Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.lationen aufbewahrt, welche jene Versammlung im J. 1663 bei dem Feste Johannes des Evangelisten aufgestellt habe und worin bestimmt sei, dass die einzelnen Logen der Generalversammlung jährlich über alle von ihnen im Laufe des Jahres gemachten Mitgliederaufnahmen Bericht erstatten sollen, wie bekanntlich jetzt alle einzelnen Logen einen solchen schriftlichen allgemeinen Jahresbericht, gleichfalls ihrer Grossloge einzusenden haben; die im J. 1717 bei Errichtung der neu-englischen Grossloge mit andern verbrannten hinterlassenen Schriften des berühmfen Alterthumsforschers Br. Ashmole1) haben die Nachricht enthalten, dass Prinz Edwin die königliche Bewilligung zur Abhaltung der allgemeinen Jahresversammlungen ausgewirkt habe. Wer solche jährliche allgemeine Maurerversammlungen zu York seit dem J. 926 mit achthundertjähriger Fortdauer für erwiesen oder auch nur für wahrscheinlich und möglich hält, wird dann auch weiter nothwendig zugestehen, es sei über die Beschlüsse dieser Versammlungen durch die als Schreiber beigezogenen Geistlichen ein Protokoll geführt und daraus zuletzt, d. h. mehr oder weniger lange nach dem J. 926 der lateinische historische Bericht über die Beschlüsse der Yorker Versammlungen zusammengestellt worden. Die legenden- oder sagenhafte Einleitung zu den Yorker Gesetzen wird keinem Kenner mittelalterlicher Geschichts- und Gesetzesurkunden, welche fast alle an die Erschaffung der Welt, an die Sinfluth und Arche Noah's oder auch an die Zerstörung Troja's anzuknüpfen pflegten, auffallen, im Gegentheil wird er gerade in dieser Gestalt der Urkunde einen neuen Beweis für ihr höheres Alter erblicken. Die Ansichten des Br. Röhr in Williamsburg, des höchst achtbaren Vertreters der deutschen maurerischen Literatur in Nordamerika, welcher im Uebrigen auf dem geschichtliehen Gebiete den Ansichten von Kloss und Keller huldigt, haben wir nur als eine neueste Anerkennung der Ergebnisse der ausführlichern und gründlichern Forschungen von Krause berührt. Die englischen Generalversammlungen waren übrigens im Grunde nur gesetzgebende und 1) Vergl. Krause, II. 1. S. 26 ff.
lationen aufbewahrt, welche jene Versammlung im J. 1663 bei dem Feste Johannes des Evangelisten aufgestellt habe und worin bestimmt sei, dass die einzelnen Logen der Generalversammlung jährlich über alle von ihnen im Laufe des Jahres gemachten Mitgliederaufnahmen Bericht erstatten sollen, wie bekanntlich jetzt alle einzelnen Logen einen solchen schriftlichen allgemeinen Jahresbericht, gleichfalls ihrer Grossloge einzusenden haben; die im J. 1717 bei Errichtung der neu-englischen Grossloge mit andern verbrannten hinterlassenen Schriften des berühmfen Alterthumsforschers Br. Ashmole1) haben die Nachricht enthalten, dass Prinz Edwin die königliche Bewilligung zur Abhaltung der allgemeinen Jahresversammlungen ausgewirkt habe. Wer solche jährliche allgemeine Maurerversammlungen zu York seit dem J. 926 mit achthundertjähriger Fortdauer für erwiesen oder auch nur für wahrscheinlich und möglich hält, wird dann auch weiter nothwendig zugestehen, es sei über die Beschlüsse dieser Versammlungen durch die als Schreiber beigezogenen Geistlichen ein Protokoll geführt und daraus zuletzt, d. h. mehr oder weniger lange nach dem J. 926 der lateinische historische Bericht über die Beschlüsse der Yorker Versammlungen zusammengestellt worden. Die legenden- oder sagenhafte Einleitung zu den Yorker Gesetzen wird keinem Kenner mittelalterlicher Geschichts- und Gesetzesurkunden, welche fast alle an die Erschaffung der Welt, an die Sinfluth und Arche Noah’s oder auch an die Zerstörung Troja’s anzuknüpfen pflegten, auffallen, im Gegentheil wird er gerade in dieser Gestalt der Urkunde einen neuen Beweis für ihr höheres Alter erblicken. Die Ansichten des Br. Röhr in Williamsburg, des höchst achtbaren Vertreters der deutschen maurerischen Literatur in Nordamerika, welcher im Uebrigen auf dem geschichtliehen Gebiete den Ansichten von Kloss und Keller huldigt, haben wir nur als eine neueste Anerkennung der Ergebnisse der ausführlichern und gründlichern Forschungen von Krause berührt. Die englischen Generalversammlungen waren übrigens im Grunde nur gesetzgebende und 1) Vergl. Krause, II. 1. S. 26 ff.
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lationen aufbewahrt, welche jene Versammlung im J. 1663 bei dem Feste Johannes des Evangelisten aufgestellt habe und worin bestimmt sei, dass die einzelnen Logen der Generalversammlung jährlich über alle von ihnen im Laufe des Jahres gemachten Mitgliederaufnahmen Bericht erstatten sollen, wie bekanntlich jetzt alle einzelnen Logen einen solchen schriftlichen allgemeinen Jahresbericht, gleichfalls ihrer Grossloge einzusenden haben; die im J. 1717 bei Errichtung der neu-englischen Grossloge mit andern verbrannten hinterlassenen Schriften des berühmfen Alterthumsforschers Br. Ashmole 1) haben die Nachricht enthalten, dass Prinz Edwin die königliche Bewilligung zur Abhaltung der allgemeinen Jahresversammlungen ausgewirkt habe. Wer solche jährliche allgemeine Maurerversammlungen zu York seit dem J. 926 mit achthundertjähriger Fortdauer für erwiesen oder auch nur für wahrscheinlich und möglich hält, wird dann auch weiter nothwendig zugestehen, es sei über die Beschlüsse dieser Versammlungen durch die als Schreiber beigezogenen Geistlichen ein Protokoll geführt und daraus zuletzt, d. h. mehr oder weniger lange nach dem J. 926 der lateinische historische Bericht über die Beschlüsse der Yorker Versammlungen zusammengestellt worden. Die legenden- oder sagenhafte Einleitung zu den Yorker Gesetzen wird keinem Kenner mittelalterlicher Geschichts- und Gesetzesurkunden, welche fast alle an die Erschaffung der Welt, an die Sinfluth und Arche Noah’s oder auch an die Zerstörung Troja’s anzuknüpfen pflegten, auffallen, im Gegentheil wird er gerade in dieser Gestalt der Urkunde einen neuen Beweis für ihr höheres Alter erblicken. Die Ansichten des Br. Röhr in Williamsburg, des höchst achtbaren Vertreters der deutschen maurerischen Literatur in Nordamerika, welcher im Uebrigen auf dem geschichtliehen Gebiete den Ansichten von Kloss und Keller huldigt, haben wir nur als eine neueste Anerkennung der Ergebnisse der ausführlichern und gründlichern Forschungen von Krause berührt. Die englischen Generalversammlungen waren übrigens im Grunde nur gesetzgebende und
1) Vergl. Krause, II. 1. S. 26 ff.
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