Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.
Die gemeine deutsche Steinmetzordnung von 1459:
Die Ordnung der Steinmetzen zu Rochlitz vom J. 1462:
Die Bruderschaft der Bauleute musste in den christlich-germanischen Staaten des 10ten Jahrh. noch jedenfalls deshalb eine überwiegend christliche, eine kirchliche sein, weil damals nicht allein die Kirchenbaukunst vorherrschte, sondern die Kirche auch das gesammte staatliche Leben leitete und alles Bürgerliche gleichfalls mehr oder weniger in ein kirchliches Gewand sich kleiden, sich an die Kirche anlehnen und unter den Schutz derselben stellen musste. Wir finden daher auch Stadtverfassungen, städtische Gemeinheiten, welche blosse Bruderschaften in ihrer Anwendung und Ausdehnung auf die Bürger einer ganzen Stadt sind. So erklärt Art. 2 der Charte de l'Amitie der Stadt Aire in Artois, welche städtische Verfassung Thierry, recits Merowingiens, 2me edit. Paris 1842, I. S. 336, mit dem Gildestatut des Königs Erich vergleicht, dass Alle, welche zur Amicitia (Phratrie könnte man sagen) der Stadt gehören, eidlich gelobt und versprochen haben, "quod unus subveniet alteri tanquam fratri suo 1) Krause II. 2. S. 58. 2) Heideloff, S. 34; Krause, II. 1. S 269. 3) Heideloff, S. 47.
Die gemeine deutsche Steinmetzordnung von 1459:
Die Ordnung der Steinmetzen zu Rochlitz vom J. 1462:
Die Bruderschaft der Bauleute musste in den christlich-germanischen Staaten des 10ten Jahrh. noch jedenfalls deshalb eine überwiegend christliche, eine kirchliche sein, weil damals nicht allein die Kirchenbaukunst vorherrschte, sondern die Kirche auch das gesammte staatliche Leben leitete und alles Bürgerliche gleichfalls mehr oder weniger in ein kirchliches Gewand sich kleiden, sich an die Kirche anlehnen und unter den Schutz derselben stellen musste. Wir finden daher auch Stadtverfassungen, städtische Gemeinheiten, welche blosse Bruderschaften in ihrer Anwendung und Ausdehnung auf die Bürger einer ganzen Stadt sind. So erklärt Art. 2 der Charte de l’Amitié der Stadt Aire in Artois, welche städtische Verfassung Thierry, récits Mérowingiens, 2me edit. Paris 1842, I. S. 336, mit dem Gildestatut des Königs Erich vergleicht, dass Alle, welche zur Amicitia (Phratrie könnte man sagen) der Stadt gehören, eidlich gelobt und versprochen haben, „quod unus subveniet alteri tanquam fratri suo 1) Krause II. 2. S. 58. 2) Heideloff, S. 34; Krause, II. 1. S 269. 3) Heideloff, S. 47.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0224" n="204"/> <cit rendition="#et"> <quote> <p> „Die Allmacht des ewigen Gottes, Vaters und Schöpfers der Himmel und der Erde, die Weisheit seines göttlichen Wortes, und die Einwirkung seines gesendeten Geistes, sei mit unserm Anfange und schenke uns Gnade, uns in diesem Leben so zu regieren, dass wir hier seinen Beifall und nach unserm Sterben das ewige Leben erlangen mögen.“<note place="foot" n="1)">Krause II. 2. S. 58.<lb/></note></p> </quote> </cit> <p> Die gemeine deutsche Steinmetzordnung von 1459:</p> <cit rendition="#et"> <quote> <p> „Im Namen des Vaters, des Suns und des heiligen Geists und der würdigen Mutter Marien und auch ir seligen Diener, der Heiligen Vier gekrönten zu ewiger Gedechtnisse.“<note place="foot" n="2)">Heideloff, S. 34; Krause, II. 1. S 269.