Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.Vertrag der Gastfreundschaft (per tesseram hospitalem) abschlossen.1) Sodales, qui ejusdem collegii sunt, sind in dieser Richtung zur Gastfreundschaft, zur unentgeldlichen Beherbergung Berechtigten und sodalitium ist das Recht und die Pflicht dieser Beherbergung. Welchen Werth auch die Kymren und ihre Barden auf die Gastfreudschaft legten, ergeben die obigen Triaden. Bei den deutschen Zünften war ein reicher Zunftpokal, der sog. Willkommen oder auch das Geschenk zur Dartrinkung des feierlichen gastfreundlichen Bewillkommungstrunkes, des Willkommens, des Geschenkes ein wichtiges Recht, welches durch besondere obrigkeitliche Concessionen verliehen wurde und wornach die dazu berechtigten Handwerke sich geschenkt nannten.2) Im Verlaufe der Zeiten wurde aus dem Willkommen, aus dem ehrenvollen Bewillkommnungstrunk ein Geldgeschenk (viaticum) an den reisenden Handwerksgesellen und Bruder, wie solche viatica auch bei den Freimaurern gefordert und gegeben werden. Durch §. 7 des Reichsschlusses von 1731 wurde der Unterschied der geschenkten und ungeschenkten Handwerke jedoch aufgehoben, und die Grösse des an einem Orte auf der Herberge einem Wandergesellen in Geld oder in Speisen und Getränken zu verabreichenden Geschenkes auf 4 - 5 gute Groschen oder 15 - 20 Kreuzer rh. festgesetzt. Zunftpokale waren auch schon bei den römischen Collegien im Gebrauche.3) Schenker, Schenkgeselle hiess derjenige Meister oder Geselle, welcher das Geschenk den Fremden zu verabreichen hatte. Die Reichspolizeiordnung von 1577, Tit. 38. §. 3, bestimmte, dass die Wandergesellen, welche Dienst verlangen, sich an jedem Orte an den jüngsten Meister oder die dazu bestellte Person wenden sollen, damit er ihnen für einen Dienst sorge.4) Dass übrigens auch die Klostergebräuche mehr oder weniger auf die Gebräuche der spätern Handwerkszünfte und Gesellenbrüder- 1) Krause, Il. 2 S. 155. 2) Stock, S. 38 ff. 3) Symbolik, II. S. 240 ff. 4) Kraut, Grundriss zu Vorlesungen über das deutsche Privatrecht, S. 174.
Vertrag der Gastfreundschaft (per tesseram hospitalem) abschlossen.1) Sodales, qui ejusdem collegii sunt, sind in dieser Richtung zur Gastfreundschaft, zur unentgeldlichen Beherbergung Berechtigten und sodalitium ist das Recht und die Pflicht dieser Beherbergung. Welchen Werth auch die Kymren und ihre Barden auf die Gastfreudschaft legten, ergeben die obigen Triaden. Bei den deutschen Zünften war ein reicher Zunftpokal, der sog. Willkommen oder auch das Geschenk zur Dartrinkung des feierlichen gastfreundlichen Bewillkommungstrunkes, des Willkommens, des Geschenkes ein wichtiges Recht, welches durch besondere obrigkeitliche Concessionen verliehen wurde und wornach die dazu berechtigten Handwerke sich geschenkt nannten.2) Im Verlaufe der Zeiten wurde aus dem Willkommen, aus dem ehrenvollen Bewillkommnungstrunk ein Geldgeschenk (viaticum) an den reisenden Handwerksgesellen und Bruder, wie solche viatica auch bei den Freimaurern gefordert und gegeben werden. Durch §. 7 des Reichsschlusses von 1731 wurde der Unterschied der geschenkten und ungeschenkten Handwerke jedoch aufgehoben, und die Grösse des an einem Orte auf der Herberge einem Wandergesellen in Geld oder in Speisen und Getränken zu verabreichenden Geschenkes auf 4 – 5 gute Groschen oder 15 – 20 Kreuzer rh. festgesetzt. Zunftpokale waren auch schon bei den römischen Collegien im Gebrauche.3) Schenker, Schenkgeselle hiess derjenige Meister oder Geselle, welcher das Geschenk den Fremden zu verabreichen hatte. Die Reichspolizeiordnung von 1577, Tit. 38. §. 3, bestimmte, dass die Wandergesellen, welche Dienst verlangen, sich an jedem Orte an den jüngsten Meister oder die dazu bestellte Person wenden sollen, damit er ihnen für einen Dienst sorge.4) Dass übrigens auch die Klostergebräuche mehr oder weniger auf die Gebräuche der spätern Handwerkszünfte und Gesellenbrüder- 1) Krause, Il. 2 S. 155. 2) Stock, S. 38 ff. 3) Symbolik, II. S. 240 ff. 4) Kraut, Grundriss zu Vorlesungen über das deutsche Privatrecht, S. 174.
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Vertrag der Gastfreundschaft (per tesseram hospitalem) abschlossen. 1) Sodales, qui ejusdem collegii sunt, sind in dieser Richtung zur Gastfreundschaft, zur unentgeldlichen Beherbergung Berechtigten und sodalitium ist das Recht und die Pflicht dieser Beherbergung. Welchen Werth auch die Kymren und ihre Barden auf die Gastfreudschaft legten, ergeben die obigen Triaden. Bei den deutschen Zünften war ein reicher Zunftpokal, der sog. Willkommen oder auch das Geschenk zur Dartrinkung des feierlichen gastfreundlichen Bewillkommungstrunkes, des Willkommens, des Geschenkes ein wichtiges Recht, welches durch besondere obrigkeitliche Concessionen verliehen wurde und wornach die dazu berechtigten Handwerke sich geschenkt nannten. 2) Im Verlaufe der Zeiten wurde aus dem Willkommen, aus dem ehrenvollen Bewillkommnungstrunk ein Geldgeschenk (viaticum) an den reisenden Handwerksgesellen und Bruder, wie solche viatica auch bei den Freimaurern gefordert und gegeben werden. Durch §. 7 des Reichsschlusses von 1731 wurde der Unterschied der geschenkten und ungeschenkten Handwerke jedoch aufgehoben, und die Grösse des an einem Orte auf der Herberge einem Wandergesellen in Geld oder in Speisen und Getränken zu verabreichenden Geschenkes auf 4 – 5 gute Groschen oder 15 – 20 Kreuzer rh. festgesetzt. Zunftpokale waren auch schon bei den römischen Collegien im Gebrauche. 3) Schenker, Schenkgeselle hiess derjenige Meister oder Geselle, welcher das Geschenk den Fremden zu verabreichen hatte. Die Reichspolizeiordnung von 1577, Tit. 38. §. 3, bestimmte, dass die Wandergesellen, welche Dienst verlangen, sich an jedem Orte an den jüngsten Meister oder die dazu bestellte Person wenden sollen, damit er ihnen für einen Dienst sorge. 4) Dass übrigens auch die Klostergebräuche mehr oder weniger auf die Gebräuche der spätern Handwerkszünfte und Gesellenbrüder-
1) Krause, Il. 2 S. 155.
2) Stock, S. 38 ff.
3) Symbolik, II. S. 240 ff.
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