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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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Eurem Könige sollt ihr treu sein ohne Verrätherei, und der Obrigkeit, wo ihr euch auch befinden werdet, gehorchen ohne Falschheit. Hochverrath sei fern von euch; und erfahrt ihr Etwas, so sollt ihr den König warnen.

Gegen alle Menschen sollt ihr dienstfertig sein, soviel ihr könnt, treue Freundschaft mit ihnen stiften, euch auch nicht daran kehren, wenn sie einer andern Meinung zugethan sind.

Besonders sollt ihr auch immer treu gegen einander sein, einander redlich lehren und in der Kunst beistehen, einander nicht verleumden, sondern auch sonst einander thun, wie ihr wollt, dass euch Andere thun sollen. Sollte sich daher auch ein Bruder gegen irgend Jemanden, oder einen Mitbruder, vergehen, oder sonst fehlen, so müssen ihm Alle beistehen, sein Vergehen wieder gut machen zu können, auf dass er gebessert werde.

Treulich habt ihr euch auch zu den Berathungen und Arbeiten der Mitglieder in jeder Loge zu halten, und gegen Jedermann, der kein Bruder ist, die Merkmale geheim zu halten.

Jeder soll sich der Untreue enthalten, weil die Brüderschaft nicht ohne Treue und Redlichkeit bestehen kann, und ein guter Name ein grosses Gut ist. Auch sollt ihr immer auf des Herrn oder Meisters, dem ihr dienet, Nutzen sehen und ihn befördern helfen, und immer auch seine Arbeit redlich zu Ende bringen.

Diese sog. alten maurerischen Pflichten galten jedenfalls in England Jahrhunderte vor dem J. 1717 oder vor der Einführung der blos symbolischen Maurerei mit Errichtung der jetzigen englischen Grossloge allgemein als maurerische Verpflichtungen,1) und erscheinen zugleich zuerst und dann mit den Zeiten sich fortentwickelnd in der dem J. 926 beigelegten Yorker Urkunde. Die Gesetze, der gesetzliche Inhalt der Yorker Urkunde ist demnach ein wahrer und unbestreitbarer, ein geschichtlicher und

1) Vergl. z. B. allgemeines Handbuch der Freimaurerei, S. 24 b: "In den Jahrhunderte alten Satzungen der Brüderschaft, denen sich ein jedes Mitglied unterwerfen musste, heisst es."

Eurem Könige sollt ihr treu sein ohne Verrätherei, und der Obrigkeit, wo ihr euch auch befinden werdet, gehorchen ohne Falschheit. Hochverrath sei fern von euch; und erfahrt ihr Etwas, so sollt ihr den König warnen.

Gegen alle Menschen sollt ihr dienstfertig sein, soviel ihr könnt, treue Freundschaft mit ihnen stiften, euch auch nicht daran kehren, wenn sie einer andern Meinung zugethan sind.

Besonders sollt ihr auch immer treu gegen einander sein, einander redlich lehren und in der Kunst beistehen, einander nicht verleumden, sondern auch sonst einander thun, wie ihr wollt, dass euch Andere thun sollen. Sollte sich daher auch ein Bruder gegen irgend Jemanden, oder einen Mitbruder, vergehen, oder sonst fehlen, so müssen ihm Alle beistehen, sein Vergehen wieder gut machen zu können, auf dass er gebessert werde.

Treulich habt ihr euch auch zu den Berathungen und Arbeiten der Mitglieder in jeder Loge zu halten, und gegen Jedermann, der kein Bruder ist, die Merkmale geheim zu halten.

Jeder soll sich der Untreue enthalten, weil die Brüderschaft nicht ohne Treue und Redlichkeit bestehen kann, und ein guter Name ein grosses Gut ist. Auch sollt ihr immer auf des Herrn oder Meisters, dem ihr dienet, Nutzen sehen und ihn befördern helfen, und immer auch seine Arbeit redlich zu Ende bringen.

Diese sog. alten maurerischen Pflichten galten jedenfalls in England Jahrhunderte vor dem J. 1717 oder vor der Einführung der blos symbolischen Maurerei mit Errichtung der jetzigen englischen Grossloge allgemein als maurerische Verpflichtungen,1) und erscheinen zugleich zuerst und dann mit den Zeiten sich fortentwickelnd in der dem J. 926 beigelegten Yorker Urkunde. Die Gesetze, der gesetzliche Inhalt der Yorker Urkunde ist demnach ein wahrer und unbestreitbarer, ein geschichtlicher und

1) Vergl. z. B. allgemeines Handbuch der Freimaurerei, S. 24 b: „In den Jahrhunderte alten Satzungen der Brüderschaft, denen sich ein jedes Mitglied unterwerfen musste, heisst es.“
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[206/0226] Eurem Könige sollt ihr treu sein ohne Verrätherei, und der Obrigkeit, wo ihr euch auch befinden werdet, gehorchen ohne Falschheit. Hochverrath sei fern von euch; und erfahrt ihr Etwas, so sollt ihr den König warnen. Gegen alle Menschen sollt ihr dienstfertig sein, soviel ihr könnt, treue Freundschaft mit ihnen stiften, euch auch nicht daran kehren, wenn sie einer andern Meinung zugethan sind. Besonders sollt ihr auch immer treu gegen einander sein, einander redlich lehren und in der Kunst beistehen, einander nicht verleumden, sondern auch sonst einander thun, wie ihr wollt, dass euch Andere thun sollen. Sollte sich daher auch ein Bruder gegen irgend Jemanden, oder einen Mitbruder, vergehen, oder sonst fehlen, so müssen ihm Alle beistehen, sein Vergehen wieder gut machen zu können, auf dass er gebessert werde. Treulich habt ihr euch auch zu den Berathungen und Arbeiten der Mitglieder in jeder Loge zu halten, und gegen Jedermann, der kein Bruder ist, die Merkmale geheim zu halten. Jeder soll sich der Untreue enthalten, weil die Brüderschaft nicht ohne Treue und Redlichkeit bestehen kann, und ein guter Name ein grosses Gut ist. Auch sollt ihr immer auf des Herrn oder Meisters, dem ihr dienet, Nutzen sehen und ihn befördern helfen, und immer auch seine Arbeit redlich zu Ende bringen. Diese sog. alten maurerischen Pflichten galten jedenfalls in England Jahrhunderte vor dem J. 1717 oder vor der Einführung der blos symbolischen Maurerei mit Errichtung der jetzigen englischen Grossloge allgemein als maurerische Verpflichtungen, 1) und erscheinen zugleich zuerst und dann mit den Zeiten sich fortentwickelnd in der dem J. 926 beigelegten Yorker Urkunde. Die Gesetze, der gesetzliche Inhalt der Yorker Urkunde ist demnach ein wahrer und unbestreitbarer, ein geschichtlicher und 1) Vergl. z. B. allgemeines Handbuch der Freimaurerei, S. 24 b: „In den Jahrhunderte alten Satzungen der Brüderschaft, denen sich ein jedes Mitglied unterwerfen musste, heisst es.“

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/226>, abgerufen am 24.11.2024.