<lb/></note></p> </quote> </cit> <p> Die Ordnung der Steinmetzen zu Rochlitz vom J. 1462:</p> <cit rendition="#et"> <quote> <p> „Inn dem Namen dess Vaters, dess Sohns, dess heiligen Geistes. Inn dem Namen dess Vatters, dess Sohns, des heiligen Geists, Inn dem Namen der Gebenedeyeten Junkfraw Maria, vnnd inn der Ehre der viere gekronten Merterin.“<note place="foot" n="3)">Heideloff, S. 47.</note></p> </quote> </cit> <p> Die Bruderschaft der Bauleute musste in den christlich-germanischen Staaten des 10ten Jahrh. noch jedenfalls deshalb eine überwiegend christliche, eine kirchliche sein, weil damals nicht allein die Kirchenbaukunst vorherrschte, sondern die Kirche auch das gesammte staatliche Leben leitete und alles Bürgerliche gleichfalls mehr oder weniger in ein kirchliches Gewand sich kleiden, sich an die Kirche anlehnen und unter den Schutz derselben stellen musste. Wir finden daher auch Stadtverfassungen, städtische Gemeinheiten, welche blosse Bruderschaften in ihrer Anwendung und Ausdehnung auf die Bürger einer ganzen Stadt sind. So erklärt Art. 2 der Charte de l’Amitié der Stadt Aire in Artois, welche städtische Verfassung Thierry, récits Mérowingiens, 2me edit. Paris 1842, I. S. 336, mit dem Gildestatut des Königs Erich vergleicht, dass Alle, welche zur Amicitia (Phratrie könnte man sagen) der Stadt gehören, eidlich gelobt und versprochen haben, „quod unus subveniet alteri <hi rendition="#g">tanquam fratri suo</hi></p> </div> </body> </text> </TEI> [204/0224]
„Die Allmacht des ewigen Gottes, Vaters und Schöpfers der Himmel und der Erde, die Weisheit seines göttlichen Wortes, und die Einwirkung seines gesendeten Geistes, sei mit unserm Anfange und schenke uns Gnade, uns in diesem Leben so zu regieren, dass wir hier seinen Beifall und nach unserm Sterben das ewige Leben erlangen mögen.“ 1)
Die gemeine deutsche Steinmetzordnung von 1459:
„Im Namen des Vaters, des Suns und des heiligen Geists und der würdigen Mutter Marien und auch ir seligen Diener, der Heiligen Vier gekrönten zu ewiger Gedechtnisse.“ 2)
Die Ordnung der Steinmetzen zu Rochlitz vom J. 1462:
„Inn dem Namen dess Vaters, dess Sohns, dess heiligen Geistes. Inn dem Namen dess Vatters, dess Sohns, des heiligen Geists, Inn dem Namen der Gebenedeyeten Junkfraw Maria, vnnd inn der Ehre der viere gekronten Merterin.“ 3)
Die Bruderschaft der Bauleute musste in den christlich-germanischen Staaten des 10ten Jahrh. noch jedenfalls deshalb eine überwiegend christliche, eine kirchliche sein, weil damals nicht allein die Kirchenbaukunst vorherrschte, sondern die Kirche auch das gesammte staatliche Leben leitete und alles Bürgerliche gleichfalls mehr oder weniger in ein kirchliches Gewand sich kleiden, sich an die Kirche anlehnen und unter den Schutz derselben stellen musste. Wir finden daher auch Stadtverfassungen, städtische Gemeinheiten, welche blosse Bruderschaften in ihrer Anwendung und Ausdehnung auf die Bürger einer ganzen Stadt sind. So erklärt Art. 2 der Charte de l’Amitié der Stadt Aire in Artois, welche städtische Verfassung Thierry, récits Mérowingiens, 2me edit. Paris 1842, I. S. 336, mit dem Gildestatut des Königs Erich vergleicht, dass Alle, welche zur Amicitia (Phratrie könnte man sagen) der Stadt gehören, eidlich gelobt und versprochen haben, „quod unus subveniet alteri tanquam fratri suo
1) Krause II. 2. S. 58.
2) Heideloff, S. 34; Krause, II. 1. S 269.
3) Heideloff, S. 47.
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