Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.zösische officier.1) In dem Vertrage des Bischofs und der Geistlichkeit mit der Stadt Strassburg vom J. 1263 wird "das Schultheizen ambacht" erwähnt,2) ebenso "des burgraven ambacht." Dieser Burggraf ist eine Art polizeilicher Beamte, setzte die Meister über die verschiedenen Handwerksämter oder Innungen und richtete über Vergehen in der Ausübung der Handwerke und gegen die innere Ordnung der Aemter.3) Die Urkunde von 1263 zählt folgende "antwerk" auf: Rintsuter und Kurdewener, Zymerlüte, Kueffer, Oloylute, Swertfeger, Mülner, Smidt, Schilter und Satteler. Die Bauleute, die Steinmetzen und Maurer waren also urkundlich im J. 1263 zu Strassburg noch nicht stadtzünftig, noch der Stadtverfassung nicht incorporirt, sondern müssen damals noch eine bewegliche Bauhütte gebildet haben, indem nicht denkbar ist, dass sie nicht sollten vorhanden gewesen und gebraucht worden sein. Stieglitz (ausgezogen in Lenning's Encyklopädie der Freimaurerei, III. S. 419) lässt dagegen die Strassburger Bauhütte vorzüglich durch Erwin von Steinbach gestiftet werden, da er durch Berufung von Baumeistern aus Deutschland, England und Italien im J. 1275 mit ihnen einen Bund befreiter Maurer nach englicher Art gegründet habe (vergl. noch Stieglitz, Beiträge, II.). Loge ist im Französischen recht eigentlich nur die Bezeichnung für Hütte, Bude, weshalb in alten Rechtsurkunden maisons ou loges de foire auch die Mess- oder Marktbuden heissen.4) In den von Depping zu Paris 1837 herausgegebenen re6glemens sur les arts et metiers de Paris, rediges au 13e siecle, et connus sous le nom du livre des metiers d'Etienne Boileau handelt Tit. XLVIII: "Des Macons, des Tailleurs de pierre, des Plastriers et des Morteliers." Da Boileau von Ludwig IX. im J. 1258 zum prevot von Paris ernannt wurde, diese Stelle bis zum J. 1.268 oder 1269 bekleidete und während dieser Zeit die Handwerksgebräuche zu Paris in ein öffentliches 1) Warnkoenig, S. 216, Anm. 2. 2) Gaupp, die deutschen St.-R., I. S. 91. 3) Gaupp, I. S.41 und 59. 4) Warnkoenig, S. 246.
zösische officier.1) In dem Vertrage des Bischofs und der Geistlichkeit mit der Stadt Strassburg vom J. 1263 wird „das Schultheizen ambacht“ erwähnt,2) ebenso „des burgraven ambacht.“ Dieser Burggraf ist eine Art polizeilicher Beamte, setzte die Meister über die verschiedenen Handwerksämter oder Innungen und richtete über Vergehen in der Ausübung der Handwerke und gegen die innere Ordnung der Aemter.3) Die Urkunde von 1263 zählt folgende „antwerk“ auf: Rintsuter und Kurdewener, Zymerlüte, Kueffer, Oloylute, Swertfeger, Mülner, Smidt, Schilter und Satteler. Die Bauleute, die Steinmetzen und Maurer waren also urkundlich im J. 1263 zu Strassburg noch nicht stadtzünftig, noch der Stadtverfassung nicht incorporirt, sondern müssen damals noch eine bewegliche Bauhütte gebildet haben, indem nicht denkbar ist, dass sie nicht sollten vorhanden gewesen und gebraucht worden sein. Stieglitz (ausgezogen in Lenning’s Encyklopädie der Freimaurerei, III. S. 419) lässt dagegen die Strassburger Bauhütte vorzüglich durch Erwin von Steinbach gestiftet werden, da er durch Berufung von Baumeistern aus Deutschland, England und Italien im J. 1275 mit ihnen einen Bund befreiter Maurer nach englicher Art gegründet habe (vergl. noch Stieglitz, Beiträge, II.). Loge ist im Französischen recht eigentlich nur die Bezeichnung für Hütte, Bude, weshalb in alten Rechtsurkunden maisons ou loges de foire auch die Mess- oder Marktbuden heissen.4) In den von Depping zu Paris 1837 herausgegebenen ré6glemens sur les arts et métiers de Paris, rédigés au 13e siécle, et connus sous le nom du livre des métiers d’Etienne Boileau handelt Tit. XLVIII: „Des Maçons, des Tailleurs de pierre, des Plastriers et des Morteliers.“ Da Boileau von Ludwig IX. im J. 1258 zum prévôt von Paris ernannt wurde, diese Stelle bis zum J. 1.268 oder 1269 bekleidete und während dieser Zeit die Handwerksgebräuche zu Paris in ein öffentliches 1) Warnkoenig, S. 216, Anm. 2. 2) Gaupp, die deutschen St.-R., I. S. 91. 3) Gaupp, I. S.41 und 59. 4) Warnkoenig, S. 246.
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zösische officier. 1) In dem Vertrage des Bischofs und der Geistlichkeit mit der Stadt Strassburg vom J. 1263 wird „das Schultheizen ambacht“ erwähnt, 2) ebenso „des burgraven ambacht.“ Dieser Burggraf ist eine Art polizeilicher Beamte, setzte die Meister über die verschiedenen Handwerksämter oder Innungen und richtete über Vergehen in der Ausübung der Handwerke und gegen die innere Ordnung der Aemter. 3) Die Urkunde von 1263 zählt folgende „antwerk“ auf: Rintsuter und Kurdewener, Zymerlüte, Kueffer, Oloylute, Swertfeger, Mülner, Smidt, Schilter und Satteler. Die Bauleute, die Steinmetzen und Maurer waren also urkundlich im J. 1263 zu Strassburg noch nicht stadtzünftig, noch der Stadtverfassung nicht incorporirt, sondern müssen damals noch eine bewegliche Bauhütte gebildet haben, indem nicht denkbar ist, dass sie nicht sollten vorhanden gewesen und gebraucht worden sein. Stieglitz (ausgezogen in Lenning’s Encyklopädie der Freimaurerei, III. S. 419) lässt dagegen die Strassburger Bauhütte vorzüglich durch Erwin von Steinbach gestiftet werden, da er durch Berufung von Baumeistern aus Deutschland, England und Italien im J. 1275 mit ihnen einen Bund befreiter Maurer nach englicher Art gegründet habe (vergl. noch Stieglitz, Beiträge, II.). Loge ist im Französischen recht eigentlich nur die Bezeichnung für Hütte, Bude, weshalb in alten Rechtsurkunden maisons ou loges de foire auch die Mess- oder Marktbuden heissen. 4)
In den von Depping zu Paris 1837 herausgegebenen ré6glemens sur les arts et métiers de Paris, rédigés au 13e siécle, et connus sous le nom du livre des métiers d’Etienne Boileau handelt Tit. XLVIII: „Des Maçons, des Tailleurs de pierre, des Plastriers et des Morteliers.“ Da Boileau von Ludwig IX. im J. 1258 zum prévôt von Paris ernannt wurde, diese Stelle bis zum J. 1.268 oder 1269 bekleidete und während dieser Zeit die Handwerksgebräuche zu Paris in ein öffentliches
1) Warnkoenig, S. 216, Anm. 2.
2) Gaupp, die deutschen St.-R., I. S. 91.
3) Gaupp, I. S.41 und 59.
4) Warnkoenig, S. 246.
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