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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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jeder Graf wenigstens 12 Scabini neben sich haben.1) Der Stadt Mainz wurde durch den Rechtsbrief Erzbischof Siegfrieds III. vom 13. Novbr. 1244 das Recht zugestanden, 24 Rathsleute zu erwählen.2) Zu Freiburg im Breisgau sollten nach dem Stadtrechte vom J. 1120 jährlich 24 Räthe durch die Bürger gewählt werden; ebenso nach der Handfeste von Freiburg im Uechtlande 24 conjuratores, colisiliatores, consiliarii oder consules; nach dem ältesten Rechte von Wien von 1221 24 Geschworene. Der Rath der alten deutschen Seestadt Wisby in Schweden sollte mit 36 Mitgliedern aus beiden Zungen besetzt werden, von denen 12 im Jahre das Gericht auf dem Rathhause zu wahren hatten.3) Das älteste Hamburger Stadtrecht vom J. 1270 und 1292 ist in 12 Capitel abgetheilt. Der salische Franke und der Bürger der Stadt Freiburg im Breisgau wurden mit dem 12ten Jahre mündig,4) womit in Uebereinstimniung Tit. XXIV. des salischen Gesetzes verfügt: "Si vero puer infra 12 annos aliqua culpa commiserit, fretus (Friedensgeld) ei non requiratur." Wer das 12te Jahr zurückgelegt hatte, musste dem Könige Treue schwören.5) Die Lehnserbin konnte, 12 Jahre alt, ihre Verheirathung fordern, und wenn sie verweigert wurde, dem Lehnsherrn 3 ebenbürtige Ritter, aus welchen er einen wählen sollte, vorschlagen; dann aber, wenn er das nicht that, nach Belieben sich verbinden. Die Sachsen wurden mit dem 12ten Jahre heerpflichtig;6) die Bürger zu Freiburg zufolge Art. 48 des dortigen Stadtrechtes zeugnissfähig. In den sich entwickelnden Verfassungen der italienischen Städte des 12. und 13. Jahrh. erscheint die Zwölf- und die Vierundzwanzigzahl als Zahl der Beamten und überhaupt als Theilungszahl sehr häufig, weshalb auf Rauiner, Gesch. der Hohenstaufen, VI. S. 83 ff.,

1) Warnkoenig, franz. Staatsgesch., S. 152.
2) Gengler, deutsche Stadtrechte, S. 276.
3) Schildener, Beiträge zur Kenntniss des germanischen Rechts, 2 Stk. S. 120.
4) Waitz, das alte Recht der salischen Franken, S. 116; Gaupp, II. S. 16.
5) Warnkoenig, S. 123 und 238.
6) Gaupp, I. S. 5.

jeder Graf wenigstens 12 Scabini neben sich haben.1) Der Stadt Mainz wurde durch den Rechtsbrief Erzbischof Siegfrieds III. vom 13. Novbr. 1244 das Recht zugestanden, 24 Rathsleute zu erwählen.2) Zu Freiburg im Breisgau sollten nach dem Stadtrechte vom J. 1120 jährlich 24 Räthe durch die Bürger gewählt werden; ebenso nach der Handfeste von Freiburg im Uechtlande 24 conjuratores, colisiliatores, consiliarii oder consules; nach dem ältesten Rechte von Wien von 1221 24 Geschworene. Der Rath der alten deutschen Seestadt Wisby in Schweden sollte mit 36 Mitgliedern aus beiden Zungen besetzt werden, von denen 12 im Jahre das Gericht auf dem Rathhause zu wahren hatten.3) Das älteste Hamburger Stadtrecht vom J. 1270 und 1292 ist in 12 Capitel abgetheilt. Der salische Franke und der Bürger der Stadt Freiburg im Breisgau wurden mit dem 12ten Jahre mündig,4) womit in Uebereinstimniung Tit. XXIV. des salischen Gesetzes verfügt: „Si vero puer infra 12 annos aliqua culpa commiserit, fretus (Friedensgeld) ei non requiratur.“ Wer das 12te Jahr zurückgelegt hatte, musste dem Könige Treue schwören.5) Die Lehnserbin konnte, 12 Jahre alt, ihre Verheirathung fordern, und wenn sie verweigert wurde, dem Lehnsherrn 3 ebenbürtige Ritter, aus welchen er einen wählen sollte, vorschlagen; dann aber, wenn er das nicht that, nach Belieben sich verbinden. Die Sachsen wurden mit dem 12ten Jahre heerpflichtig;6) die Bürger zu Freiburg zufolge Art. 48 des dortigen Stadtrechtes zeugnissfähig. In den sich entwickelnden Verfassungen der italienischen Städte des 12. und 13. Jahrh. erscheint die Zwölf- und die Vierundzwanzigzahl als Zahl der Beamten und überhaupt als Theilungszahl sehr häufig, weshalb auf Rauiner, Gesch. der Hohenstaufen, VI. S. 83 ff.,

