Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.rerischen Geschichtsforschung und Geschichtschreibung niemals auf die ganz ungeschichtliche Behauptung und Meinung verfallen sein, unsere Kunst und Wissenschaft, unser Weltbürgerthum hänge nicht mit dem Alterthume und der alten Welt zusammen. Aber dennoch soll das Ungeschichtliche nun das einzig Geschichtliche sein und nach Seydel das (Neu-) Rationelle, was indessen bald königlich sächsisch "rumpelte",1) dass es ein Krausen, kein Grausen war. Den griechisch-römischen Ursprung der Bauhütten, der Freimaurerei beweiset hinlänglich schon die Kammer (camera, gr. [fremdsprachliches Material])2) des stillen Nachdenkens. Dass die in der Yorker Constitution niedergelegten maurerischen Grundsätze und Pflichten in den unmittelbar darauf folgenden Jahrhunderten und bis auf die Zeiten der Reformation hin nicht fortgebildet, sondern möglichst kirchlich verdeckt und vergraben worden seien, beweisen die alten Pflichten, wie sie Preston in seinen Illustrations of Masonry aus einem Manuscripte der Lodge of Antiquity zu London aus der Zeit des Königs Jakob II. und nach ihm Krause, II. 1. S. 171 ff., mitgetheilt hat. Die erste der Pflichten lautet jetzt:
Die Urkunde, welche bestimmt war, bei der Einweihung eines Meisters vorgelesen zu werden, schliesst mit den Segensworten: "Der allmächtige Gott Jakobs, der euch und mich immer in Obhut nehme, segne uns nun und immerdar! Amen!" Das Constitutionenbuch der neu-englischen Grossloge erklärt unter den alten Gesetzen als: I. Pflicht. "Der Maurer ist durch seinen Beruf verbunden, das 1) Vergl. Nr. 39 und 43 der Bauhütte für 1861. 2) Vergl. auch Krause, II. 1. S. 158.
rerischen Geschichtsforschung und Geschichtschreibung niemals auf die ganz ungeschichtliche Behauptung und Meinung verfallen sein, unsere Kunst und Wissenschaft, unser Weltbürgerthum hänge nicht mit dem Alterthume und der alten Welt zusammen. Aber dennoch soll das Ungeschichtliche nun das einzig Geschichtliche sein und nach Seydel das (Neu-) Rationelle, was indessen bald königlich sächsisch „rumpelte“,1) dass es ein Krausen, kein Grausen war. Den griechisch-römischen Ursprung der Bauhütten, der Freimaurerei beweiset hinlänglich schon die Kammer (camera, gr. [fremdsprachliches Material])2) des stillen Nachdenkens. Dass die in der Yorker Constitution niedergelegten maurerischen Grundsätze und Pflichten in den unmittelbar darauf folgenden Jahrhunderten und bis auf die Zeiten der Reformation hin nicht fortgebildet, sondern möglichst kirchlich verdeckt und vergraben worden seien, beweisen die alten Pflichten, wie sie Preston in seinen Illustrations of Masonry aus einem Manuscripte der Lodge of Antiquity zu London aus der Zeit des Königs Jakob II. und nach ihm Krause, II. 1. S. 171 ff., mitgetheilt hat. Die erste der Pflichten lautet jetzt:
Die Urkunde, welche bestimmt war, bei der Einweihung eines Meisters vorgelesen zu werden, schliesst mit den Segensworten: „Der allmächtige Gott Jakobs, der euch und mich immer in Obhut nehme, segne uns nun und immerdar! Amen!“ Das Constitutionenbuch der neu-englischen Grossloge erklärt unter den alten Gesetzen als: I. Pflicht. „Der Maurer ist durch seinen Beruf verbunden, das 1) Vergl. Nr. 39 und 43 der Bauhütte für 1861. 2) Vergl. auch Krause, II. 1. S. 158.
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rerischen Geschichtsforschung und Geschichtschreibung niemals auf die ganz ungeschichtliche Behauptung und Meinung verfallen sein, unsere Kunst und Wissenschaft, unser Weltbürgerthum hänge nicht mit dem Alterthume und der alten Welt zusammen. Aber dennoch soll das Ungeschichtliche nun das einzig Geschichtliche sein und nach Seydel das (Neu-) Rationelle, was indessen bald königlich sächsisch „rumpelte“, 1) dass es ein Krausen, kein Grausen war. Den griechisch-römischen Ursprung der Bauhütten, der Freimaurerei beweiset hinlänglich schon die Kammer (camera, gr. _ ) 2) des stillen Nachdenkens.
Dass die in der Yorker Constitution niedergelegten maurerischen Grundsätze und Pflichten in den unmittelbar darauf folgenden Jahrhunderten und bis auf die Zeiten der Reformation hin nicht fortgebildet, sondern möglichst kirchlich verdeckt und vergraben worden seien, beweisen die alten Pflichten, wie sie Preston in seinen Illustrations of Masonry aus einem Manuscripte der Lodge of Antiquity zu London aus der Zeit des Königs Jakob II. und nach ihm Krause, II. 1. S. 171 ff., mitgetheilt hat. Die erste der Pflichten lautet jetzt:
„Dass ihr treue Männer gegen Gott und die heilige Kirche sein, und keine Irrlehre oder Ketzerei hegen sollt, nach eurem eigenen Verstande und nach weiser (freidenkerischer) Männer Lehre.“
Die Urkunde, welche bestimmt war, bei der Einweihung eines Meisters vorgelesen zu werden, schliesst mit den Segensworten: „Der allmächtige Gott Jakobs, der euch und mich immer in Obhut nehme, segne uns nun und immerdar! Amen!“
Das Constitutionenbuch der neu-englischen Grossloge erklärt unter den alten Gesetzen als:
I. Pflicht.
In Ansehung Gottes und der Religion.
„Der Maurer ist durch seinen Beruf verbunden, das
1) Vergl. Nr. 39 und 43 der Bauhütte für 1861.
2) Vergl. auch Krause, II. 1. S. 158.
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