Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.lebendiger, wodurch die Aechtheit, das Herrühren der Urkunde aus dem J. 926 auch erwiesen und eventuell gleichgültig wird. Sollte nämlich die Urkunde in ihrer gegenwärtigen Gestalt auch erst etwas später und selbst Jahrhunderte nachher abgefasst worden sein, berichtet sie dennoch die wahren und unverfälschten, von den Bauleuten angenommenen und stets befolgten Gesetze der wirklich im J. 926 abgehaltenen allgemeinen maurerischen Versammlung; Fälschung und Betrug nach irgend einer Richtung ist hier ebenso unmöglich als unbegreiflich. Mit fast der gesammten Maurerwelt bezweifelt z. B. auch W. Keller, Gesch. der Freiniaurerei in Deutschland, Giessen 1859, nicht entfernt die Aechtheit der in der Yorker Urkunde enthaltenen alten Pflichten, aber dennoch erklärt er mit Kloss nur die im J. 1840 aufgefundene Haliwell'sche Urkunde für die älteste erhaltene maurerische Urkunde. Ebenso gibt Keller zu und beruft sich dafür sogar auf die feindlichen Angriffe des bekannten Plot, gewesenen Professors der Chemie an der Universität Oxford, in seiner Natural History of Staffordshire,1) dass die in der Yorker Urkunde enthaltene Erzählung über deren Erlassung auf einer allgemeinen Maurerversammlung zu York im J. 926 als eine alte, nach Plot in einem grossen Pergamentbande gemachte, wirklich vorhanden gewesen sei: aber dennoch ist die Yorker Urkunde falsch, weil sie eine bestandene Erzählung oder Sage mittheilt. Die homerischen Gesänge sind nicht falsch, so wenig als die Veden, wenn sie auch erst lange nach ihrer mündlichen Abfassung niedergeschrieben wurden: gleichmässig mag es sich mit der Yorker Urkunde verhalten. - Röhr, amerikanisch-deutsche Jahrbücher für 1859 - 1860, Williamsburgh 1860, S. 29 ff., scheint es als vollkommen geschichtlich hergestellt zu betrachten, dass zu York beinalie acht Jahrhunderte hindurch, wenn auch mit mehr oder weniger Unterbrechung,2) und namentlich im J. 926, 1561 und 1663, jährliche allgemeine Zusammenkünfte (General-Assembly) der Maurer abgehalten worden seien; noch werde eine Abschrift der Regu- 1) Krause, II. 2. S. 293 ff. 2) Vergl. Krause, II. 1. S. 114 ff.
lebendiger, wodurch die Aechtheit, das Herrühren der Urkunde aus dem J. 926 auch erwiesen und eventuell gleichgültig wird. Sollte nämlich die Urkunde in ihrer gegenwärtigen Gestalt auch erst etwas später und selbst Jahrhunderte nachher abgefasst worden sein, berichtet sie dennoch die wahren und unverfälschten, von den Bauleuten angenommenen und stets befolgten Gesetze der wirklich im J. 926 abgehaltenen allgemeinen maurerischen Versammlung; Fälschung und Betrug nach irgend einer Richtung ist hier ebenso unmöglich als unbegreiflich. Mit fast der gesammten Maurerwelt bezweifelt z. B. auch W. Keller, Gesch. der Freiniaurerei in Deutschland, Giessen 1859, nicht entfernt die Aechtheit der in der Yorker Urkunde enthaltenen alten Pflichten, aber dennoch erklärt er mit Kloss nur die im J. 1840 aufgefundene Haliwell’sche Urkunde für die älteste erhaltene maurerische Urkunde. Ebenso gibt Keller zu und beruft sich dafür sogar auf die feindlichen Angriffe des bekannten Plot, gewesenen Professors der Chemie an der Universität Oxford, in seiner Natural History of Staffordshire,1) dass die in der Yorker Urkunde enthaltene Erzählung über deren Erlassung auf einer allgemeinen Maurerversammlung zu York im J. 926 als eine alte, nach Plot in einem grossen Pergamentbande gemachte, wirklich vorhanden gewesen sei: aber dennoch ist die Yorker Urkunde falsch, weil sie eine bestandene Erzählung oder Sage mittheilt. Die homerischen Gesänge sind nicht falsch, so wenig als die Veden, wenn sie auch erst lange nach ihrer mündlichen Abfassung niedergeschrieben wurden: gleichmässig mag es sich mit der Yorker Urkunde verhalten. – Röhr, amerikanisch-deutsche Jahrbücher für 1859 – 1860, Williamsburgh 1860, S. 29 ff., scheint es als vollkommen geschichtlich hergestellt zu betrachten, dass zu York beinalie acht Jahrhunderte hindurch, wenn auch mit mehr oder weniger Unterbrechung,2) und namentlich im J. 926, 1561 und 1663, jährliche allgemeine Zusammenkünfte (General-Assembly) der Maurer abgehalten worden seien; noch werde eine Abschrift der Regu- 1) Krause, II. 2. S. 293 ff. 2) Vergl. Krause, II. 1. S. 114 ff.
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lebendiger, wodurch die Aechtheit, das Herrühren der Urkunde aus dem J. 926 auch erwiesen und eventuell gleichgültig wird. Sollte nämlich die Urkunde in ihrer gegenwärtigen Gestalt auch erst etwas später und selbst Jahrhunderte nachher abgefasst worden sein, berichtet sie dennoch die wahren und unverfälschten, von den Bauleuten angenommenen und stets befolgten Gesetze der wirklich im J. 926 abgehaltenen allgemeinen maurerischen Versammlung; Fälschung und Betrug nach irgend einer Richtung ist hier ebenso unmöglich als unbegreiflich. Mit fast der gesammten Maurerwelt bezweifelt z. B. auch W. Keller, Gesch. der Freiniaurerei in Deutschland, Giessen 1859, nicht entfernt die Aechtheit der in der Yorker Urkunde enthaltenen alten Pflichten, aber dennoch erklärt er mit Kloss nur die im J. 1840 aufgefundene Haliwell’sche Urkunde für die älteste erhaltene maurerische Urkunde. Ebenso gibt Keller zu und beruft sich dafür sogar auf die feindlichen Angriffe des bekannten Plot, gewesenen Professors der Chemie an der Universität Oxford, in seiner Natural History of Staffordshire, 1) dass die in der Yorker Urkunde enthaltene Erzählung über deren Erlassung auf einer allgemeinen Maurerversammlung zu York im J. 926 als eine alte, nach Plot in einem grossen Pergamentbande gemachte, wirklich vorhanden gewesen sei: aber dennoch ist die Yorker Urkunde falsch, weil sie eine bestandene Erzählung oder Sage mittheilt. Die homerischen Gesänge sind nicht falsch, so wenig als die Veden, wenn sie auch erst lange nach ihrer mündlichen Abfassung niedergeschrieben wurden: gleichmässig mag es sich mit der Yorker Urkunde verhalten. – Röhr, amerikanisch-deutsche Jahrbücher für 1859 – 1860, Williamsburgh 1860, S. 29 ff., scheint es als vollkommen geschichtlich hergestellt zu betrachten, dass zu York beinalie acht Jahrhunderte hindurch, wenn auch mit mehr oder weniger Unterbrechung, 2) und namentlich im J. 926, 1561 und 1663, jährliche allgemeine Zusammenkünfte (General-Assembly) der Maurer abgehalten worden seien; noch werde eine Abschrift der Regu-
1) Krause, II. 2. S. 293 ff.
2) Vergl. Krause, II. 1. S. 114 ff.
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