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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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bigungen und Empfehlungen (litterae communicatoriae) der Klöster für ihre reisenden Mitglieder,1) - waren dieselben, so lange die wandernden Bauleute einem Kloster angehörten. Die Pässe sind etwas Aehnliches und vermuthlich gleichen römischen Ursprungs.

Die deutschen Steinmetzordnungen betrachten die Verbindung der deutschen Steinmetzen durchaus als eine (kirchliche) Brüderschaft und die einzelnen Glieder als Brüder, Mitbrüder; namentlich die Bestätigungsurkunde des Kaisers Maximilian I. vom J. 1498 hebt mit der Bruderschaft der Meister und Gesellen des Steinwerks und des Steinhandwerks zu Strassburg an. Der erste Artikel dieser Bestätigungsurkunde bestimmt: "Zum ersten das sich ain jeder Stainmetzt in dise Bruderschaft soll gebrudern, der anders sich Stainwerks gebrauchen will, dadurch vnser Gotzdienst vnd ander Erbarkeit desterpas gehalten mag werden."2) Zugleich wird einem jeden Werkmann und Steinmetz auferlegt, sich ehrlich und freundlich nach christenlicher Ordnung und brüderlicher Liebe gegen seinen Mitbruder zu halten. Die Bruderschaft, von welcher hier gesprochen wird, ist also noch im fünfzehnten Jahrhundert eine wesentlich kirchliche oder gottesdienstliche, weshalb auch die Meister und Gesellen für den Gottesdienst bestimmte Geldbeiträge leisten müssen. Die erneuerte deutsche Steinmetzordnung vom J. 1563 spricht von "der gemeinen Gesell- und Brüderschaft aller Steinmetzen in Teutschen Landen", und trägt die Ueberschrift: "Der Steinmetzen Brüderschaft und Ordnungen und Articul."

Es ergibt sich hieraus mit Entschiedenheit, dass der Brudername und der brüderliche Geist weder in den gemeinen deutschen Steinmetzordnungen noch in der Yorker Urkunde vom J. 926 so recht brüderschaftliche germanische, sondern christliche, römisch-griechische seien. Daher beginnt die durch den frommen Prinz Edwin zu Stande gebrachte Yorker Constitution:

1) Hüllmann, S. 40.
2) Heideloff, S. 58.

bigungen und Empfehlungen (litterae communicatoriae) der Klöster für ihre reisenden Mitglieder,1) – waren dieselben, so lange die wandernden Bauleute einem Kloster angehörten. Die Pässe sind etwas Aehnliches und vermuthlich gleichen römischen Ursprungs.

Die deutschen Steinmetzordnungen betrachten die Verbindung der deutschen Steinmetzen durchaus als eine (kirchliche) Brüderschaft und die einzelnen Glieder als Brüder, Mitbrüder; namentlich die Bestätigungsurkunde des Kaisers Maximilian I. vom J. 1498 hebt mit der Bruderschaft der Meister und Gesellen des Steinwerks und des Steinhandwerks zu Strassburg an. Der erste Artikel dieser Bestätigungsurkunde bestimmt: „Zum ersten das sich ain jeder Stainmetzt in dise Bruderschaft soll gebrudern, der anders sich Stainwerks gebrauchen will, dadurch vnser Gotzdienst vnd ander Erbarkeit desterpas gehalten mag werden.“2) Zugleich wird einem jeden Werkmann und Steinmetz auferlegt, sich ehrlich und freundlich nach christenlicher Ordnung und brüderlicher Liebe gegen seinen Mitbruder zu halten. Die Bruderschaft, von welcher hier gesprochen wird, ist also noch im fünfzehnten Jahrhundert eine wesentlich kirchliche oder gottesdienstliche, weshalb auch die Meister und Gesellen für den Gottesdienst bestimmte Geldbeiträge leisten müssen. Die erneuerte deutsche Steinmetzordnung vom J. 1563 spricht von „der gemeinen Gesell- und Brüderschaft aller Steinmetzen in Teutschen Landen“, und trägt die Ueberschrift: „Der Steinmetzen Brüderschaft und Ordnungen und Articul.“

Es ergibt sich hieraus mit Entschiedenheit, dass der Brudername und der brüderliche Geist weder in den gemeinen deutschen Steinmetzordnungen noch in der Yorker Urkunde vom J. 926 so recht brüderschaftliche germanische, sondern christliche, römisch-griechische seien. Daher beginnt die durch den frommen Prinz Edwin zu Stande gebrachte Yorker Constitution:

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[203/0223] bigungen und Empfehlungen (litterae communicatoriae) der Klöster für ihre reisenden Mitglieder, 1) – waren dieselben, so lange die wandernden Bauleute einem Kloster angehörten. Die Pässe sind etwas Aehnliches und vermuthlich gleichen römischen Ursprungs. Die deutschen Steinmetzordnungen betrachten die Verbindung der deutschen Steinmetzen durchaus als eine (kirchliche) Brüderschaft und die einzelnen Glieder als Brüder, Mitbrüder; namentlich die Bestätigungsurkunde des Kaisers Maximilian I. vom J. 1498 hebt mit der Bruderschaft der Meister und Gesellen des Steinwerks und des Steinhandwerks zu Strassburg an. Der erste Artikel dieser Bestätigungsurkunde bestimmt: „Zum ersten das sich ain jeder Stainmetzt in dise Bruderschaft soll gebrudern, der anders sich Stainwerks gebrauchen will, dadurch vnser Gotzdienst vnd ander Erbarkeit desterpas gehalten mag werden.“ 2) Zugleich wird einem jeden Werkmann und Steinmetz auferlegt, sich ehrlich und freundlich nach christenlicher Ordnung und brüderlicher Liebe gegen seinen Mitbruder zu halten. Die Bruderschaft, von welcher hier gesprochen wird, ist also noch im fünfzehnten Jahrhundert eine wesentlich kirchliche oder gottesdienstliche, weshalb auch die Meister und Gesellen für den Gottesdienst bestimmte Geldbeiträge leisten müssen. Die erneuerte deutsche Steinmetzordnung vom J. 1563 spricht von „der gemeinen Gesell- und Brüderschaft aller Steinmetzen in Teutschen Landen“, und trägt die Ueberschrift: „Der Steinmetzen Brüderschaft und Ordnungen und Articul.“ Es ergibt sich hieraus mit Entschiedenheit, dass der Brudername und der brüderliche Geist weder in den gemeinen deutschen Steinmetzordnungen noch in der Yorker Urkunde vom J. 926 so recht brüderschaftliche germanische, sondern christliche, römisch-griechische seien. Daher beginnt die durch den frommen Prinz Edwin zu Stande gebrachte Yorker Constitution: 1) Hüllmann, S. 40. 2) Heideloff, S. 58.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/223>, abgerufen am 21.11.2024.