Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.vinzen mit 12 Bezirken oder Sysseln und in jedem Viertheile drei Ding- oder Gerichtsstätten und in den letzteren drei Opferplätze oder Haupthöfe. Diesen wurden Männer zur Aufsicht über die Höfe vorgesetzt, um zu züchtigen und das Recht zu schützen. Sie sollten im Gerichte ihren Rath ertheilen und hindern, dass Niemandem sein Recht entzogen würde; darum hiessen sie die Guten (Godar), d. i. Priester. Nach Sachsse waren auch die Sachibarones oder Saksoknar, nach Waitz und Grimm Sacebarones der Lex salica, welcher in jedem Grafengerichte nicht mehr als drei sein durften, solche Härardspriester und Richter oder vielmehr rechtskundige Berather.2) - Ganz ähnlich wie Island, war auch Sachsen nach Kap. 55 der Mansfeldischen Chronika von Cyriakus Spangenberg aus dem 16. Jahrhundert eingetheilt, da es in vier Tetrarchieen zerfiel, aus welchen vier Vierfürstenthümern 12 der vornehmsten Edelen als Vierfürsten erwählt wurden und diese Vierfürsten sodann wieder aus ihrer Mitte den Obersten erwählten, der sich aber nicht des königlichen Namens bedienen durfte. Ebenso hatte der Kirchenstaat vier Provinzen, welche von vier päpstlichen Legaten verwaltet wurden und welche vier Legationen wieder in 12 kleinere Bezirke zerfielen. Dieselbe Verfassung der Vierherrschaft in Verbindung mit der Zwölfherrschaft hatte auch das durch normannische Eroberer gegründete Königreich Neapel und die vier und 1212 Lazzaroni, welche am Neujahrstage dem Könige vier und 12 blühende Nelkenstöcke überreichen und die wir oben schon berührt haben, finden hier zugleich ihre historische Erklärung. Die Geistlichen wurden später aus der Regierung und den Gerichten entweder ganz verdrängt oder mussten wenigstens den Einfluss mit den weltlichen Fürsten und Herrschern theilen. So hat Deutschland unter seinen sieben Churfürsten vier weltliche und drei geistliche, Frankreich aber unter seinen 12 Pairs (pares Franciae, 2) Vergl. Waitz, das Recht der salischen Franken, Kiel 1846, S. 140 ff.; Maurer, Gesch. des öffentlich-mündlichen Gerichtsverfahrens, S. 19 ff.
vinzen mit 12 Bezirken oder Sysseln und in jedem Viertheile drei Ding- oder Gerichtsstätten und in den letzteren drei Opferplätze oder Haupthöfe. Diesen wurden Männer zur Aufsicht über die Höfe vorgesetzt, um zu züchtigen und das Recht zu schützen. Sie sollten im Gerichte ihren Rath ertheilen und hindern, dass Niemandem sein Recht entzogen würde; darum hiessen sie die Guten (Godar), d. i. Priester. Nach Sachsse waren auch die Sachibarones oder Saksoknar, nach Waitz und Grimm Sacebarones der Lex salica, welcher in jedem Grafengerichte nicht mehr als drei sein durften, solche Härardspriester und Richter oder vielmehr rechtskundige Berather.2) - Ganz ähnlich wie Island, war auch Sachsen nach Kap. 55 der Mansfeldischen Chronika von Cyriakus Spangenberg aus dem 16. Jahrhundert eingetheilt, da es in vier Tetrarchieen zerfiel, aus welchen vier Vierfürstenthümern 12 der vornehmsten Edelen als Vierfürsten erwählt wurden und diese Vierfürsten sodann wieder aus ihrer Mitte den Obersten erwählten, der sich aber nicht des königlichen Namens bedienen durfte. Ebenso hatte der Kirchenstaat vier Provinzen, welche von vier päpstlichen Legaten verwaltet wurden und welche vier Legationen wieder in 12 kleinere Bezirke zerfielen. Dieselbe Verfassung der Vierherrschaft in Verbindung mit der Zwölfherrschaft hatte auch das durch normannische Eroberer gegründete Königreich Neapel und die vier und 1212 Lazzaroni, welche am Neujahrstage dem Könige vier und 12 blühende Nelkenstöcke überreichen und die wir oben schon berührt haben, finden hier zugleich ihre historische Erklärung. Die Geistlichen wurden später aus der Regierung und den Gerichten entweder ganz verdrängt oder mussten wenigstens den Einfluss mit den weltlichen Fürsten und Herrschern theilen. So hat Deutschland unter seinen sieben Churfürsten vier weltliche und drei geistliche, Frankreich aber unter seinen 12 Pairs (pares Franciae, 2) Vergl. Waitz, das Recht der salischen Franken, Kiel 1846, S. 140 ff.; Maurer, Gesch. des öffentlich-mündlichen Gerichtsverfahrens, S. 19 ff.
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vinzen mit 12 Bezirken oder Sysseln und in jedem Viertheile drei Ding- oder Gerichtsstätten und in den letzteren drei Opferplätze oder Haupthöfe. Diesen wurden Männer zur Aufsicht über die Höfe vorgesetzt, um zu züchtigen und das Recht zu schützen. Sie sollten im Gerichte ihren Rath ertheilen und hindern, dass Niemandem sein Recht entzogen würde; darum hiessen sie die Guten (Godar), d. i. Priester. Nach Sachsse waren auch die Sachibarones oder Saksoknar, nach Waitz und Grimm Sacebarones der Lex salica, welcher in jedem Grafengerichte nicht mehr als drei sein durften, solche Härardspriester und Richter oder vielmehr rechtskundige Berather. 2) - Ganz ähnlich wie Island, war auch Sachsen nach Kap. 55 der Mansfeldischen Chronika von Cyriakus Spangenberg aus dem 16. Jahrhundert eingetheilt, da es in vier Tetrarchieen zerfiel, aus welchen vier Vierfürstenthümern 12 der vornehmsten Edelen als Vierfürsten erwählt wurden und diese Vierfürsten sodann wieder aus ihrer Mitte den Obersten erwählten, der sich aber nicht des königlichen Namens bedienen durfte. Ebenso hatte der Kirchenstaat vier Provinzen, welche von vier päpstlichen Legaten verwaltet wurden und welche vier Legationen wieder in 12 kleinere Bezirke zerfielen. Dieselbe Verfassung der Vierherrschaft in Verbindung mit der Zwölfherrschaft hatte auch das durch normannische Eroberer gegründete Königreich Neapel und die vier und 1212 Lazzaroni, welche am Neujahrstage dem Könige vier und 12 blühende Nelkenstöcke überreichen und die wir oben schon berührt haben, finden hier zugleich ihre historische Erklärung.
Die Geistlichen wurden später aus der Regierung und den Gerichten entweder ganz verdrängt oder mussten wenigstens den Einfluss mit den weltlichen Fürsten und Herrschern theilen. So hat Deutschland unter seinen sieben Churfürsten vier weltliche und drei geistliche, Frankreich aber unter seinen 12 Pairs (pares Franciae,
2) Vergl. Waitz, das Recht der salischen Franken, Kiel 1846, S. 140 ff.; Maurer, Gesch. des öffentlich-mündlichen Gerichtsverfahrens, S. 19 ff.
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