 sind siebzigjährige Männer vom Gemeinwerk befreiet. Bei den Indern hört die religiöse Pflicht zu gottesdienstlichen Handlungen und besonders zur Darbringung von Opfern mit der Nacht Bhîmarathî, d. i. mit der siebten Nacht des siebten Monats des 77sten Lebensjahres auf.3) Man vermuthet, und zwar namentlich Huschke, dass bei den alten Etruskern, einem gleichfalls arischen Volksstamme, das ganze Menschenalter in zwölf Siebenheiten, gewiss in symbolischer Beziehung auf die zwölfgetheilte Sonnenbahn und die Bahnen der sieben Planeten, zerlegt worden sei. Die sieben Jahre der Kindheit, die vierzehn Jahre der männlichen Reife, die 21 Jahre der Volljährigkeit und die 70 Jahre des Greisenalters des römischen Rechtes müssten somit auf die gemeinsame etruskische Quelle zurückgeführt werden. Nach dem Sachsenspiegel I. 42 ist man mit 21 Jahren zu seinen Tagen

1) Grimm, Weisthümer, I. 3. 34. 38. 64. 169. 170. 202. 284. 278. 311. 369. 373. 395. 424. 434.
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[478/0498] her es in den Gesetzen des Mittelalters häufig heisst: „gewachsen ze siben jâ’ren tagen.“ Die sieben Jahre sind mithin die anni discretionis, anni intelligibeles; mit ihnen erlangen die Kinder Willensfähigkeit, Erkenntniss. Bei den Deutschen wurden mit dem siebenten Jahre die Kinder von der Mutter genommen und von Männern erzogen; von dem siebenten Jahre fängt das Kind an zu lernen. Kinder unter sieben Jahren lässt die deutsche Volkssage auf folgende Art prüfen: es wird ihnen ein Apfel und ein Goldstück vorgehalten, greifen sie nach dem Apfel, kann ihnen ihre That noch nicht zugerechnet werden. Mit vierzehn Jahren wurden die Jünglinge bei den Deutschen mündig und mussten daher dem Herrn schwören 1) und auch zu Gericht geladen werden. 2) Bei den Römern wurden mit zwei Mal sieben Jahren die Pubertät oder Reifheit des männlichen Geschlechts und mit zehn Mal sieben Jahren das Greisenalter, senectus, bestimmt, welches von sämmtlichen persönlichen Lasten und Aemtern (muneribus personalibus) befreiete. Auch nach dem Landbuche von Davos in Graubünden S. 21 sind siebzigjährige Männer vom Gemeinwerk befreiet. Bei den Indern hört die religiöse Pflicht zu gottesdienstlichen Handlungen und besonders zur Darbringung von Opfern mit der Nacht Bhîmarathî, d. i. mit der siebten Nacht des siebten Monats des 77sten Lebensjahres auf. 3) Man vermuthet, und zwar namentlich Huschke, dass bei den alten Etruskern, einem gleichfalls arischen Volksstamme, das ganze Menschenalter in zwölf Siebenheiten, gewiss in symbolischer Beziehung auf die zwölfgetheilte Sonnenbahn und die Bahnen der sieben Planeten, zerlegt worden sei. Die sieben Jahre der Kindheit, die vierzehn Jahre der männlichen Reife, die 21 Jahre der Volljährigkeit und die 70 Jahre des Greisenalters des römischen Rechtes müssten somit auf die gemeinsame etruskische Quelle zurückgeführt werden. Nach dem Sachsenspiegel I. 42 ist man mit 21 Jahren zu seinen Tagen 1) Grimm, Weisthümer, I. 3. 34. 38. 64. 169. 170. 202. 284. 278. 311. 369. 373. 395. 424. 434. 2) Grimm, a. a. O., I. S. 226 3) Wollheim, a. a. O., S. 196.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/498>, abgerufen am 22.11.2024.