1) Warnkoenig, franz. Staatsgesch., S. 152.
2) Gengler, deutsche Stadtrechte, S. 276.
3) Schildener, Beiträge zur Kenntniss des germanischen Rechts, 2 Stk. S. 120.
4) Waitz, das alte Recht der salischen Franken, S. 116; Gaupp, II. S. 16.
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[150/0170] jeder Graf wenigstens 12 Scabini neben sich haben. 1) Der Stadt Mainz wurde durch den Rechtsbrief Erzbischof Siegfrieds III. vom 13. Novbr. 1244 das Recht zugestanden, 24 Rathsleute zu erwählen. 2) Zu Freiburg im Breisgau sollten nach dem Stadtrechte vom J. 1120 jährlich 24 Räthe durch die Bürger gewählt werden; ebenso nach der Handfeste von Freiburg im Uechtlande 24 conjuratores, colisiliatores, consiliarii oder consules; nach dem ältesten Rechte von Wien von 1221 24 Geschworene. Der Rath der alten deutschen Seestadt Wisby in Schweden sollte mit 36 Mitgliedern aus beiden Zungen besetzt werden, von denen 12 im Jahre das Gericht auf dem Rathhause zu wahren hatten. 3) Das älteste Hamburger Stadtrecht vom J. 1270 und 1292 ist in 12 Capitel abgetheilt. Der salische Franke und der Bürger der Stadt Freiburg im Breisgau wurden mit dem 12ten Jahre mündig, 4) womit in Uebereinstimniung Tit. XXIV. des salischen Gesetzes verfügt: „Si vero puer infra 12 annos aliqua culpa commiserit, fretus (Friedensgeld) ei non requiratur.“ Wer das 12te Jahr zurückgelegt hatte, musste dem Könige Treue schwören. 5) Die Lehnserbin konnte, 12 Jahre alt, ihre Verheirathung fordern, und wenn sie verweigert wurde, dem Lehnsherrn 3 ebenbürtige Ritter, aus welchen er einen wählen sollte, vorschlagen; dann aber, wenn er das nicht that, nach Belieben sich verbinden. Die Sachsen wurden mit dem 12ten Jahre heerpflichtig; 6) die Bürger zu Freiburg zufolge Art. 48 des dortigen Stadtrechtes zeugnissfähig. In den sich entwickelnden Verfassungen der italienischen Städte des 12. und 13. Jahrh. erscheint die Zwölf- und die Vierundzwanzigzahl als Zahl der Beamten und überhaupt als Theilungszahl sehr häufig, weshalb auf Rauiner, Gesch. der Hohenstaufen, VI. S. 83 ff., 1) Warnkoenig, franz. Staatsgesch., S. 152. 2) Gengler, deutsche Stadtrechte, S. 276. 3) Schildener, Beiträge zur Kenntniss des germanischen Rechts, 2 Stk. S. 120. 4) Waitz, das alte Recht der salischen Franken, S. 116; Gaupp, II. S. 16. 5) Warnkoenig, S. 123 und 238. 6) Gaupp, I. S. 5.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/170>, abgerufen am 23.11.2024.