Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.thums sich fast allen römischen Städten - denn in die Städte wurde das Christenthum zuerst getragen - leicht verständlich machen konnten.1) Die Verpflanzung des fränkischen Stadtrechtes von Cöln nach Freiburg im Breisgau und in viele Orte des Oberrheins oder Schwabens, noch mehr tief hinein in die östliche Schweiz veranlasst Gaupp, die deutschen Stadtrechte, I. S. XXVIII, zu der Bemerkung, dass sich zuweilen der Gedanke nicht unterdrücken lasse, es sei in jenen Gegenden aus der Römer Zeit doch sehr viel Gemeinsames zurückgeblieben, wodurch für gewisse Verhältnisse, wie namentlich die Formen des municipalen Lebens, selbst die Stammverschiedenheit zu etwas Secundärem herabgesetzt wurde. Derselbe Gedanke wird geweckt, wenn wir die vier deutschen Hauptbauhütten am Nieder-, Mittel- und Oberrhein zu Cöln, Strassburg und Zürich gelegen und von hier zur Donau nach Wien reichen sehen. Thierry hat im ersten Bande seiner recits unter den pieces justificatives nicht allein nach Wilda die vollständigen lateinischen Gildestatuten des Königs Erich zu Ringstaden vom J. 1266, sondern auch die Statuten einer angelsächsischen Gilde zu Cambridge aus dem 9ten Jahrh. und einer solchen zu Exeter aus dem 10ten Jahrh., ferner das dänische Gildestatut des im J. 1036 verstorbenen Königs Canut mitgetheilt; aus Wilda und Thierry hat sodann Winzer, die deutschen Bruderschaften des Mittelalters, Giessen 1859, seine diesfälligen Mittheilungen geschöpft. In dem Gildestatut des Königs Erich ist der Art. 44 noch höchst beachtenswerth: "Omnes qui intrant gildam jurent super candelam, prout lex dictaverit, quod omnes justiciam et legem observare et tenere voluerint, prout in praesenti skra est prenotatum, secundum consensum aldermann et omnium fratrum, et recipiant privilegia sua." Die in die Bruderschaft Neueintretenden mussten also bei oder auf dem brennenden Kerzenlichte ihren Bundeseid ablegen. Nach dem Gildestatut von Cambridge mussten die in die dortige sodalitas nobilium Eintretenden auf die Reliquien beschwören, den einzelnen 1) Hüllmann, Ursprünge der Kirchenverfassung, S. 13.
thums sich fast allen römischen Städten – denn in die Städte wurde das Christenthum zuerst getragen – leicht verständlich machen konnten.1) Die Verpflanzung des fränkischen Stadtrechtes von Cöln nach Freiburg im Breisgau und in viele Orte des Oberrheins oder Schwabens, noch mehr tief hinein in die östliche Schweiz veranlasst Gaupp, die deutschen Stadtrechte, I. S. XXVIII, zu der Bemerkung, dass sich zuweilen der Gedanke nicht unterdrücken lasse, es sei in jenen Gegenden aus der Römer Zeit doch sehr viel Gemeinsames zurückgeblieben, wodurch für gewisse Verhältnisse, wie namentlich die Formen des municipalen Lebens, selbst die Stammverschiedenheit zu etwas Secundärem herabgesetzt wurde. Derselbe Gedanke wird geweckt, wenn wir die vier deutschen Hauptbauhütten am Nieder-, Mittel- und Oberrhein zu Cöln, Strassburg und Zürich gelegen und von hier zur Donau nach Wien reichen sehen. Thierry hat im ersten Bande seiner récits unter den piéces justificatives nicht allein nach Wilda die vollständigen lateinischen Gildestatuten des Königs Erich zu Ringstaden vom J. 1266, sondern auch die Statuten einer angelsächsischen Gilde zu Cambridge aus dem 9ten Jahrh. und einer solchen zu Exeter aus dem 10ten Jahrh., ferner das dänische Gildestatut des im J. 1036 verstorbenen Königs Canut mitgetheilt; aus Wilda und Thierry hat sodann Winzer, die deutschen Bruderschaften des Mittelalters, Giessen 1859, seine diesfälligen Mittheilungen geschöpft. In dem Gildestatut des Königs Erich ist der Art. 44 noch höchst beachtenswerth: „Omnes qui intrant gildam jurent super candelam, prout lex dictaverit, quod omnes justiciam et legem observare et tenere voluerint, prout in praesenti skra est prenotatum, secundum consensum aldermann et omnium fratrum, et recipiant privilegia sua.“ Die in die Bruderschaft Neueintretenden mussten also bei oder auf dem brennenden Kerzenlichte ihren Bundeseid ablegen. Nach dem Gildestatut von Cambridge mussten die in die dortige sodalitas nobilium Eintretenden auf die Reliquien beschwören, den einzelnen 1) Hüllmann, Ursprünge der Kirchenverfassung, S. 13.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0262" n="242"/> thums sich fast allen römischen <hi rendition="#g">Städten</hi> – denn in die Städte wurde das Christenthum zuerst getragen – leicht verständlich machen konnten.