Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.dener Farbe auf die Stirn oder Brust gemalt vor, um die Verehrer dieses oder jenen Gottes, die Bekenner dieser oder jener Secte erkennen zu lassen. Paulin voyage aux Indes orientales, II. S. 293 ff., hat diese indischen hieroglyphischen Zeichen, wie er sie nennt, theilweise beschrieben und auf Taf. X. b seiner Abbildungen dargestellt. Die Nummern 1 , 2, 6, 7 und 8 nähern sich den eigentlichen Hausmarken, wogegen die übrigen Zeichen aus Bildern oder göttlichen Symbolen bestehen, z. B. dem Auge der Vorsehung, dem Feuerdreiecke, dem Lingam, einem Bogen, Vierecke, Mondsviertel u. s. w. Auch der jüdische Hohepriester trug den Namen des Jehovah auf die Stirne geschrieben, was vermuthlich Nachahmung einer ägyptischen Sitte war, da in Aegypten auf dem Kopfe des Osiris der dreifache Phallus, der Dreizack des Ciwa erscheint. Den Steinmetzzeiehen stehen auch gleich die Zeichen der Goldschmiede, womit dieselben ihre schwerern Arbeiten, z. B. nach Vorschrift der Goldschmiedeordnung von Heidelberg aus dem J. 1563, bezeichnen mussten, damit ein Jeder über Nacht zu finden sei.1) Dazu musste noch durch ein besonders hiefür bestelltes Rathsmitglied ein städtisches oder obrigkeitliches Zeichen (ein bestimmter Buchstabe des Alphabetes) gefügt werden, dass die Waare geprüft und probehaltig gefunden worden sei. Auch die Münzzeichen sind gleichen Entstehens. Dass die von den Privaten einmal angenommenen oder ihnen verliehenen Zeichen nicht willkührlich verändert werden durften, versteht sich.2) Die vorgehenden Ausführungen weisen zugleich die Richtigkeit der Angabe der Yorker Constitution vom Jahr 926 nach, dass schon die Griechen gleich den Römern "Logen", d. h. geschlossene Kunstwerkstätten, Zünfte eingeführt hatten. Krause, II. 1. S. 83, Anm. 3, glaubt sogar, dass in den ersten Jahrhunderten nach Chr. wie in alle römischen Provinzen so auch nach Britannien sich griechische Künstler und Gelehrte verbreitet hatten. Auch 1) Mone, Zeitschrift, III. S. 161 unten. 2) Vergl. Art. 59 der revidirten deutschen Steinmetzordnung vom Jahr 1563.
dener Farbe auf die Stirn oder Brust gemalt vor, um die Verehrer dieses oder jenen Gottes, die Bekenner dieser oder jener Secte erkennen zu lassen. Paulin voyage aux Indes orientales, II. S. 293 ff., hat diese indischen hieroglyphischen Zeichen, wie er sie nennt, theilweise beschrieben und auf Taf. X. b seiner Abbildungen dargestellt. Die Nummern 1 , 2, 6, 7 und 8 nähern sich den eigentlichen Hausmarken, wogegen die übrigen Zeichen aus Bildern oder göttlichen Symbolen bestehen, z. B. dem Auge der Vorsehung, dem Feuerdreiecke, dem Lingam, einem Bogen, Vierecke, Mondsviertel u. s. w. Auch der jüdische Hohepriester trug den Namen des Jehovah auf die Stirne geschrieben, was vermuthlich Nachahmung einer ägyptischen Sitte war, da in Aegypten auf dem Kopfe des Osiris der dreifache Phallus, der Dreizack des Çiwa erscheint. Den Steinmetzzeiehen stehen auch gleich die Zeichen der Goldschmiede, womit dieselben ihre schwerern Arbeiten, z. B. nach Vorschrift der Goldschmiedeordnung von Heidelberg aus dem J. 1563, bezeichnen mussten, damit ein Jeder über Nacht zu finden sei.1) Dazu musste noch durch ein besonders hiefür bestelltes Rathsmitglied ein städtisches oder obrigkeitliches Zeichen (ein bestimmter Buchstabe des Alphabetes) gefügt werden, dass die Waare geprüft und probehaltig gefunden worden sei. Auch die Münzzeichen sind gleichen Entstehens. Dass die von den Privaten einmal angenommenen oder ihnen verliehenen Zeichen nicht willkührlich verändert werden durften, versteht sich.2) Die vorgehenden Ausführungen weisen zugleich die Richtigkeit der Angabe der Yorker Constitution vom Jahr 926 nach, dass schon die Griechen gleich den Römern „Logen“, d. h. geschlossene Kunstwerkstätten, Zünfte eingeführt hatten. Krause, II. 1. S. 83, Anm. 3, glaubt sogar, dass in den ersten Jahrhunderten nach Chr. wie in alle römischen Provinzen so auch nach Britannien sich griechische Künstler und Gelehrte verbreitet hatten. Auch 1) Mone, Zeitschrift, III. S. 161 unten. 2) Vergl. Art. 59 der revidirten deutschen Steinmetzordnung vom Jahr 1563.
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dener Farbe auf die Stirn oder Brust gemalt vor, um die Verehrer dieses oder jenen Gottes, die Bekenner dieser oder jener Secte erkennen zu lassen. Paulin voyage aux Indes orientales, II. S. 293 ff., hat diese indischen hieroglyphischen Zeichen, wie er sie nennt, theilweise beschrieben und auf Taf. X. b seiner Abbildungen dargestellt. Die Nummern 1 , 2, 6, 7 und 8 nähern sich den eigentlichen Hausmarken, wogegen die übrigen Zeichen aus Bildern oder göttlichen Symbolen bestehen, z. B. dem Auge der Vorsehung, dem Feuerdreiecke, dem Lingam, einem Bogen, Vierecke, Mondsviertel u. s. w. Auch der jüdische Hohepriester trug den Namen des Jehovah auf die Stirne geschrieben, was vermuthlich Nachahmung einer ägyptischen Sitte war, da in Aegypten auf dem Kopfe des Osiris der dreifache Phallus, der Dreizack des Çiwa erscheint. Den Steinmetzzeiehen stehen auch gleich die Zeichen der Goldschmiede, womit dieselben ihre schwerern Arbeiten, z. B. nach Vorschrift der Goldschmiedeordnung von Heidelberg aus dem J. 1563, bezeichnen mussten, damit ein Jeder über Nacht zu finden sei. 1) Dazu musste noch durch ein besonders hiefür bestelltes Rathsmitglied ein städtisches oder obrigkeitliches Zeichen (ein bestimmter Buchstabe des Alphabetes) gefügt werden, dass die Waare geprüft und probehaltig gefunden worden sei. Auch die Münzzeichen sind gleichen Entstehens. Dass die von den Privaten einmal angenommenen oder ihnen verliehenen Zeichen nicht willkührlich verändert werden durften, versteht sich. 2)
Die vorgehenden Ausführungen weisen zugleich die Richtigkeit der Angabe der Yorker Constitution vom Jahr 926 nach, dass schon die Griechen gleich den Römern „Logen“, d. h. geschlossene Kunstwerkstätten, Zünfte eingeführt hatten. Krause, II. 1. S. 83, Anm. 3, glaubt sogar, dass in den ersten Jahrhunderten nach Chr. wie in alle römischen Provinzen so auch nach Britannien sich griechische Künstler und Gelehrte verbreitet hatten. Auch
1) Mone, Zeitschrift, III. S. 161 unten.
2) Vergl. Art. 59 der revidirten deutschen Steinmetzordnung vom Jahr 1563.
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