Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.andern Töchtern hatte sie mindern Werth. 12 Bardenfürsten werden erwähnt.1) Wie die alten kymrischen oder walischen Gesetzbücher alle in 3 Theile zerfallen, z. B. das Recht des königlichen Hofes, das Landrecht und die Anwendung von beiden,2) ähnlich hatte der alte Hüttenkatechismus, welcher alles für einen ächten Maurer Wissenswerthe enthielt, 3 Theile3) und darnach haben auch noch heute die maurerischen Lehrlings-, Gesellen- und Meisterkatechismen 3 Theile. In demselben Sinne gab es ursprünglich bei den Indern blos 3 Vedas, 3 Theile des heiligen Buches. Ein jeder Kirchen- und Logendienst zerfällt sichtlich in 3 Theile, die feierliche Eröffnung und den feierlichen Schluss und zwischen beiden die eigentliche Kirchen- und Logenfeier. Nach einer auf eine falsche isidorische Deeretale gegründeten Nachricht sollten in den 5 alten britischen Provinzen 5 Erzbisthümer mit je 12 Bischöfen gegründet worden sein.4) lm kymrischen Rechte bestand eine gesetzliche Schweinheerde aus 12 Stücken und dem Eber.5) Ebenso pflegten sich kleinere und ärmere kymrische Grundbesitzer zu einer Arbeitergenossenschaft mit je 12 erw oder Acker zu vereinigen, um dieselben mit gemeinsamer Arbeit und mit gemeinsamen Werkzeugen zu bestellen.6) 4 erw Landes machten einen tyddyn, 4 tyddyn einen randyr, 4 randyr einen gauael, 4 gauael einen tref (eine Niederlassung, eine Dorfschaft, selbst eine Stadt), 4 tref einen maynaul oder maenawr, 12 maynaul und zwei tref, also 50 tref einen cymmwd (commot), d. i. einen grössern Grafschaftsbezirk oder kleinern Gau; eine Grafschaft, cantref, sollte wenigstens zwei commot oder 100 Niederlassungen (tref) umfassen.7) Nach einer alten Sage gab es einst 3 grosse Klöster Bangor (d. i. nach San-Marte, Beiträge, S. 80, grosser Kreis) und in jedem 1) Villemarque, contes populaires des anciens Bretons, I. S. 54. 2) Walter, S. 360 ff. 3) Heideloff, die Bauhütte, S. 25. 4) Walter, S. 234; Symbolik, II. S. 676. 5) Walter., S. 323; Symbolik, II. S. 671. 6) Walter, S. 323. 7) Walter, S. 128 ff.
andern Töchtern hatte sie mindern Werth. 12 Bardenfürsten werden erwähnt.1) Wie die alten kymrischen oder walischen Gesetzbücher alle in 3 Theile zerfallen, z. B. das Recht des königlichen Hofes, das Landrecht und die Anwendung von beiden,2) ähnlich hatte der alte Hüttenkatechismus, welcher alles für einen ächten Maurer Wissenswerthe enthielt, 3 Theile3) und darnach haben auch noch heute die maurerischen Lehrlings-, Gesellen- und Meisterkatechismen 3 Theile. In demselben Sinne gab es ursprünglich bei den Indern blos 3 Vedas, 3 Theile des heiligen Buches. Ein jeder Kirchen- und Logendienst zerfällt sichtlich in 3 Theile, die feierliche Eröffnung und den feierlichen Schluss und zwischen beiden die eigentliche Kirchen- und Logenfeier. Nach einer auf eine falsche isidorische Deeretale gegründeten Nachricht sollten in den 5 alten britischen Provinzen 5 Erzbisthümer mit je 12 Bischöfen gegründet worden sein.4) lm kymrischen Rechte bestand eine gesetzliche Schweinheerde aus 12 Stücken und dem Eber.5) Ebenso pflegten sich kleinere