Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.völliger Zertrümmerung zu erretten und zu bewahren. Schnaase, III. S. 475, Anm. *, hebt zum Beweise des Mangels architektonischer Vorbildung der Deutschen, auf den man mit Recht aufmerksam gemacht habe, hervor, dass wir selbst für die gewöhnlichsten Theile des Gebäudes keine ursprünglich deutschen Wörter haben, indem dieselben nur, wie z. B. Pforte, Dach, Mauer (und Maurer), Fenster, lateinische Lehnwörter oder Nachbildungen seien. Auch der Zirkel, das Hauptwerkzeug des Architekten, des Baumeisters, und die Dome (domus), die Tempel, die Thürme und Paläste, Pfalzen, wie der Papst mit den Cardinälen und Bischöfen, und der Kaiser mit seinen Canzlern und Ministern sind lateinisch. Ebenso erhielt der Germane von dem Römer und Romanen das Schreiben und die Schrift, das ABC und den Styl, die Schulen, die Universitäten, die Collegien, die Logen, die Mönche mit den Klöstern, die Concilien, die Humanität u. s. w., sogar den Kalk und den Mörtel. Auch wurde schon in der Symbolik, II. S. 238 ff., hervorgehoben, dass die maurerischen Vorsteher den Namen Beamte und ihre Gesammtheit des Beamtencollegiums führen und diese Benennung aus dem Keltischen oder Gallischen zu stammen scheine. Gegen Diez erklärt Müllenhof bei Waitz, das alte Recht der salischen Franken, S. 279, das Wort mit Leo, Wackernagel,1) und Zeus für ein gallisches. Grimm gibt im Wörterbuche von Amt zu, dass dessen Wurzel ganz geschwunden sei. In der aus dem 13ten Jahrh. herrührenden deutschen Uebersetzung des ältesten Stadtrechtes von Strassburg, welches angeblich und besonders nach Grandidier aus dem J. 982 herrühren soll, jedoch wahrscheinlich erst im 11ten Jahrh. aufgezeichnet ist,2) wird das lat. officium durchgängig mit ambahte übersetzt. Der deutsche Amtmann ist der fran- 1) Altdeutsches Wörterbuch unter ambaht. 2) Gengler, deutsche Stadtrechte des Mittelalt, S. 471, welcher auch das lat. Stadtrecht mittheilt; Gaupp, deutsche Stadtrechte des Mittelalters, I. S. 37 und 46, bei welchem der lat. und deutsche Text neben einander sich finden, wie auch bei Walter, corp. jur. Germanici antiqui, III. S. 780 ff.
völliger Zertrümmerung zu erretten und zu bewahren. Schnaase, III. S. 475, Anm. *, hebt zum Beweise des Mangels architektonischer Vorbildung der Deutschen, auf den man mit Recht aufmerksam gemacht habe, hervor, dass wir selbst für die gewöhnlichsten Theile des Gebäudes keine ursprünglich deutschen Wörter haben, indem dieselben nur, wie z. B. Pforte, Dach, Mauer (und Maurer), Fenster, lateinische Lehnwörter oder Nachbildungen seien. Auch der Zirkel, das Hauptwerkzeug des Architekten, des Baumeisters, und die Dome (domus), die Tempel, die Thürme und Paläste, Pfalzen, wie der Papst mit den Cardinälen und Bischöfen, und der Kaiser mit seinen Canzlern und Ministern sind lateinisch. Ebenso erhielt der Germane von dem Römer und Romanen das Schreiben und die Schrift, das ABC und den Styl, die Schulen, die Universitäten, die Collegien, die Logen, die Mönche mit den Klöstern, die Concilien, die Humanität u. s. w., sogar den Kalk und den Mörtel. Auch wurde schon in der Symbolik, II. S. 238 ff., hervorgehoben, dass die maurerischen Vorsteher den Namen Beamte und ihre Gesammtheit des Beamtencollegiums führen und diese Benennung aus dem Keltischen oder Gallischen zu stammen scheine. Gegen Diez erklärt Müllenhof bei Waitz, das alte Recht der salischen Franken, S. 279, das Wort mit Leo, Wackernagel,1) und Zeus für ein gallisches. Grimm gibt im Wörterbuche von Amt zu, dass dessen Wurzel ganz geschwunden sei. In der aus dem 13ten Jahrh. herrührenden deutschen Uebersetzung des ältesten Stadtrechtes von Strassburg, welches angeblich und besonders nach Grandidier aus dem J. 982 herrühren soll, jedoch wahrscheinlich erst im 11ten Jahrh. aufgezeichnet ist,2) wird das lat. officium durchgängig mit ambahte übersetzt. Der deutsche Amtmann ist der fran- 1) Altdeutsches Wörterbuch unter ambaht. 2) Gengler, deutsche Stadtrechte des Mittelalt, S. 471, welcher auch das lat. Stadtrecht mittheilt; Gaupp, deutsche Stadtrechte des Mittelalters, I. S. 37 und 46, bei welchem der lat. und deutsche Text neben einander sich finden, wie auch bei Walter, corp. jur. Germanici antiqui, III. S. 780 ff.
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völliger Zertrümmerung zu erretten und zu bewahren. Schnaase, III. S. 475, Anm. *, hebt zum Beweise des Mangels architektonischer Vorbildung der Deutschen, auf den man mit Recht aufmerksam gemacht habe, hervor, dass wir selbst für die gewöhnlichsten Theile des Gebäudes keine ursprünglich deutschen Wörter haben, indem dieselben nur, wie z. B. Pforte, Dach, Mauer (und Maurer), Fenster, lateinische Lehnwörter oder Nachbildungen seien. Auch der Zirkel, das Hauptwerkzeug des Architekten, des Baumeisters, und die Dome (domus), die Tempel, die Thürme und Paläste, Pfalzen, wie der Papst mit den Cardinälen und Bischöfen, und der Kaiser mit seinen Canzlern und Ministern sind lateinisch. Ebenso erhielt der Germane von dem Römer und Romanen das Schreiben und die Schrift, das ABC und den Styl, die Schulen, die Universitäten, die Collegien, die Logen, die Mönche mit den Klöstern, die Concilien, die Humanität u. s. w., sogar den Kalk und den Mörtel.
Auch wurde schon in der Symbolik, II. S. 238 ff., hervorgehoben, dass die maurerischen Vorsteher den Namen Beamte und ihre Gesammtheit des Beamtencollegiums führen und diese Benennung aus dem Keltischen oder Gallischen zu stammen scheine. Gegen Diez erklärt Müllenhof bei Waitz, das alte Recht der salischen Franken, S. 279, das Wort mit Leo, Wackernagel, 1) und Zeus für ein gallisches. Grimm gibt im Wörterbuche von Amt zu, dass dessen Wurzel ganz geschwunden sei. In der aus dem 13ten Jahrh. herrührenden deutschen Uebersetzung des ältesten Stadtrechtes von Strassburg, welches angeblich und besonders nach Grandidier aus dem J. 982 herrühren soll, jedoch wahrscheinlich erst im 11ten Jahrh. aufgezeichnet ist, 2) wird das lat. officium durchgängig mit ambahte übersetzt. Der deutsche Amtmann ist der fran-
1) Altdeutsches Wörterbuch unter ambaht.
2) Gengler, deutsche Stadtrechte des Mittelalt, S. 471, welcher auch das lat. Stadtrecht mittheilt; Gaupp, deutsche Stadtrechte des Mittelalters, I. S. 37 und 46, bei welchem der lat. und deutsche Text neben einander sich finden, wie auch bei Walter, corp. jur. Germanici antiqui, III. S. 780 ff.
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