Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.behauptet die Yorker Urkunde noch,1) dass bei der im J. 926 auf der dortigen allgemeinen Maurerversammlung den englischen Maurern ertheilten Verfassung die Einrichtungen der Griechen, worüber Schriften vorgelegt worden, Berücksichtigung gefunden haben. Nachdem die griechische Freiheit zuerst dem macedonischen Könige Philipp und dann den Römern erlegen war, bestanden die griechische Kunst und ihre alten berühmten Werkstätten namentlich auf Rhodos, zu Athen und Sikyon dennoch noch Jahrhunderte fort und besonders waren die Schulen zu Athen während der Zeiten der römischen Herrschaft als die Sitze der höchsten Bildung, Kunst und Wissenschaft besucht;2) dennoch aber möchte entgegen Thiersch und Visconti, und hier mit K. O. Müller sehr zu bezweifeln sein, ob die bildende griechische Kunst seit den Zeiten des Phidias und Perikles bis herab auf Hadrian und Apollodorus trotz aller über Griechenland hingegangener Stürme sich auch nur in ihren besten Werken auf der gleichen Höhe noch unter den römischen Kaisern, z.B. unter Titus in der seiner Zeit angehörenden Gruppe des Laokoon und dein Borghesischen Centauren3), während mehr als 5 Jahrhunderten forterhalten habe. Nach dem Untergange des weströmischen Reiches blieb Constantinopel oder Byzanz der letzte Sitz der alten Kunst und Bildung, von wo auch einzelne Meister und Gesellen nach dem Abendlande gekommen oder wohin solche zu ihrer Ausbildung gezogen sein mögen, ohne dass jedoch die byzantinische Kunst einen tiefern und stärkeren Einfluss auf die abendländische gewonnen hätte.4) Thiersch mit seiner Behauptung der langen gleich hohen Fortblüthe der griechischen Kunst seit den Zeiten des Phidias und Polyklet steht ziemlich vereinzelt und ist auf fast allgemeinen Widerspruch gestossen; die gewöhnliche Ansicht, wie sie z. B. auch bei Romberg und Steger, Gesch. der Baukunst, I. S. 28 b, - Schnaase, Gesch. der bildenden Künste, 1) Krause, II. 1. S. 93. 2) Thiersch, S. 344 ff. und S. 391. 3) Thiersch, S. 332 ff. 4) Raumer, Gesch. der Hohenstaufen, VI. S. 527.
behauptet die Yorker Urkunde noch,1) dass bei der im J. 926 auf der dortigen allgemeinen Maurerversammlung den englischen Maurern ertheilten Verfassung die Einrichtungen der Griechen, worüber Schriften vorgelegt worden, Berücksichtigung gefunden haben. Nachdem die griechische Freiheit zuerst dem macedonischen Könige Philipp und dann den Römern erlegen war, bestanden die griechische Kunst und ihre alten berühmten Werkstätten namentlich auf Rhodos, zu Athen und Sikyon dennoch noch Jahrhunderte fort und besonders waren die Schulen zu Athen während der Zeiten der römischen Herrschaft als die Sitze der höchsten Bildung, Kunst und Wissenschaft besucht;2) dennoch aber möchte entgegen Thiersch und Visconti, und hier mit K. O. Müller sehr zu bezweifeln sein, ob die bildende griechische Kunst seit den Zeiten des Phidias und Perikles bis herab auf Hadrian und Apollodorus trotz aller über Griechenland hingegangener Stürme sich auch nur in ihren besten Werken auf der gleichen Höhe noch unter den römischen Kaisern, z.B. unter Titus in der seiner Zeit angehörenden Gruppe des Laokoon und dein Borghesischen Centauren3), während mehr als 5 Jahrhunderten forterhalten habe. Nach dem Untergange des weströmischen Reiches blieb Constantinopel oder Byzanz der letzte Sitz der alten Kunst und Bildung, von wo auch einzelne Meister und Gesellen nach dem Abendlande gekommen oder wohin solche zu ihrer Ausbildung gezogen sein mögen, ohne dass jedoch die byzantinische Kunst einen tiefern und stärkeren Einfluss auf die abendländische gewonnen hätte.4) Thiersch mit seiner Behauptung der langen gleich hohen Fortblüthe der griechischen Kunst seit den Zeiten des Phidias und Polyklet steht ziemlich vereinzelt und ist auf fast allgemeinen Widerspruch gestossen; die gewöhnliche Ansicht, wie sie z. B. auch bei Romberg und Steger, Gesch. der Baukunst, I. S. 28 b, – Schnaase, Gesch. der bildenden Künste, 1) Krause, II. 1. S. 93. 2) Thiersch, S. 344 ff. und S. 391. 3) Thiersch, S. 332 ff. 4) Raumer, Gesch. der Hohenstaufen, VI. S. 527.
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behauptet die Yorker Urkunde noch, 1) dass bei der im J. 926 auf der dortigen allgemeinen Maurerversammlung den englischen Maurern ertheilten Verfassung die Einrichtungen der Griechen, worüber Schriften vorgelegt worden, Berücksichtigung gefunden haben. Nachdem die griechische Freiheit zuerst dem macedonischen Könige Philipp und dann den Römern erlegen war, bestanden die griechische Kunst und ihre alten berühmten Werkstätten namentlich auf Rhodos, zu Athen und Sikyon dennoch noch Jahrhunderte fort und besonders waren die Schulen zu Athen während der Zeiten der römischen Herrschaft als die Sitze der höchsten Bildung, Kunst und Wissenschaft besucht; 2) dennoch aber möchte entgegen Thiersch und Visconti, und hier mit K. O. Müller sehr zu bezweifeln sein, ob die bildende griechische Kunst seit den Zeiten des Phidias und Perikles bis herab auf Hadrian und Apollodorus trotz aller über Griechenland hingegangener Stürme sich auch nur in ihren besten Werken auf der gleichen Höhe noch unter den römischen Kaisern, z.B. unter Titus in der seiner Zeit angehörenden Gruppe des Laokoon und dein Borghesischen Centauren 3), während mehr als 5 Jahrhunderten forterhalten habe. Nach dem Untergange des weströmischen Reiches blieb Constantinopel oder Byzanz der letzte Sitz der alten Kunst und Bildung, von wo auch einzelne Meister und Gesellen nach dem Abendlande gekommen oder wohin solche zu ihrer Ausbildung gezogen sein mögen, ohne dass jedoch die byzantinische Kunst einen tiefern und stärkeren Einfluss auf die abendländische gewonnen hätte. 4) Thiersch mit seiner Behauptung der langen gleich hohen Fortblüthe der griechischen Kunst seit den Zeiten des Phidias und Polyklet steht ziemlich vereinzelt und ist auf fast allgemeinen Widerspruch gestossen; die gewöhnliche Ansicht, wie sie z. B. auch bei Romberg und Steger, Gesch. der Baukunst, I. S. 28 b, – Schnaase, Gesch. der bildenden Künste,
1) Krause, II. 1. S. 93.
2) Thiersch, S. 344 ff. und S. 391.
3) Thiersch, S. 332 ff.
4) Raumer, Gesch. der Hohenstaufen, VI. S. 527.
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