Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.Kirchensprache (Hüllmann, a. a. O., S. 28) prima sedes, prima cathedra. Albertus Magnus oder (vielleicht) Albertus Argentinensis, der Erfinder des Achtorts,1) und Erwin sind die Bauapostel, die Baupatriarchen von Strassburg und von Deutschland. Die Yorker Bauhütte steht bis herab auf die Gegenwart zu den englischen Bauhütten (Logen) und zu der englischen Baukunst in demselben geschichtlichen und rechtlichen Verhältniss. Wie es isolirte Logen gibt, gab es auch isolirte Klöster, obwohl man ihnen feindlich entgegentrat und dieselben lieber in das allgemeine Band der Herrschaft und Unterwerfung eingefügt hätte. Selbst die Benennung der einzelnen Logen, als im Oriente zu N. N. gelegen, könnte der ältesten Kirchenverfassung2) entlehnt sein, da die Geistlichen Jahrhunderte lang die einzigen Schreiber der Bauhütten gewesen und bei den mittelalterlichen Baubrüderschaften ihr Capellan als Bauhüttenschreiber, als Logensecretär gebraucht wurde.3) Clere (clericus) bezeichnet im Französischen daher den Geistlichen und den Schreiber,4) - ebenso clerk im Englischen. Die ältesten Kirchengemeinden bedienten sich, wenn es in gegenseitigem, genossenschaftlichem Schriftwechsel auf eine Bezeichnung ankam, blos der, von ihrer heimathlichen Stadt hergenommenen und nannten sich deren Einwohnerschaft; als: die Gottesgemeinen, wohnhaft zu Rom, zu Ephesus, zu Korinth. Diese kirchliche Uebung ahmten die kirchlichen Logenschreiber nach und schrieben: "Im Oriente zu Strassburg, zu Zürich." Die Mitgliederdiplome der Maurer, d. h. Urkunden über die in einer bestimmten Loge erworbene Mitgliedschaft, um damit bei fremden Logen sich ausweisen und deren Zulassung und nöthige Unterstützung erhalten zu können, sind unzweifelhaft lange vor dem J. 1717 gebräuchlich gewesen und sind hervorgegangen aus den sehr alten Beglau- 1) Heideloff, die Bauhütte des Mittelalters in Deutschland, Nürnberg 1844, S. 14 und 15. 2) Hüllmann, a. a. O., S. 25. 3) Heideloff, a. a. O., S. 13; Krause, II. 1. S. 58, Anm.a. 4) Dupin et Laboulaye, glossaire de l'ancien droit francais, Paris 1846, unter clere.
Kirchensprache (Hüllmann, a. a. O., S. 28) prima sedes, prima cathedra. Albertus Magnus oder (vielleicht) Albertus Argentinensis, der Erfinder des Achtorts,1) und Erwin sind die Bauapostel, die Baupatriarchen von Strassburg und von Deutschland. Die Yorker Bauhütte steht bis herab auf die Gegenwart zu den englischen Bauhütten (Logen) und zu der englischen Baukunst in demselben geschichtlichen und rechtlichen Verhältniss. Wie es isolirte Logen gibt, gab es auch isolirte Klöster, obwohl man ihnen feindlich entgegentrat und dieselben lieber in das allgemeine Band der Herrschaft und Unterwerfung eingefügt hätte. Selbst die Benennung der einzelnen Logen, als im Oriente zu N. N. gelegen, könnte der ältesten Kirchenverfassung2) entlehnt sein, da die Geistlichen Jahrhunderte lang die einzigen Schreiber der Bauhütten gewesen und bei den mittelalterlichen Baubrüderschaften ihr Capellan als Bauhüttenschreiber, als Logensecretär gebraucht wurde.3) Clere (clericus) bezeichnet im Französischen daher den Geistlichen und den Schreiber,4) – ebenso clerk im Englischen. Die ältesten Kirchengemeinden bedienten sich, wenn es in gegenseitigem, genossenschaftlichem Schriftwechsel auf eine Bezeichnung ankam, blos der, von ihrer heimathlichen Stadt hergenommenen und nannten sich deren Einwohnerschaft; als: die Gottesgemeinen, wohnhaft zu Rom, zu Ephesus, zu Korinth. Diese kirchliche Uebung ahmten die kirchlichen Logenschreiber nach und schrieben: „Im Oriente zu Strassburg, zu Zürich.