Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.und Töchtergemeinden,1) was dem griechischen Colonatrechte entlehnt sein möche, indem bei den Griechen das Verhältniss einer Stadt zu den von ihnen stammenden Colonialstädten als dasjenige von Mutter und Tochter bezeichnet wurde.2) Ist diese Vermuthung begründet, sind die brüderlichen Christengemeinden zunächst griechischen Ursprungs und griechischer Stiftung. Aus dem einfachen Verhältniss der Muttergemeinde zu ihren Töchtergemeinden, welches ein Verhätniss der Lehre, des Schutzes und der Aufsicht gewesen, ist die ganze bischöfliche Gewalt und Kirchenverfassung emporgewaehsen. Ebenso hielten auch die Mutterklöster gegenüber den von ihnen gestifteten Töchterklöstern sehr streng ihre Rechte fest und die daherige Klosterhierarchie, Klosterverfassung mag den deutschen Bauhütten zum Vorbilde gedient haben.3) So, zeigen sich die Kirchen-, die Kloster- und die Bauhütten verfassung als eine gleichförmige, alle drei auf demselben Grundgedanken beruhend und die gesetzgebende und verwaltende Gewalt durch die gleichen allgemeinen Versammlungen und die gleichen obersten Meister, Bischöfe, Aebte u. s. w. übend. Auf dem spätern Gebiete des Rechtslebens wiederholt sich die Erscheinung, dass diejenigen Städte, welche mit dem Rechte einer andern und ältern Stadt bewidmet worden waren, dadurch zu der Mutterstadt in ein gewisses untergeordnetes Verhältniss oder wenigstens in eine gewisse Verbindung insofern traten, als die Mutterstadt zum Oberhofe, zur Appellationsinstanz, zur berathenden und belehrenden Oberstelle wurde.4) Wie an dem kirchlichen Range der einzelnen Städte des Landes dessen Kirchengeschichte hinläuft, so auch die Geschichte der deutschen Baukunst und der deutschen Bauhütten an den Haupthütten, und Strassburg als die oberste Bauhütte in ganz Deutschland ist ohne jeden Zweifel auch die erste und älteste, in der 1) Hüllmann, Ursprünge der Kirchenverfassung, Bonn 1831, S. 22 ff. 2) Schoemann, griechische Alterthümer, II. S. 80. 3) Vergl. Raumer, Gesch. der Hohenstaufen, VI. S. 369 ff. 4) Gaupp, deutsche Stadtrechte des Mittelalters, I. (Breslau 1851) S. IX ff.
und Töchtergemeinden,1) was dem griechischen Colonatrechte entlehnt sein möche, indem bei den Griechen das Verhältniss einer Stadt zu den von ihnen stammenden Colonialstädten als dasjenige von Mutter und Tochter bezeichnet wurde.2) Ist diese Vermuthung begründet, sind die brüderlichen Christengemeinden zunächst griechischen Ursprungs und griechischer Stiftung. Aus dem einfachen Verhältniss der Muttergemeinde zu ihren Töchtergemeinden, welches ein Verhätniss der Lehre, des Schutzes und der Aufsicht gewesen, ist die ganze bischöfliche Gewalt und Kirchenverfassung emporgewaehsen. Ebenso hielten auch die Mutterklöster gegenüber den von ihnen gestifteten Töchterklöstern sehr streng ihre Rechte fest und die daherige Klosterhierarchie, Klosterverfassung mag den deutschen Bauhütten zum Vorbilde gedient haben.3) So, zeigen sich die Kirchen-, die Kloster- und die Bauhütten verfassung als eine gleichförmige, alle drei auf demselben Grundgedanken beruhend und die gesetzgebende und verwaltende Gewalt durch die gleichen allgemeinen Versammlungen und die gleichen obersten Meister, Bischöfe, Aebte u. s. w. übend. Auf dem spätern Gebiete des Rechtslebens wiederholt sich die Erscheinung, dass diejenigen Städte, welche mit dem Rechte einer andern und ältern Stadt bewidmet worden waren, dadurch zu der Mutterstadt in ein gewisses untergeordnetes Verhältniss oder wenigstens in eine gewisse Verbindung insofern traten, als die Mutterstadt zum Oberhofe, zur Appellationsinstanz, zur berathenden und belehrenden Oberstelle wurde.4) Wie an dem kirchlichen Range der einzelnen Städte des Landes dessen Kirchengeschichte hinläuft, so auch die Geschichte der deutschen Baukunst und der deutschen Bauhütten an den Haupthütten, und Strassburg als die oberste Bauhütte in ganz Deutschland ist ohne jeden Zweifel auch die erste und älteste, in der 1) Hüllmann, Ursprünge der Kirchenverfassung, Bonn 1831, S. 22 ff. 2) Schoemann, griechische Alterthümer, II. S. 80. 3) Vergl. Raumer, Gesch. der Hohenstaufen, VI. S. 369 ff. 4) Gaupp, deutsche Stadtrechte des Mittelalters, I. (Breslau 1851) S. IX ff.
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und Töchtergemeinden, 1) was dem griechischen Colonatrechte entlehnt sein möche, indem bei den Griechen das Verhältniss einer Stadt zu den von ihnen stammenden Colonialstädten als dasjenige von Mutter und Tochter bezeichnet wurde. 2) Ist diese Vermuthung begründet, sind die brüderlichen Christengemeinden zunächst griechischen Ursprungs und griechischer Stiftung. Aus dem einfachen Verhältniss der Muttergemeinde zu ihren Töchtergemeinden, welches ein Verhätniss der Lehre, des Schutzes und der Aufsicht gewesen, ist die ganze bischöfliche Gewalt und Kirchenverfassung emporgewaehsen. Ebenso hielten auch die Mutterklöster gegenüber den von ihnen gestifteten Töchterklöstern sehr streng ihre Rechte fest und die daherige Klosterhierarchie, Klosterverfassung mag den deutschen Bauhütten zum Vorbilde gedient haben. 3) So, zeigen sich die Kirchen-, die Kloster- und die Bauhütten verfassung als eine gleichförmige, alle drei auf demselben Grundgedanken beruhend und die gesetzgebende und verwaltende Gewalt durch die gleichen allgemeinen Versammlungen und die gleichen obersten Meister, Bischöfe, Aebte u. s. w. übend. Auf dem spätern Gebiete des Rechtslebens wiederholt sich die Erscheinung, dass diejenigen Städte, welche mit dem Rechte einer andern und ältern Stadt bewidmet worden waren, dadurch zu der Mutterstadt in ein gewisses untergeordnetes Verhältniss oder wenigstens in eine gewisse Verbindung insofern traten, als die Mutterstadt zum Oberhofe, zur Appellationsinstanz, zur berathenden und belehrenden Oberstelle wurde. 4) Wie an dem kirchlichen Range der einzelnen Städte des Landes dessen Kirchengeschichte hinläuft, so auch die Geschichte der deutschen Baukunst und der deutschen Bauhütten an den Haupthütten, und Strassburg als die oberste Bauhütte in ganz Deutschland ist ohne jeden Zweifel auch die erste und älteste, in der
1) Hüllmann, Ursprünge der Kirchenverfassung, Bonn 1831, S. 22 ff.
2) Schoemann, griechische Alterthümer, II. S. 80.
3) Vergl. Raumer, Gesch. der Hohenstaufen, VI. S. 369 ff.
4) Gaupp, deutsche Stadtrechte des Mittelalters, I. (Breslau 1851) S. IX ff.
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