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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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in utili et honesto." In dieser Städteverfassung berühren sich allerdings oder verbinden sich vielmehr zu einem Ganzen die kirchliche Brüderschaft und die germanische Eidgenossenschaft (conjuratio, Gilde). Sobald der Bruderbund ein eidlich beschworner war, seine Erfüllung bei dem Eide erzwunzen werden konnte, war er ein mächtiger und daher nach Umständen staatsgefährlicher, staatlich verbotener. Das Gildestatut des Königs Erich von Ringstaden vom Jahr 1266,1) abgedruckt auch bei Thierry I. S. 431, ist eine eidliche Bruderschaft oder brüderliche Eidgenossenschaft, woher die Schwurgenossen, Gildengenossen (congildae) durchgängig confratres, fratres genannt werden und die Schwurgenossenschaft (gilda)2) confratria heisst. Das ähnliche Statut der dänischen Gilde des im J. 1036 verstorbenen Königs Canut nennt treffend diese Gildengenossen "gildbroder",3) Eidbrüder. Die Yorker Constitution fordert keinen Eid, sondern blos das Versprechen der Beobachtung ihrer Gesetze vermittelst Anßegung der Hand auf das durch die Vorsteher dargehaltene Evangelienbuch, was schon Krause, II. 1. S. 92, Anm. 5, bei seinen Anfechtungen des jetzt üblichen Maurereides so nachdrücklich hervorgehoben hat. Bald nach dem J. 926 scheint jedoch der Eid auch bei den englischen Bauleuten eingeführt und dieser auf die Abschrift der Yorker Constitution abgelegt worden zu sein, welche die einzelne Loge als ihr besonderes Constitutionenbuch besass.4)

Die nun von Edwin den Brüdern Bauleuten auferlegten allgemeinen oder menschlichen Pflichten sind nachfolgende:

Die erste Pflicht ist, dass ihr aufrichtig Gott verehren und die Gesetze der Noachiden befolgen sollt, weil es göttliche Gesetze sind, die alle Welt befolgen soll. Daher sollt ihr auch alle Irrlehren meiden und euch dadurch nicht an Gott versündigen.

1) Symbolik, II. S. 323.
2) Symbolik, I. S. 641 ff.
3) Thierry, a. a. O., I. S. 419 ff., woselbst das dänische Statut, jedoch ohne Uebersetzung mitgetheilt ist.
4) Krause, II. 1. S. 115, 123, 157, 171.

in utili et honesto.“ In dieser Städteverfassung berühren sich allerdings oder verbinden sich vielmehr zu einem Ganzen die kirchliche Brüderschaft und die germanische Eidgenossenschaft (conjuratio, Gilde). Sobald der Bruderbund ein eidlich beschworner war, seine Erfüllung bei dem Eide erzwunzen werden konnte, war er ein mächtiger und daher nach Umständen staatsgefährlicher, staatlich verbotener. Das Gildestatut des Königs Erich von Ringstaden vom Jahr 1266,1) abgedruckt auch bei Thierry I. S. 431, ist eine eidliche Bruderschaft oder brüderliche Eidgenossenschaft, woher die Schwurgenossen, Gildengenossen (congildae) durchgängig confratres, fratres genannt werden und die Schwurgenossenschaft (gilda)2) confratria heisst. Das ähnliche Statut der dänischen Gilde des im J. 1036 verstorbenen Königs Canut nennt treffend diese Gildengenossen „gildbroder“,3) Eidbrüder. Die Yorker Constitution fordert keinen Eid, sondern blos das Versprechen der Beobachtung ihrer Gesetze vermittelst Anßegung der Hand auf das durch die Vorsteher dargehaltene Evangelienbuch, was schon Krause, II. 1. S. 92, Anm. 5, bei seinen Anfechtungen des jetzt üblichen Maurereides so nachdrücklich hervorgehoben hat. Bald nach dem J. 926 scheint jedoch der Eid auch bei den englischen Bauleuten eingeführt und dieser auf die Abschrift der Yorker Constitution abgelegt worden zu sein, welche die einzelne Loge als ihr besonderes Constitutionenbuch besass.4)

Die nun von Edwin den Brüdern Bauleuten auferlegten allgemeinen oder menschlichen Pflichten sind nachfolgende:

Die erste Pflicht ist, dass ihr aufrichtig Gott verehren und die Gesetze der Noachiden befolgen sollt, weil es göttliche Gesetze sind, die alle Welt befolgen soll. Daher sollt ihr auch alle Irrlehren meiden und euch dadurch nicht an Gott versündigen.

1) Symbolik, II. S. 323.
2) Symbolik, I. S. 641 ff.
3) Thierry, a. a. O., I. S. 419 ff., woselbst das dänische Statut, jedoch ohne Uebersetzung mitgetheilt ist.
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[205/0225] in utili et honesto.“ In dieser Städteverfassung berühren sich allerdings oder verbinden sich vielmehr zu einem Ganzen die kirchliche Brüderschaft und die germanische Eidgenossenschaft (conjuratio, Gilde). Sobald der Bruderbund ein eidlich beschworner war, seine Erfüllung bei dem Eide erzwunzen werden konnte, war er ein mächtiger und daher nach Umständen staatsgefährlicher, staatlich verbotener. Das Gildestatut des Königs Erich von Ringstaden vom Jahr 1266, 1) abgedruckt auch bei Thierry I. S. 431, ist eine eidliche Bruderschaft oder brüderliche Eidgenossenschaft, woher die Schwurgenossen, Gildengenossen (congildae) durchgängig confratres, fratres genannt werden und die Schwurgenossenschaft (gilda) 2) confratria heisst. Das ähnliche Statut der dänischen Gilde des im J. 1036 verstorbenen Königs Canut nennt treffend diese Gildengenossen „gildbroder“, 3) Eidbrüder. Die Yorker Constitution fordert keinen Eid, sondern blos das Versprechen der Beobachtung ihrer Gesetze vermittelst Anßegung der Hand auf das durch die Vorsteher dargehaltene Evangelienbuch, was schon Krause, II. 1. S. 92, Anm. 5, bei seinen Anfechtungen des jetzt üblichen Maurereides so nachdrücklich hervorgehoben hat. Bald nach dem J. 926 scheint jedoch der Eid auch bei den englischen Bauleuten eingeführt und dieser auf die Abschrift der Yorker Constitution abgelegt worden zu sein, welche die einzelne Loge als ihr besonderes Constitutionenbuch besass. 4) Die nun von Edwin den Brüdern Bauleuten auferlegten allgemeinen oder menschlichen Pflichten sind nachfolgende: Die erste Pflicht ist, dass ihr aufrichtig Gott verehren und die Gesetze der Noachiden befolgen sollt, weil es göttliche Gesetze sind, die alle Welt befolgen soll. Daher sollt ihr auch alle Irrlehren meiden und euch dadurch nicht an Gott versündigen. 1) Symbolik, II. S. 323. 2) Symbolik, I. S. 641 ff. 3) Thierry, a. a. O., I. S. 419 ff., woselbst das dänische Statut, jedoch ohne Uebersetzung mitgetheilt ist. 4) Krause, II. 1. S. 115, 123, 157, 171.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/225>, abgerufen am 24.11.2024.