“ Die Mitgliederdiplome der Maurer, d. h. Urkunden über die in einer bestimmten Loge erworbene Mitgliedschaft, um damit bei fremden Logen sich ausweisen und deren Zulassung und nöthige Unterstützung erhalten zu können, sind unzweifelhaft lange vor dem J. 1717 gebräuchlich gewesen und sind hervorgegangen aus den sehr alten Beglau- 1) Heideloff, die Bauhütte des Mittelalters in Deutschland, Nürnberg 1844, S. 14 und 15. 2) Hüllmann, a. a. O., S. 25. 3) Heideloff, a. a. O., S. 13; Krause, II. 1. S. 58, Anm.a. 4) Dupin et Laboulaye, glossaire de l’ancien droit francais, Paris 1846, unter clere.
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Kirchensprache (Hüllmann, a. a. O., S. 28) prima sedes, prima cathedra. Albertus Magnus oder (vielleicht) Albertus Argentinensis, der Erfinder des Achtorts, 1) und Erwin sind die Bauapostel, die Baupatriarchen von Strassburg und von Deutschland. Die Yorker Bauhütte steht bis herab auf die Gegenwart zu den englischen Bauhütten (Logen) und zu der englischen Baukunst in demselben geschichtlichen und rechtlichen Verhältniss. Wie es isolirte Logen gibt, gab es auch isolirte Klöster, obwohl man ihnen feindlich entgegentrat und dieselben lieber in das allgemeine Band der Herrschaft und Unterwerfung eingefügt hätte. Selbst die Benennung der einzelnen Logen, als im Oriente zu N. N. gelegen, könnte der ältesten Kirchenverfassung 2) entlehnt sein, da die Geistlichen Jahrhunderte lang die einzigen Schreiber der Bauhütten gewesen und bei den mittelalterlichen Baubrüderschaften ihr Capellan als Bauhüttenschreiber, als Logensecretär gebraucht wurde. 3) Clere (clericus) bezeichnet im Französischen daher den Geistlichen und den Schreiber, 4) – ebenso clerk im Englischen. Die ältesten Kirchengemeinden bedienten sich, wenn es in gegenseitigem, genossenschaftlichem Schriftwechsel auf eine Bezeichnung ankam, blos der, von ihrer heimathlichen Stadt hergenommenen und nannten sich deren Einwohnerschaft; als: die Gottesgemeinen, wohnhaft zu Rom, zu Ephesus, zu Korinth. Diese kirchliche Uebung ahmten die kirchlichen Logenschreiber nach und schrieben: „Im Oriente zu Strassburg, zu Zürich.“ Die Mitgliederdiplome der Maurer, d. h. Urkunden über die in einer bestimmten Loge erworbene Mitgliedschaft, um damit bei fremden Logen sich ausweisen und deren Zulassung und nöthige Unterstützung erhalten zu können, sind unzweifelhaft lange vor dem J. 1717 gebräuchlich gewesen und sind hervorgegangen aus den sehr alten Beglau-
1) Heideloff, die Bauhütte des Mittelalters in Deutschland, Nürnberg 1844, S. 14 und 15.
2) Hüllmann, a. a. O., S. 25.
3) Heideloff, a. a. O., S. 13; Krause, II. 1. S. 58, Anm.a.
4) Dupin et Laboulaye, glossaire de l’ancien droit francais, Paris 1846, unter clere.
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