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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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dass ein früherer Unfreie, der Jahr und Tag unangefochten in der Stadt gewohnt habe, von Niemanden mehr als Unfreier in Anspruch genommen werden könne.1) In dem gleichen Geiste wurde seitdem von den in die städtischen Corporationen Aufzunehmenden die freie Geburt verlangt.

Wo die städtschen Freiheiten und Verfassungen nicht die freiwillige Verleihung und das Geschenk erleuchteter Fürsten waren, sondern diesen, wie besonders in den bischöflichen Städten, in langem und harten Kampfe abgestritten und abgerangen werden mussten, war es für die Stadtbewohner und Stadtbürger zunächst das Wichtigste, sich zum gemeinsamen Kampfe zu verbinden und zu stärken, weshalb die Geschichte dieser städtischen Verbindungen auch zugleich die Geschichte der städtischen Verfassungen und Freiheiten selbst ist. Aus dem griechisch-römischen Alterthum kannten und hatten die Bewohner der frühern römischen Städte nur die Ueberreste der Collegien als gewerblicher und zugleich religiöser Vereine, weIchen bei den germanischen Völkern, die noch keine Handwerke und Künste, noch kein städtisches Leben hatten und übten, von der religiösen Seite her einzig die alten Gilden,2) d. i. Vereine, Gesellschaften zur gemeinschaftlichen Gottesverehrung und Opfermahlzeit, zu religiösen Tisch- und Trinkgelagen verglichen werden konnten. Es ist demnach nicht auffallend, dass auf die städtischen und besonders gewerblichen Verbindungen nunmehr der Name der ihnen allein bekannten Gilden von den Germanen übertragen wurde, zumal die städtischen Verbindungen die religiösen Zwecke keineswegs ausschlossen, sondern mit aufzunehmen und fortzuverfolgen erlaubten. So entstanden die germanischen städtischen Gilden, die als städtische oder auch zu weltlichen Zwecken durchaus neue Vereine und nur als religiöse Genossenschaften alt sind, daher auch überwiegend eine religiöse und bruderschaftliche, nicht bürderliche Färbung, besonders in den ältern und ersten Zeiten tragen, welche Färbung sie aber

1) Gaupp, deutsche Stadtrechte des Mittelalters,I. (Breslau 1851) S. XXXIX.
2) Vergl. Symbolik unter Gilde.

dass ein früherer Unfreie, der Jahr und Tag unangefochten in der Stadt gewohnt habe, von Niemanden mehr als Unfreier in Anspruch genommen werden könne.1) In dem gleichen Geiste wurde seitdem von den in die städtischen Corporationen Aufzunehmenden die freie Geburt verlangt.

Wo die städtschen Freiheiten und Verfassungen nicht die freiwillige Verleihung und das Geschenk erleuchteter Fürsten waren, sondern diesen, wie besonders in den bischöflichen Städten, in langem und harten Kampfe abgestritten und abgerangen werden mussten, war es für die Stadtbewohner und Stadtbürger zunächst das Wichtigste, sich zum gemeinsamen Kampfe zu verbinden und zu stärken, weshalb die Geschichte dieser städtischen Verbindungen auch zugleich die Geschichte der städtischen Verfassungen und Freiheiten selbst ist. Aus dem griechisch-römischen Alterthum kannten und hatten die Bewohner der frühern römischen Städte nur die Ueberreste der Collegien als gewerblicher und zugleich religiöser Vereine, weIchen bei den germanischen Völkern, die noch keine Handwerke und Künste, noch kein städtisches Leben hatten und übten, von der religiösen Seite her einzig die alten Gilden,2) d. i. Vereine, Gesellschaften zur gemeinschaftlichen Gottesverehrung und Opfermahlzeit, zu religiösen Tisch- und Trinkgelagen verglichen werden konnten. Es ist demnach nicht auffallend, dass auf die städtischen und besonders gewerblichen Verbindungen nunmehr der Name der ihnen allein bekannten Gilden von den Germanen übertragen wurde, zumal die städtischen Verbindungen die religiösen Zwecke keineswegs ausschlossen, sondern mit aufzunehmen und fortzuverfolgen erlaubten. So entstanden die germanischen städtischen Gilden, die als städtische oder auch zu weltlichen Zwecken durchaus neue Vereine und nur als religiöse Genossenschaften alt sind, daher auch überwiegend eine religiöse und bruderschaftliche, nicht bürderliche Färbung, besonders in den ältern und ersten Zeiten tragen, welche Färbung sie aber

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[233/0253] dass ein früherer Unfreie, der Jahr und Tag unangefochten in der Stadt gewohnt habe, von Niemanden mehr als Unfreier in Anspruch genommen werden könne. 1) In dem gleichen Geiste wurde seitdem von den in die städtischen Corporationen Aufzunehmenden die freie Geburt verlangt. Wo die städtschen Freiheiten und Verfassungen nicht die freiwillige Verleihung und das Geschenk erleuchteter Fürsten waren, sondern diesen, wie besonders in den bischöflichen Städten, in langem und harten Kampfe abgestritten und abgerangen werden mussten, war es für die Stadtbewohner und Stadtbürger zunächst das Wichtigste, sich zum gemeinsamen Kampfe zu verbinden und zu stärken, weshalb die Geschichte dieser städtischen Verbindungen auch zugleich die Geschichte der städtischen Verfassungen und Freiheiten selbst ist. Aus dem griechisch-römischen Alterthum kannten und hatten die Bewohner der frühern römischen Städte nur die Ueberreste der Collegien als gewerblicher und zugleich religiöser Vereine, weIchen bei den germanischen Völkern, die noch keine Handwerke und Künste, noch kein städtisches Leben hatten und übten, von der religiösen Seite her einzig die alten Gilden, 2) d. i. Vereine, Gesellschaften zur gemeinschaftlichen Gottesverehrung und Opfermahlzeit, zu religiösen Tisch- und Trinkgelagen verglichen werden konnten. Es ist demnach nicht auffallend, dass auf die städtischen und besonders gewerblichen Verbindungen nunmehr der Name der ihnen allein bekannten Gilden von den Germanen übertragen wurde, zumal die städtischen Verbindungen die religiösen Zwecke keineswegs ausschlossen, sondern mit aufzunehmen und fortzuverfolgen erlaubten. So entstanden die germanischen städtischen Gilden, die als städtische oder auch zu weltlichen Zwecken durchaus neue Vereine und nur als religiöse Genossenschaften alt sind, daher auch überwiegend eine religiöse und bruderschaftliche, nicht bürderliche Färbung, besonders in den ältern und ersten Zeiten tragen, welche Färbung sie aber 1) Gaupp, deutsche Stadtrechte des Mittelalters,I. (Breslau 1851) S. XXXIX. 2) Vergl. Symbolik unter Gilde.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/253>, abgerufen am 16.07.2024.