und ärmere kymrische Grundbesitzer zu einer Arbeitergenossenschaft mit je 12 erw oder Acker zu vereinigen, um dieselben mit gemeinsamer Arbeit und mit gemeinsamen Werkzeugen zu bestellen.6) 4 erw Landes machten einen tyddyn, 4 tyddyn einen randyr, 4 randyr einen gauael, 4 gauael einen tref (eine Niederlassung, eine Dorfschaft, selbst eine Stadt), 4 tref einen maynaul oder maenawr, 12 maynaul und zwei tref, also 50 tref einen cymmwd (commot), d. i. einen grössern Grafschaftsbezirk oder kleinern Gau; eine Grafschaft, cantref, sollte wenigstens zwei commot oder 100 Niederlassungen (tref) umfassen.7) Nach einer alten Sage gab es einst 3 grosse Klöster Bangor (d. i. nach San-Marte, Beiträge, S. 80, grosser Kreis) und in jedem 1) Villemarqué, contes populaires des anciens Bretons, I. S. 54. 2) Walter, S. 360 ff. 3) Heideloff, die Bauhütte, S. 25. 4) Walter, S. 234; Symbolik, II. S. 676. 5) Walter., S. 323; Symbolik, II. S. 671. 6) Walter, S. 323. 7) Walter, S. 128 ff.
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andern Töchtern hatte sie mindern Werth. 12 Bardenfürsten werden erwähnt. 1) Wie die alten kymrischen oder walischen Gesetzbücher alle in 3 Theile zerfallen, z. B. das Recht des königlichen Hofes, das Landrecht und die Anwendung von beiden, 2) ähnlich hatte der alte Hüttenkatechismus, welcher alles für einen ächten Maurer Wissenswerthe enthielt, 3 Theile 3) und darnach haben auch noch heute die maurerischen Lehrlings-, Gesellen- und Meisterkatechismen 3 Theile. In demselben Sinne gab es ursprünglich bei den Indern blos 3 Vedas, 3 Theile des heiligen Buches. Ein jeder Kirchen- und Logendienst zerfällt sichtlich in 3 Theile, die feierliche Eröffnung und den feierlichen Schluss und zwischen beiden die eigentliche Kirchen- und Logenfeier. Nach einer auf eine falsche isidorische Deeretale gegründeten Nachricht sollten in den 5 alten britischen Provinzen 5 Erzbisthümer mit je 12 Bischöfen gegründet worden sein. 4) lm kymrischen Rechte bestand eine gesetzliche Schweinheerde aus 12 Stücken und dem Eber. 5) Ebenso pflegten sich kleinere und ärmere kymrische Grundbesitzer zu einer Arbeitergenossenschaft mit je 12 erw oder Acker zu vereinigen, um dieselben mit gemeinsamer Arbeit und mit gemeinsamen Werkzeugen zu bestellen. 6) 4 erw Landes machten einen tyddyn, 4 tyddyn einen randyr, 4 randyr einen gauael, 4 gauael einen tref (eine Niederlassung, eine Dorfschaft, selbst eine Stadt), 4 tref einen maynaul oder maenawr, 12 maynaul und zwei tref, also 50 tref einen cymmwd (commot), d. i. einen grössern Grafschaftsbezirk oder kleinern Gau; eine Grafschaft, cantref, sollte wenigstens zwei commot oder 100 Niederlassungen (tref) umfassen. 7) Nach einer alten Sage gab es einst 3 grosse Klöster Bangor (d. i. nach San-Marte, Beiträge, S. 80, grosser Kreis) und in jedem
1) Villemarqué, contes populaires des anciens Bretons, I. S. 54.
2) Walter, S. 360 ff.
3) Heideloff, die Bauhütte, S. 25.
4) Walter, S. 234; Symbolik, II. S. 676.
5) Walter., S. 323; Symbolik, II. S. 671.
6) Walter, S. 323.
7) Walter, S. 128 ff.
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