<note place="foot" n="1)">Hüllmann, Ursprünge der Kirchenverfassung, S. 13.</note> Die Verpflanzung des fränkischen Stadtrechtes von Cöln nach Freiburg im Breisgau und in viele Orte des Oberrheins oder Schwabens, noch mehr tief hinein in die östliche Schweiz veranlasst Gaupp, die deutschen Stadtrechte, I. S. XXVIII, zu der Bemerkung, dass sich zuweilen der Gedanke nicht unterdrücken lasse, es sei in jenen Gegenden aus der Römer Zeit doch sehr viel Gemeinsames zurückgeblieben, wodurch für gewisse Verhältnisse, wie namentlich die Formen des municipalen Lebens, selbst die Stammverschiedenheit zu etwas Secundärem herabgesetzt wurde. Derselbe Gedanke wird geweckt, wenn wir die vier deutschen Hauptbauhütten am Nieder-, Mittel- und Oberrhein zu Cöln, Strassburg und Zürich gelegen und von hier zur Donau nach Wien reichen sehen.</p> <p> Thierry hat im ersten Bande seiner récits unter den piéces justificatives nicht allein nach Wilda die vollständigen lateinischen Gildestatuten des Königs Erich zu Ringstaden vom J. 1266, sondern auch die Statuten einer angelsächsischen Gilde zu Cambridge aus dem 9ten Jahrh. und einer solchen zu Exeter aus dem 10ten Jahrh., ferner das <hi rendition="#g">dänische</hi> Gildestatut des im J. 1036 verstorbenen Königs Canut mitgetheilt; aus Wilda und Thierry hat sodann Winzer, die deutschen Bruderschaften des Mittelalters, Giessen 1859, seine diesfälligen Mittheilungen geschöpft. In dem Gildestatut des Königs Erich ist der Art. 44 noch höchst beachtenswerth: „Omnes qui intrant gildam jurent <hi rendition="#g">super candelam</hi>, prout lex dictaverit, quod omnes justiciam et legem observare et tenere voluerint, prout in praesenti skra est prenotatum, secundum consensum aldermann et omnium fratrum, et recipiant privilegia sua.“ Die in die Bruderschaft Neueintretenden mussten also bei oder auf dem brennenden Kerzenlichte ihren Bundeseid ablegen. Nach dem Gildestatut von Cambridge mussten die in die dortige sodalitas <hi rendition="#g">nobilium</hi> Eintretenden auf die Reliquien beschwören, den einzelnen </p> </div> </body> </text> </TEI> [242/0262]
thums sich fast allen römischen Städten – denn in die Städte wurde das Christenthum zuerst getragen – leicht verständlich machen konnten. 1) Die Verpflanzung des fränkischen Stadtrechtes von Cöln nach Freiburg im Breisgau und in viele Orte des Oberrheins oder Schwabens, noch mehr tief hinein in die östliche Schweiz veranlasst Gaupp, die deutschen Stadtrechte, I. S. XXVIII, zu der Bemerkung, dass sich zuweilen der Gedanke nicht unterdrücken lasse, es sei in jenen Gegenden aus der Römer Zeit doch sehr viel Gemeinsames zurückgeblieben, wodurch für gewisse Verhältnisse, wie namentlich die Formen des municipalen Lebens, selbst die Stammverschiedenheit zu etwas Secundärem herabgesetzt wurde. Derselbe Gedanke wird geweckt, wenn wir die vier deutschen Hauptbauhütten am Nieder-, Mittel- und Oberrhein zu Cöln, Strassburg und Zürich gelegen und von hier zur Donau nach Wien reichen sehen.
Thierry hat im ersten Bande seiner récits unter den piéces justificatives nicht allein nach Wilda die vollständigen lateinischen Gildestatuten des Königs Erich zu Ringstaden vom J. 1266, sondern auch die Statuten einer angelsächsischen Gilde zu Cambridge aus dem 9ten Jahrh. und einer solchen zu Exeter aus dem 10ten Jahrh., ferner das dänische Gildestatut des im J. 1036 verstorbenen Königs Canut mitgetheilt; aus Wilda und Thierry hat sodann Winzer, die deutschen Bruderschaften des Mittelalters, Giessen 1859, seine diesfälligen Mittheilungen geschöpft. In dem Gildestatut des Königs Erich ist der Art. 44 noch höchst beachtenswerth: „Omnes qui intrant gildam jurent super candelam, prout lex dictaverit, quod omnes justiciam et legem observare et tenere voluerint, prout in praesenti skra est prenotatum, secundum consensum aldermann et omnium fratrum, et recipiant privilegia sua.“ Die in die Bruderschaft Neueintretenden mussten also bei oder auf dem brennenden Kerzenlichte ihren Bundeseid ablegen. Nach dem Gildestatut von Cambridge mussten die in die dortige sodalitas nobilium Eintretenden auf die Reliquien beschwören, den einzelnen
1) Hüllmann, Ursprünge der Kirchenverfassung, S. 13.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |